Linz, 07.09.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte, Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 20. Juli 2010, Zl. S-2983/ST/10, nach der am 7. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird im Punkt 2) Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
In den übrigen Punkten wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Schuld- u. Strafaussprüche bestätigt.
II. Im Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
In den übrigen Punkten werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt € 75,-- (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.
Zu II.:§ 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach 1) § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit a StVO, 2) §11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit a StV0, 3) §1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG und § 20 VStG FSG, 4) § 36 lit.a KFG iVm §103 Abs.1 KFG, 5) § 33 Abs.1 KFG iVm § 103 Abs.1 KFG, Geldstrafen von 1) € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden), 2) € 20.- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden), 3) € 185.- (Ersatzfreheitsstrafe 61 Stunden), 4) € 40.- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) und 5) € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.
Es wurden ihm zur Last gelegt er habe,
1) vom Objekt X, bis zum Objekt X, das Kfz Kz. X, gelenkt, wobei Sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben, weil Ihre Geschwindigkeit mindestens 65 km/h betrug; 2) das Kfz Kz X gelenkt, wobei Sie es auf Höhe des Objektes X unterließen den Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen anzuzeigen, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können; 3) vom Objekt X, bis zum Objekt X, das als Motorfahrrad zugelassene Kfz, Kennz X gelenkt, wobei mit dem von Ihnen gelenkten Kfz eine weitaus höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden konnte und dieses daher als Motorrad anzusehen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung zu sein und weiters; 4) vom Objekt X, bis zum Objekt X, das als Motorfahrrad zugelassene Kfz, Kennz. X gelenkt, wobei mit dem von Ihnen gelenkten Kfz eine weitaus höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden konnte und dieses daher als Motorrad anzusehen war, obwohl Kfz nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind; 5) vom Objekt X, bis zum Objekt X, das Kfz Kz X, gelenkt, wobei am Fahrzeug eine nicht typengenehmigte Auspuffanlage der Marke SCR montiert war und es als Zulassungsbesitzer unterlassen, diese Änderung am Fahrzeug welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen konnte, unverzüglich dem Landeshauptmann in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:
„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben. Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 30.04.2010 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und gaben Ihre Vertretung durch die RAe X und X bekannt. Mit Schreiben der Behörde vom 16.06.2010, zugestellt am 09.07.2010, wurde Ihnen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben und Ihnen der gesamte Akt zur Kenntnis gebracht. In Ihrem Einspruch und Ihrer Rechtfertigung wendeten Sie sinngemäß ua ein dass, die Angaben der Meldungsleger betreffend der Örtlichkeit und der Dokumentation der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreibung zu ungenau seien, bzw „Zirkaangaben bezüglich der Nachfahrstrecke wohl nicht ausreichend sein können, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu dokumentieren". Weiters wurde von Ihnen die Durchführung des Mopedrollentest kritisiert, weil dabei nicht erlassmäßig vorgegangen worden sei. Sie hätten den Fahrstreifenwechsel durch Handzeichen angezeigt. In Ihrer Rechtfertigung wiesen Sie nochmals darauf hin, das die Belastung des Mofas beim Rollentest mit 75 kg zu erfolgen habe. Da Ihr Gewicht nur 56 kg betragen habe, sei die Messung mit dem Rollentester nicht als Beweismittel heranzuziehen. Die Behörde hat erwogen: Die Norm des § 20 Abs.2 StVO lautet: Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Die Norm des § 11 Abs.2 StVO lautet: Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kfz fällt. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,- bis € 2.180,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 37 Abs.3 Zif.1 FSG ist eine Mindeststrafe von € 363,- zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz. Gemäß § 20 VStG kann bei Jugendlichen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 33 Abs.1 KFG lautet: Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen / zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder 3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen. § 36 lit a KFG lautet: Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, Gem. § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1 a, 1 b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Die Norm des § 11 Abs.2 StVO lautet: Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des. Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kfz fällt. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,- bis € 2.180,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 37 Abs.3 Zif.1 FSG ist eine Mindeststrafe von € 363,- zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz. Gemäß § 20 VStG kann bei Jugendlichen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 33 Abs.1 KFG lautet: Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,/ zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht her Absetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder 3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen. § 36 lit a KFG lautet: Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, Gem. § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Gem. § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Handeln. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr bei Ungehorsamsdelikten). Der Beweis eines nicht vorwerfbaren und damit nicht schuldhaften Verhaltens ist Ihnen nicht gelungen. Zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren ist festzuhalten, dass die Nachfahrt in gleich bleibenden Abstand von ca 50 m über eine Strecke vom Objekt Steyr, X bis zum Objekt X erfolgte, was einer Strecke von 500 Metern entspricht und dabei eine Geschwindigkeit von 80 km/h vom Fahrzeugtacho abgelesen wurde. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug eine brauchbare Methode zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz, vgl etwa VwGH 17.06.1976 2151/75 oder 30.05.2007, 2003/03/0155. Dabei lässt der VwGH selbst eine Beobachtungsstrecke von nur 100 m ausreichen, vgl VwGH 17.05.1976, 2151/75 oder VwGH 12.07.1995, 95/03/0171. Die Beobachtungsstrecke von 500 m ist daher jedenfalls als ausreichend für die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit anzusehen. Der Abstand bei der Feststellung muss lediglich gleichbleibend sein, vgl VwGH 20.07.2004, 89/02/0089, was im gegebenen Sachverhalt zutreffend ist. Das auf dieser Beobachtungsstrecke der Fahrstreifen gewechselt wurde, vermag in Anbetracht der großen Strecke die Feststellung der Geschwindigkeit nicht als ungeeignet erscheinen lassen. Ihrer Einwendung dass Sie den Wechsel des Fahrstreifens angezeigt hätten, stehen die zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsieger entgegen. Die Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren wurde zudem mit einem Dienstfahrzeug festgestellt, dessen Vorlauf der Tachoanzeige mittels Lasermessung festgestellt wurde und der demnach bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 80 km/h, 4 km/ betrug; vgl Aktenvermerk vom 05.12.2009. Bei der Anlastung der von Ihnen gefahrenen Geschwindigkeit wurde trotzdem eine Messtoleranz von 15 km/h zu Ihren Gunsten abgezogen. Zur Durchführung des Rollentestes ist festzustellen, dass Sie richtigerweise bemängelten, dass entgegen den Durchführungsbestimmungen das Mofa beim Rollentest mit einem geringeren Gewicht als 75 kg belastet worden ist. Zur Feststellung der Tauglichkeit des Messergebnisses beim Rollentest, wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der OÖ Landesregierung, Ing. X, eingeholt. Diesem ist zu entnehmen, dass eine geringere Gewichtsbelastung des Mofas beim Rollentest, das Messergebnis nicht untauglich für die Verwertung als Beweis macht, sondern, dass bei einem Abzug von 5 km/h alle Toleranzen auf Grund einer zu geringen Belastung im Sinne des Überprüften berücksichtigt sind. Der um 5 km/h reduzierte Wert ist mit den - Referenzwerten des Rollenprüfstandes incl Toleranz - der Tabelle des aktuellen Erlasses zu vergleichen, um bestimmen zu können welche Maßnahme zu setzen ist. Der Rollentest ergab eine Geschwindigkeit von 82 km/h. Abzüglich der vom Sachverständigen ermittelten 5 km/h Toleranz für das geringere Gewicht ergibt das eine Geschwindigkeit von 77 km/h. Bei diesem Messwert sieht der von Ihnen zitierte Erlass des BMVIT vom 08.05.2009, die Bestrafung sowie die Abnahme der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens wegen Gefahr im Verzuge vor. Zudem gaben Sie bei der Amtshandlung selbst zu, zu wissen, dass Ihr Kfz 80 km/h schnell gehe und die Auspuffanlage von Ihnen selbst umgebaut worden sei. Sie waren weiters geständig, dass Sie einmal vergessen hätten ein Handzeichen zu geben. Der Rollentester war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht. Abschließend ist daher festzustellen dass die Ergebnisse sowohl der Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug als Mittel zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit als auch der Rollentest als Mittel zur Feststellung der erreichbaren Fahrgeschwindigkeit als tauglich zur Verwertung im Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind. Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei einem Kfz auf Grund des Erreichens einer erheblich höheren Geschwindigkeit, als der Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h keinesfalls mehr um ein Motorfahrrad iSd § 2 Zif 14 KFG; vgl VwGH 03.03.1989, 88/11/0036, oder VwGH 08.11.1976 0994/76. Eine Zulassung, auf die sich derjenige, der ein Kraftrad verwendet, berufen könnte, liegt dann nicht vor, wenn zwar eine Zulassung als Motorfahrrad ausgesprochen worden ist, das betreffende Fahrzeug jedoch als Motorrad zu werten und gleichwohl nicht als Motorrad zum Verkehr zugelassen worden ist; vgl VwGH 17.06.1981,2355/80. Ihr Motorfahrrad wies eine erreichbare Geschwindigkeit von weit über 45 km/h auf, was durch die Nachfahrt mit dem Dienst-Kfz, den Rollentest und durch ihr Geständnis bei der Amtshandlung erwiesen ist. Daher waren Sie nach den einschlägigen Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Die erkennende Behörde sieht keinen Anlass an den klaren und schlüssigen Angaben der Zeugen zu zweifeln, zumal es sich bei diesen um zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulte Beamte handelt, denen zugemutet werden muss, dass sie Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen können. Es war daher den Angaben der Zeugen, die überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätten, doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint. Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor. Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 500,- monatlich beziehen. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreterschaft mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Darin wird folgendes ausgeführt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Einschreiter durch seine ag. Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20.07.2010, dem ag. Vertreter zugestellt am 27.07.2010, sohin innerhalb offener Frist nachstehende BERUFUNG: Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und eine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Strafverfahren gegen den Einschreiter eingestellt wird. Zur Begründung wird vorgebracht: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Einschreiter zum Vorwurf gemacht, er habe am 16.04.2010 um 21.00 Uhr in Steyr, Haratzmüllerstraße, stadteinwärts, 1) vom Objekt X bis zum Objekt X, das Kfz Kennzeichen X gelenkt, wobei er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil seine Geschwindigkeit mindestens 65 km/h betragen hätte; 2) das Kfz Kennzeichen X gelenkt, wobei er auf Höhe des Objektes X unterlassen hätte, den Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen anzuzeigen, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können; 3) vom X bis zum Objekt X das als Motorfahrrad zugelassene Kfz Kennzeichen X gelenkt, wobei mit dem von ihm gelenkten Kfz eine weitaus höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden konnte und dieses daher als Motorrad anzusehen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung zu sein und weiters; 4) vom Objekt X bis zum Objekt X das als Motorfahrrad zugelassene Kfz Kennzeichen X gelenkt, wobei mit 5) dem von ihm gelenkten Kfz eine weitaus höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden konnte und dieses daher als Motorrad anzusehen war, obwohl Kfz nur auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind; 5) vom Objekt X bis zum Objekt X das Kfz Kennzeichen X gelenkt, wobei am Fahrzeug eine nicht typengenehmigte Auspuffanlage der Marke SCR montiert war und er als Zulassungsbesitzer es unterlassen hat, diese Änderung am Fahrzeug, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen konnte, unverzüglich dem Landeshauptmann in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen. Der Einschreiter hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1) § 20 Abs.2 StVO zu 2) § 11 Abs.2 StVO zu 3) § 1 Abs.3 FSG zu 4) § 36 lit a KFG iVm § 103 Abs.1 KFG zu 5) § 33 Abs.1 KFG iVm § 103 Abs.1 KFG Zur Begründung ihres Spruches führt die Behörde I. Instanz, wenn man die Zitierung der Gesetzestexte Absieht, lediglich aus, dass der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der OÖ Landesregierung zu entnehmen sei, dass eine geringere Gewichtsbelastung des Mofas beim Rollentest das Messergebnis nicht untauglich für die Verwertung als Beweis macht, sodass bei einem Abzug von 5 km/h alle Toleranzen auf Grund einer zu geringen Belastung im Sinne des Überprüften berücksichtigt sind. Weiters hätte der Einschreiter selbst zugegeben, dass sein Kfz 80 km/h schnell gehe und die Auspuffanlage von ihm selbst umgebaut worden sei. Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht Stand. Das angefochtene Straferkenntnis ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 24 VStG 1950 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gemäß § 58 2 AVG 1950 sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei, hier also des Einschreiters, nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Eine Einschränkung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der daher nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt, ist unzulänglich. Dabei ist die Behörde von der ihr gemäß § 58 AVG obliegenden Pflicht zur Begründung der Bescheide durch die Freiheit der Beweiswürdigung nicht enthoben. Es ist vielmehr ihr Pflicht darzutun, aus welchen Gründen sie bei widersprechenden Zeugenaussagen dazu gekommen ist, dem einen Zeugen mehr zu glauben als dem anderen. Wenn die Behörde dem Vorbringen des Einschreiters keinen Glauben schenkt, hat sie die Gründe für diese Beweiswürdigung auszuführen. Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die Pflicht der Behörde, in ihren Entscheidungen die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, zu begründen, das heißt, die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat. Schon diese Ausführungen zeigen, dass das angefochtene Straferkenntnis den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht ist. Die Behörde I. Instanz hat sich in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf beschränkt, dass den Angaben der Zeugen, die überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtlichen Folgen zu gewärtigen hätten, doch mehr Glauben beizumessen sei, als den Angaben des Beschuldigten. Es handelt sich dabei um eine reine Formularbegründung, die eigentlich der Wiedergabe eines Gesetzestextes gleich kommt. Ebenso unzulässig ist die Ausführung, dass die angeblich erreichbare Geschwindigkeit des Kfz auch durch das Geständnis des Einschreiters erwiesen sei. Es ergibt sich in keinem Aktenteil der Hinweis darauf, dass der Einschreiter in einer Aussage ein Geständnis abgelegt hat. Es sind allenfalls von den erhebenden Beamten angeführte Angaben, die aber keinerlei Deckung im Ermittlungsverfahren finden können. Ein Geständnis kann vom Einschreiter nur bewusst abgegeben werden und kann es nur dann von der Behörde für eine Begründung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, da ja die Behörde selbst bei der Strafbemessung nicht von einem Geständnis ausgeht, dass ja eindeutig auch als Milderungsgrund heranzuziehen gewesen wäre, sodass diesbezüglich bereits das Straferkenntnis in sich widersprüchlich ist. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zumindest zu enthalten: a) die als erwiesen angenommene Tat, d) die Verhaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, und c) und die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des § 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit, sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben. Die Behörde hat einerseits von einer Verwaltungsübertretung gesprochen, die durch „Nachfahren" festgestellt worden ist. Andererseits führt die Behörde aus, dass die Tathandlungen um 21.00 Uhr, also punkt 21.00 Uhr, gesetzt worden sind. Ein Nachfahren ist bekanntlich nur unter Inanspruchnahme eines gewissen Zeitraumes möglich, sodass um 21.00 Uhr faktisch kein Nachfahren stattfinden kann, sondern ein Nachfahren kann nur stattfinden von 21.00 Uhr bis beispielsweise 21.01 Uhr. Insbesondere im Anbetracht des Umstandes, dass es einen wesentlichen Unterschied macht, ob die Geschwindigkeit, die das Kfz erreichen kann, bei 70 km/h oder 80 km/h liegt, ist es nicht zulässig, lediglich auf Grund der Annahmen des Amtssachverständigen, der weder bei der Messung dabei war, noch das Kfz jemals gesehen hat, davon auszugehen, dass der Gewichtsunterschied von 20 kg keinen Einfluss auf den Rollentest hätte. Bereits ein geringer Einfluss würde dazu führen, dass eben nicht davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug als Motorrad zu bewerten ist. Hinsichtlich der Angaben der Zeugen ist noch anzuführen, dass es grundsätzlich sinnwidrig ist, den Zeugen vor ihrer Einvernahme den gesamten Akteninhalt bekannt zu geben und diese dann bei ihrer Aussage den Akteninhalt wiedergeben. Auf diesen Umstand hat der Einschreiter bereits in seiner letzten Rechtfertigung verwiesen und die Vorgangsweise gerügt. Die Behörde I. Instanz hat es offenbar aber nicht für notwendig befunden, sich mit dieser Tatsache in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wie bereits oben angeführt, ist die Behörde I. Instanz auch bei der Strafbemessung fehlerhaft vorgegangen. Es wird einerseits angeführt, dass der Einschreiter ein Geständnis abgelegt hätte, andererseits wird dieses in keiner Form bei den Strafbemessungsgründen erwähnt. Es erweist sich somit das angefochtene Straferkenntnis in wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft. Es wäre Aufgabe der Behörde I. Instanz gewesen, den zugrunde liegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für ihre Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und nach den festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies alles hat die Behörde I. Instanz unterlassen.
Der Einschreiter stellt daher den ANTRAG auf Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Einschreiter eingestellt und sein ag. Anwalt von der Einstellung benachrichtigt wird. Steyr, am 05. August 2010 X.“
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung schien letztlich mit Blick auf das bestreitende Berufungsvorbringen erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz, durch zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten, GI X u. Inspin. X (vorher Moser), sowie durch Erörterung des SV-Gutachtens v. 1.7.2010, VerkR-210000/1686-2010-2010-Hag, anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung durch Dipl.-Ing. (FH) R. X.
Der anwaltlich vertretene Berufungswerber erschien persönlich zur Berufungsverhandlung mit Hinweis auf den Berufschultag nicht. Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.
4. Das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) X:
„In Bezug auf ihre E-Mail - Anfrage vom 27 Mai 2010 zur Verwendung des Mopedprüf-standes, wenn der Lenker nicht das It. aktuellem Erlass vorgesehene Körpergewicht von 75 Kg hat, ist aus technischer Sicht folgendes festzuhalten Verwendung des Mopedprüfstandes für Verwaltungsstrafverfahren Die Polizei verwendet in Oberösterreich zwei verschiedene Fabrikate von Rollenprüfständen um Mopeds zu überprüfen ( Scootoroll-Rollenprüfstand, Rollenprüfstand MT 2001 ). Da es sich bei beiden Fabrikaten um Rollenprüfstände handelt, für die vom österreichischen Eichamt ein Eichschein vorliegt, können beide Prüfstände verwendet werden. Die Messfunktion ( Erfassung der Geschwindigkeit) ist bei beiden Prüfständen gleich, Unterschiede ergeben sich im Hinblick auf ihre Ausführung ( Display, Bauhöhe, Gewicht,.. ) Diese Unterschiede haben keinen Einfluss auf das Messergebnis. Entsprechend dem aktuellen Erlass des BMVIT muss die Belastung des Mopeds mit mindestens 75 Kg während der Messung erfolgen. In der entsprechenden EU-Richtlinie ( 95 /1 EG ) zur Bestimmung der Bauartgeschwindigkeit durch einen Fahrversuch legt man 75 Kg +/- 2 Kg als Belastung zugrunde. Da mit dem Rollenprüfstand die Messung im Stand erfolgt, fehlt der die Geschwindigkeit stark beeinflussende Luftwiderstand. Bei der Rollenprüfstandmessung kommt als Fahrwiderstand nur der Rollwiderstand zum Tragen. Der Rollwiderstand beträgt Fr - 0,147 m ( m ....Gesamtmasse = Lenker + Leergmasse Moped ). D.h. Der Rollwiderstand beträgt ca.14 % der Gesamtmasse ( = Summe der Radlasten ) des Mopeds. Da beim Rollenprüfstand nur das hintere Rad auf der Rolle steht, geht nur der Lastanteil des Hinterrades ein. Die Hinterachslast beträgt ca. 60 % der Gesamtmasse des Mopeds. Daraus ergibt sich, das sich ein Gewichtsunterschied auf Grund des Lenkergewichtes nur gering auf die Messung auswirkt. Beispiel: Moped (75 Kg) + Fahrer (75 kg) ~ 150 kg- davon wirken 90 Kg auf die Hinterachse -14%- Rollwiderstand -13,2 N Moped (75 kg) + Fahrer ( 50 kg) ~ 125 kg - davon wirken 75 Kg auf die Hinterachse -14 % - Rollwiderstand ~11,0N Da nur der Rollwiderstand des Hinterrades mit ca. 14 % der hinteren Radlast eingeht, ist die Auswirkung auf das Messergebnis durch den unterschiedlichen Rollwiderstand gering. Die von der Abteilung Verkehr- Referat UREKO durchgeführten ca. 80 Versuche, im Rahmen von Fahrsicherheitstrainings für Mopeds, mit Mopeds verschiedener Bau - und Ausführungsarten mit den angeführten Rollenprüfständen haben gezeigt das bei einer Verdoppelung der Belastung des Mopeds ( entspricht statt 1 Person - 2 Personen ) sich der Geschwindigkeitswert um max. 5 km/h reduzierte.. Daraus ist der Schluss abzuleiten den auch die Versuche bestätigt haben, das bei Messungen mit einer geringeren Belastungen als 75 Kg, der Messwert um max. 5 km/h nach unten zu reduzieren ist, um das geringere Gewicht des Lenkers, im Sinne des Lenkers zu berücksichtigen. Wenn die Messbedingungen insofern nicht eingehalten wurden, als das die Belastung auf Grund des Körpergewichtes geringer war als die 75 Kg, ist aus technischer Sicht festzuhalten, das vom Ablesewert, im Sinne des überprüften Mopeds max. 5 Km/h vom Ableswert abzuziehen sind. Dieser korregierte Geschwindigkeitswert gilt dann als neuer Referenzwert und kann dann aus technischer Sicht entsprechend den Referenzgeschwindigkeiten des aktuellen Erlasses herangezogen werden. Bei einem Abzug von 5 Km/h sind alle Toleranzen auf Grund einer zu geringen Belastung im Sinne des Überprüften berücksichtigt. Der um 5