Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165331/6/Bi/Jo

Linz, 03.09.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 4. August 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 16. Juli 2010, VerkR96-65417-2009-Heme, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 18.2.2010 nicht binnen zwei Wochen nach der am 24.2.2010 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, von wem dieses Fahrzeug am 10.10.2009 um 10.48 Uhr in Seewalchen am Attersee, Westautobahn A1, km 234.144 gelenkt worden sei, und auch nicht jene Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Tatort sei teilweise unrichtig bezeichnet, wobei die Zitierung im Widerspruch zur VwGH-Judikatur stehe, wonach die Erklärung am Sitz der Behörde abzugeben sei, daher diese Tatort sei und nicht "Gemeindestraße Ortsgebiet". Außerdem bestehe die Auskunftspflicht nur einmal und sei er daher nicht verpflichtet gewesen, die 2. Anfrage zu beantworten. Allenfalls wäre die 1. Nichtbeantwortung strafbar. Bereits am 30.11.2009 sei eine solche Aufforderung an ihn gerichtet worden, die vom 18.2. 2010 sei die 2. gewesen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Der Bw hat auf Ersuchen des UVS die 1. Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durch die Erstinstanz vom 30.11. 2009 vorgelegt.

Bereits der Anzeige ist unter der Rubrik "Verarbeitung" zu entnehmen, dass eine mit 30.11.2009 datierte Lenkererhebung seitens der Erstinstanz erfolgte. Der Bw hat dieses Schreiben nun vorgelegt und nicht bestritten, dass er im gesamten Verfahren tatsächlich keine Auskunft erteilt hat. Allerdings wurde laut Akt nur das 2. Auskunftsersuchen  nachweislich zugestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht war eine Lenkererhebung aufgrund einer Radaranzeige gegen den Lenker eines bestimmten Pkw zulässig, wobei ein derartiges Ersuchen nur einmal zu beantworten ist. Demnach liegt bei einem 2. Auskunftsverlangen keine Verletzung der Auskunftspflicht vor. Die Wiederholung der Aufforderung nach Ablauf der in der 1. Aufforderung gesetzten Frist rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Behörde habe die Frist der 1. Aufforderung verlängern wollen (vgl VwGH 10.11.1982, 81/03/0231).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

2. Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG muss nicht beantwortet werden
-> Einstellung

 

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