Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165353/2/Ki/Kr

Linz, 02.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vertreten durch X, vom
20. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom
4. Juli 2010, AZ.: S-54673/LZ/09, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juli 2010,
AZ.: S-54673/LZ/09, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 29. September 2009 um 10.50 Uhr in Linz, Peuerbachstraße 36, das KFZ mit dem Kennzeichen X abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Sie habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 Berufung erhoben und beantragt, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde beantragt, gemäß § 21 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden oder mangels Einkommen und aufgrund Unbescholtenheit den Strafbetrag auf ein Mindestmaß zu senken.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß Judikatur des VwGH und VfGH es maßgeblich sei, dass sich aus den Vorschriftszeichen im Zusammenhang mit entsprechenden Zusatztafeln die räumliche Ausdehnung der Verkehrsbeschränkung im Sinne des Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes unmissverständlich ergebe. Die Behörde führe richtigerweise aus, dass das Halte- und Parkverbot auch in einem Bogen verlaufen könne. Jedoch sei nicht diesem Bogen entsprechend beschildert worden. Anfang und Ende würden sich nicht auf den Bogen, sondern auf die jeweilige Fahrbahnseite beziehen. Auf der anderen "Bogenseite" sei ein eindeutiges Halte- und Parkverbot beschildert worden, um eben diesen Bogen miteinzubeziehen. Dies sei auf der Seite, auf welcher sie ihren PKW abstellte allerdings unterlassen worden und sei damit kein gültiges Halte- und Parkverbot kundgemacht gewesen. Mittlerweile sei diese Beschilderung korrigiert worden.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. August 2010 vorgelegt.


 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG). Außerdem ist der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht strittig.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der der Berufungswerberin zur Last gelegte Sachverhalt wurde der Erstbehörde durch Anzeige der Polizeiinspektion Ontlstraße (SPK Linz) vom 29. September 2009 zur Kenntnis gebracht. Danach war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im unbeschränkten Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "Abschleppzone" am 29. September 2009 um 10.50 Uhr abgestellt gewesen. Um 11.00 Uhr sei der PKW abgeschleppt worden. Beigelegt wurden der Anzeige Fotos vom Abstellplatz, daraus ist ersichtlich, dass die Fahrbahn, auf welcher das Fahrzeug abgestellt war bogenförmig bzw. halbkreisförmig um eine Grünfläche verläuft. Das Fahrzeug war linksseitig abgestellt und es ergibt sich in Blickrichtung der Grünfläche, dass jeweils am Beginn des Kreisbogens sowohl rechts- als auch linksseitig entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt waren, welche sowohl den Anfang als auch das Ende des Halteverbotes anzeigen, überdies ist dieser Halte- und Parkverbotsbereich auch als Abschleppzone gekennzeichnet.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (AZ.: S 0054673/LZ/09 01 vom 15. Dezember 2009) erlassen, welche von dieser beeinsprucht wurde.


 

In einer Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 stellte der Meldungsleger fest, dass auf den der Anzeige beigeschlossenen Fotos eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich an der angeführten Örtlichkeit um ein unbeschränktes Halteverbot mit der Zusatztafel Abschleppzone handle. Die Beschilderung Halteverbot Anfang und Ende sei deutlich dargelegt und beziehe sich auf den Kurvenbereich in welchem der PKW abgestellt war. Die Anzeige werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Im weiteren Verfahren verblieb die Rechtsmittelwerberin bei der Auffassung, sie habe ihr Fahrzeug nicht in einem Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt und es hat letztlich die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Festgehalten wird auch, dass im vorliegenden Verfahrensakt eine Kopie der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 20. August 1993 enthalten ist, mit welcher das gegenständliche Halte- und Parkverbot angeordnet wurde.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht in Frage steht. Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am gegenständigen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit abgestellt hatte und es wird auch die Situierung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht in Frage gestellt. Die räumliche Situation ist aus den im Akt aufliegenden Fotos in klarer Weise zu erkennen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 2b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13b. Überdies kann gemäß § 43 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Abschleppzone vorgesehen werden.


 

Unbestritten steht fest, dass die Berufungswerberin zur festgestellten Tatzeit im Bereich des festgestellten Tatortes das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug im Kurvenbereich eines Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel "Abschleppzone" abgestellt hat.

 

Ihre Rechtfertigung zielt im Wesentlichen dahin, dass die Kundmachung des betreffenden Verbotes nicht eindeutig gewesen sei bzw. dass der Abstellbereich nicht vom Halte- und Parkverbot erfasst war.

 

Wie jedoch bereits die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen hat, enthält die StVO 1960 keine Bestimmungen, wonach die durch Straßenverkehrszeichen angeordneten Halte- und Parkverbote nur in gerader Richtung wirksam sind. Darauf, ob es sich bei der von einem Halte- und Parkverbot erfassten Strecke um ein bogenförmiges Straßenstück oder um eine aus dem rechten Winkel zueinander angeordneten Teilstücken bestehende Strecke handelt, kommt es nicht an, maßgeblich ist, dass sich aus den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftzeichen im Zusammenhang mit entsprechender Zusatztafeln die räumliche Ausdehnung der Verkehrsbeschränkung im Sinne des Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes unmissverständlich ergibt (VwGH 29.9.2000, 99/02/0080 u.a.).

 

Aus den im Verfahrensakt durch Fotos dokumentierten Aufstellungsorten der entsprechenden Verkehrszeichen ergibt sich in eindeutiger Klarheit, dass jener Bereich, wo das Fahrzeug der Berufungswerberin abgestellt war, von dem in der oben zitierten Verordnung festgelegten Halte- und Parkverbot erfasst war, der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Verkehrszeichen angebracht wurde, ist hiefür nicht relevant. Die Berufungswerberin hat somit den ihr zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag der Umstand, dass allenfalls die Berufungswerberin die aufgestellten Verkehrszeichen missverständlich gedeutet hat, im konkreten Falle nicht zu entlasten, zumal von geprüften Kraftfahrzeuglenkern zu erwarten ist, dass sie die entsprechenden Straßenverkehrsvorschriften kennen bzw. entsprechend auslegen können. Weitere Umstände, welche die Berufungswerberin im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervor gekommen. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Bemessung der Strafe auf das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigte. Es wurden spezialpräventive Überlegungen angestellt, als strafmildernd wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine fest gestellt. Die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse wurden geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass der Umstand, dass das Fahrzeug in einer "Abschleppzone" abgestellt war, jedenfalls belastend zu berücksichtigen ist, weiters ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um generell die Allgemeinheit zur Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu sensibilisieren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle trotz der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung des gesetzlich festgesetzten Strafrahmens die Behörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt bemessen hat bzw. vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.3. Zum Vorbringen hinsichtlich Anwendung des § 21 VStG wird festgehalten, dass diese Rechtswohltat nur dann angewendet werden darf, wenn sowohl das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und überdies die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist erfüllt, wenn das Tatbild im Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrecht- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle keine Umstände dahin zielen, dass tatsächlich der Unrecht- und Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in einem die Anwendung des § 21 VStG begründeten Ausmaß vermindert ist und es ist überdies zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug in einer sogenannten "Abschleppzone" abgestellt war. Eine Anwendung des § 21 VStG wird daher nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum