Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522610/8/Bi/Kr

Linz, 23.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 29. Juni 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24. Juni 2010, FE-703/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung und Versagung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 FSG die von der BPD Linz am 15. November 1979, F 5209/79, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab 14. Juli 2010 mangels gesund­heitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Feststellung des Wiederbestehens der gesundheitlichen Eignung entzogen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24. Juni 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er meide seit mehreren Monaten konsequent jeglichen Alkoholkonsum. Er werde zusätzlich zu den bisherigen Ergebnissen der Blutuntersuchungen die weiteren Untersuchungsergebnisse vorlegen zur objektiven Kontrolle seiner Abstinenz. Außerdem stehe er in fach­ärztlicher Behandlung, um seine gesundheitliche Eignung ehestmöglich wiederherzustellen und der Behörde durch eine FA-Bestätigung fristgerecht anzuzeigen, dass eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung möglich sei. Sollte darüber hinaus seine Mitwirkung erforderliche sein, ersuche er um entsprechende Anleitung, um die erforderlichen Schritte zeitgerecht setzen zu können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw aufgrund eines von ihm in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 13. September 2009, 20.05 Uhr – der Alkotest um 20.57 Uhr ergab noch 1,10 mg/l AAG – mit in Rechtskraft erwachsenem (Mandats-)Bescheid der BPD Linz vom 23. September 2009 die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, dh bis 13. Juli 2010, entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsycho­logischen Stellungnahme auferlegt worden war.

Der BW hat die Teilnahmebestätigung hinsichtlich der angeordneten Nach­schulung vorgelegt, ebenso die – hinsichtlich GammaGT und CD-Tect erhöhten – Laborwerte vom 29. April 2010.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 29. Mai 2010 lautete allerdings auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, ebenso das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. X vom 7. Juni 2010. Dieser empfahl eine mindestens sechsmonatige Alkohol­abstinenz und die Vorlage alkoholrelevanter Laborwerte nach 3 und 6 Monaten sowie eine komplette verkehrspsychologische Untersuchung.

Gegen den daraufhin ergangenen abweisenden Bescheid wendet sich die Berufung.

 

Der Bw hat dem UVS mittlerweile den Laborbefund vom 6. bzw 15. Juli 2010 vorgelegt; nunmehr sind auch die Werte für GammaGT und CD-Tect normwertig.

Laut neu eingeholter verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 21. Juli 2010 ist der Bw jedoch "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, wobei dieses Ergebnis damit begründet wurde, wegen "in mehreren Teilbereichen feststellbaren Einschränkungen, die über zu erwartende leichte alterstypische Schwächen hinausgehen" sei die kraftfahrspezifische Leistungs­fähigkeit derzeit nicht ausreichend gegeben und wegen "der beschöni­genden Antworthaltung im Persönlichkeitsfragebogen, der erhöhten Alkohol­toleranz mit einer diesbe­züg­lich etwas unkritisch-abwehrenden Haltung und einer fehlenden selbstkritischen und problembewussten Auseinandersetzung in seinem Bezug zu Alkohol sei die psychologischen Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung beim Bw derzeit nicht ausreichend gegeben."  

Seitens des UVS wurde dem Bw die Rechtslage mit Schreiben vom 29. Juli 2010 erläutert und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Der Bw hat im Rahmen seiner telefonischen Stellungnahme am 23. August 2010 erklärt, er behalte die Alkoholabstinenz bei und werde fortlaufend Leberlabor­werte machen lassen, um seine Abstinenz zu dokumentieren. Eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme werde er nach seiner Einschätzung einholen und der Erstinstanz vorlegen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung ua nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass beim Bw mangels Vorliegens einer zumindest auf "bedingt geeignet zum Lenken von Kraft­fahrzeugen der Klassen A und B" lautenden verkehrspsychologischen Stellung­­­­nahme eine gesundheitliche Eignung weiterhin nicht besteht. Unter diesen Umständen war auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempel­gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

VPU negativ -> Abweisung

 

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