Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110961/17/Kl/Hu

Linz, 02.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. März 2010, VerkGe96-46-1-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz im Spruch zu lauten  hat:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xgesellschaft mbH mit Sitz in x, zu verantworten, dass Bestimmungen der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung nicht eingehalten wurden, da Sie es unterlassen haben, im angeführten Kraftfahrzeug die gemäß § 25 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung erforderlichen Angaben im Wageninneren an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich zu machen, obwohl das angeführte Kraftfahrzeug im Rahmen des Taxi- und Mietwagengewerbes verwendet wurde."

In der verletzten Rechtsvorschrift ist weiters § 42 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung zu zitieren und hat der Ausdruck "Fassung vom 21.4.2009" zu entfallen.

Die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "§ 44 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung iVm § 15 Abs.1 Einleitung Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996".

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 


Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. März 2010, VerkGe96-46-1-2009, wurden über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 25 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung iVm § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er als Taxiunternehmer die Bestimmungen der Taxi- und Mietwagen­betriebsordnung nicht eingehalten habe, da im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass er es unterlassen habe, es als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ die gemäß § 25 Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung erforderlichen Angaben im Wageninneren an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich zu machen, obwohl das angeführte Kfz im Rahmen des Taxi- und Mietwagengewerbes verwendet wurde.

Gemäß § 25 Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung sind der Name und der Standort der Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

Tatort: Gemeinde Gunskirchen, B1 bei km 216

Tatzeit: 16.01.2009, 22:30 Uhr

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, FORD Transit Bus 300M//4, grau.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Es wurde die rechtliche Beurteilung bekämpft und begründend ausgeführt, dass Taxischilder nicht verwendet worden seien und daher der Vorwurf bestritten werde. Im Hinblick auf den Firmenwortlaut hätte keine Berechtigung erteilt werden dürfen. Dieser Berufung wurden Ablichtungen der Zulassungsscheine sowie Fotos vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Beischaffung der Firmenbuchauszüge und Gewerberegistereintragungen zur x KG und xgesellschaft mbH sowie Anberaumung und Durchführung einer  öffentliche mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2010, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber hat mit einem Rechtsbeistand an der Verhandlung teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde die Meldungslegerin RI x als Zeugin geladen und einvernommen.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 16.1.2009 um 22.30 Uhr in der Gemeinde Gunskirchen, auf der B1 bei km 216 der Bus Ford Transit 300M/74 mit dem Kennzeichen x, welcher auf die xgesellschaft mbH mit dem Sitz in x, zugelassen ist, zunächst voll belegt mit Fahrgästen auf dem Weg von Lambach in Fahrtrichtung Wels fahrend beobachtet wurde und im Anschluss zum angegebenen Zeitpunkt auf der Rückfahrt im leeren Zustand angehalten und kontrolliert wurde. Es befand sich in diesem Fahrzeug der selbe Lenker, welcher einen Führerschein mitgeführt hat, allerdings keinen Taxilenkerausweis. Der Taxilenker gab bei der Überprüfung an, dass er als Mietfahrzeug unterwegs sei und nicht als Taxilenker. Beim Fahrzeug war das Taxameter im Fahrgastraum vorhanden und eingeschaltet. Das Fahrzeug wies kein Dachschild auf. Auf dem Fahrzeug befand sich an der Außenseite die Aufschrift "x GmbH". Im Wageninneren befand sich auch ein Nichtraucherzeichen. Andere Aufkleber mit dem Namen und Standort des Gewerbetreibenden, dem behördlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, den Tarifsätzen, waren im Wageninneren nicht vorhanden.

 

Die x GmbH mit dem Sitz in x, verfügte zum Tatzeitpunkt am 16.1.2009 über aufrechte Gewerbeberechtigungen für die Personenbeförderung mit fünf Personenkraftwagen am Standort in x, für das Gewerbe Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers am Standort x, und für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 50 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr am Standort bei x. Weiters verfügte sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigungen für das Taxigewerbe mit drei Pkw am Standort x, für das Taxigewerbe mit zwei Pkw am Standort x, und für das Mietwagengewerbe mit drei Omnibussen am Standort x. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer für alle Gewerbeberechtigungen ist der Berufungswerber eingetragen. Die drei letztgenannten Gewerbeberechtigungen wurden mit 1.4.2010 zurückgelegt.

Mit 20.1.2010 wurde die x KG mit Sitz in x, im Firmenbuch eingetragen und besitzt diese seit Februar bzw. März 2010 aufrechte Gewerbeberechtigungen für das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, das Mietwagengewerbe mit vier Personenkraftwagen am Standort x, das Taxigewerbe mit zwei Personenkraftwagen am Standort x, das Taxigewerbe mit zwei Personenkraftwagen am Standort x in x, das Taxigewerbe mit einem Personenkraftwagen in x und das Mietwagengewerbe mit 5 Omnibussen am Standort x.

 

Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x ist zum Zeitpunkt 16.1.2009 auf die x GmbH, x, zugelassen. Laut Auskunft der Zulassungsevidenz begann die Zulassung mit 25.8.2008 und endete mit 21.4.2010. Bis zum 25.8.2008 war der Transitbus 300M/74 Ford mit dem Kennzeichen x zugelassen. Diese Zulassung endete mit 25.8.2008 und wurde das Kennzeichen x mit 25.8.2008 für das Sattelzugfahrzeug N3 vergeben, welches ebenfalls für die x GmbH zugelassen wurde. Letztere Zulassung endete am 21.4.2010. Für den Transit-Bus mit dem Kennzeichen x war als Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt" eingetragen.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die entsprechenden Firmenbuchauszüge sowie Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Gewerbebehörde, sowie auf die im Akt der Anzeige beigeschlossenen Fotos und die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungslegerin. Die Aussagen der Meldungslegerin sind glaubwürdig, widersprechen sich nicht und erläutern die Anzeige. Es wird seitens des Oö. Verwaltungssenates kein Zweifel gehegt, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Sie können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Hingegen konnte nicht als erwiesen festgestellt werden, dass die der Berufung angeschlossenen Fotos den Tatsachen zum Zeitpunkt der Tatbegehung entsprechen. Vielmehr ist auf das Foto, welches der Anzeige beigeschlossen ist, und welches zum Tatzeitpunkt durch die Meldungslegerin angefertigt wurde, zu verweisen, wonach ein Fahrpreisanzeiger im Fahrzeug vorhanden war und auch eingeschaltet war und auch die Aufschrift "Fahrpreis" aufwies. Das der Berufung beigeschlossene Foto über einen "Wegstreckenmesser" kann nicht dem gegenständlichen Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zugeordnet werden. Auch würden entsprechende Schilder im Wageninneren, wie sie im Foto, das der Berufung beigeschlossen wurde, sowie auch wie es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, laut Aussage der Meldungslegerin nicht im Wageninneren vorgefunden.

Weiters konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die x Gesellschaft mbH  zum Tatzeitpunkt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe mit Pkw am Standort in x verfügt. Vielmehr betrifft dies die x KG, allerdings erst mit einem Zeitpunkt ab 15.3.2010.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der II. Abschnitt der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBGl.Nr. 94/2003, enthält besondere Bestimmungen über das Taxi-Gewerbe. Darunter ist in § 25 der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung geregelt, dass im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich zu machen sind. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

 

Im III. Abschnitt der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung sind besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen geregelt und bestimmt darin § 42 Abs.1 der Betriebsordnung, dass für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe die Vorschriften der § 18 bis 22, 25, 31, 32, 33 sinngemäß gelten.

Weiters bestimmt § 42 Abs.2 der Betriebsordnung, dass die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Fahrpreisanzeigern und des Wortes "TAXI" – letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) – nicht gestattet.

 

Gemäß § 44 Abs.1 der Betriebsordnung sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem § 15 Abs.1 Z6 (nunmehr Z5) des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGbl.Nr. 112/1996 idF BGBl.I/Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 15 Abs.6 GelverkG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

5.2. Im Grunde der erwiesenen Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt im kontrollierten Fahrzeug mit dem Kennzeichen x, welches auf die xgesellschaft mbH zugelassen ist, im Wageninneren weder der Name und der Standort des Gewerbetreibenden noch das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges noch Tarifsätze an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich waren. Dies ist eindeutig aus den zum Tatzeitpunkt angefertigten Fotos sowie den Aussagen der einvernommenen Meldungslegerin erwiesen. Die Bestimmung des § 25 der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung gilt gleichermaßen für Taxifahrzeuge wie für Fahrzeuge im Rahmen des Mietwagengewerbes. Auf die Bestimmung der §§ 25 iVm § 42 Abs.1 Betriebsordnung ist hinzuweisen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das Fahrzeug im Rahmen des Taxigewerbes oder im Rahmen des Mietwagengewerbes gefahren ist. Das Fahrzeug ist auf die xgesellschaft mbH zugelassen und besitzt die genannte Gesellschaft aufrechte Gewerbeberechtigungen sowohl für das Taxigewerbe als auch für das Mietwagengewerbe. Es hat daher die x Gesellschaft mbH als Unternehmerin die Tat begangen. Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer wirksam bestellt. Gemäß § 15 Abs.6 GelverkG hat er die Tat verwaltungsstrafrechtlich als Geschäftsführer zu verantworten. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 42 Abs.2 der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung bei Mietwagenfahrzeugen die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers verboten ist. Nach den erwiesenen Feststellungen war aber im Fahrzeug ein Fahrpreisanzeiger vorhanden und war dieser auch eingeschaltet und in Betrieb. Weiters ist gemäß § 42 Abs.2 der Betriebsordnung das Mietwagenfahrzeug eindeutig und in unverwechselbarer Weise zu kennzeichnen und insbesondere auch im Firmenwortlaut die Verwendung des Wortes "Taxi" nicht gestattet. Wie das Beweisverfahren erwiesen hat, war aber auf dem Fahrzeug an der Außenseite der Firmenwortlaut "xgesellschaft mbH" angeführt und verstößt auch diese Vorgehensweise gegen den § 42 Abs.2 der Betriebsordnung. In Anbetracht des Fahrpreisanzeigers kann daher nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Meldungslegerin von einem Taxifahrzeug ausgegangen ist. Wie aber bereits ausgeführt wurde, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Unterscheidung nicht von Belang.

 

5.3. Wenn hingegen der Berufungswerber ausführt, dass ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt worden sei und eine entsprechende Bestellungsurkunde des Herrn x vorliegt, so ist dem Berufungswerber die Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG entgegen zu halten, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Unter solche Verwaltungsvorschriften fallen auch die Bestimmungen der §§ 39 und 370 GewO 1994. Diese sehen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers vor, wobei dann der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Gemäß § 1 Abs.2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, gilt die Gewerbeordnung 1994 subsidiär, also auch § 39 GewO. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nach § 39 GewO enthält § 15 Abs.6 GelverkG eine Sonderregelung, dass der Geschäftsführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer ist hingegen weder in § 9 VStG noch in § 39 GewO geregelt. Es ist daher die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer und damit die Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom gewerberechtlichen Geschäftsführer auf einen verantwortlichen Beauftragten gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 9 Abs.2 VStG kann nämlich ein verantwortlicher Beauftragter nur durch einen "zur Vertretung nach außen Berufenen" erfolgen.

Da im gegenständlichen Fall der Berufungswerber handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, ist noch anzumerken, dass durch die Bestellung des Berufungswerber zum gewerberechtlichen Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs.1 VStG erlischt (arg. "sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen"; diesfalls gilt die Verantwortung nach § 370 GewO). Es steht daher dem Berufungswerber nicht die Alternative offen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der xgesellschaft mbH einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG zu bestellen, solange der Bw rechtswirksam als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 bestellt ist.

 

5.4. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gewerbetreibender hat der Berufungswerber die die Gewerbeausübung betreffenden Rechtsvorschriften zu kennen bzw. sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen. Dass er diesbezüglich nachgefragt hätte bzw. sich um die entsprechenden Vorschriften gekümmert hätte, bringt der Berufungswerber nicht vor und ist nicht erwiesen. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet, ihn von einem Verschulden zu entlasten. Insbesondere enthält die Berufung kein Vorbringen, warum er sowohl als Taxibetreiber wie auch als Mietwagenbetreiber die entsprechenden Vorschriften nicht einhält. Schließlich ist der Berufungswerber auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 39 GewO ein gewerberechtlicher Geschäftsführer dazu bestellt wird, dass die Gewerbevorschriften eingehalten werden und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch den Geschäftsführer gewährleistet wird. Es ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis 7.267 Euro gelegen und beträgt daher nicht einmal 10 % des Strafrahmens. Im Hinblick und unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und von keinen Sorgepflichten ist daher die Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Sie ist hingegen erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Insbesondere ist auch auf den Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen, weil geschützte Interessen, insbesondere der Schutz der Kunden sowie auch geordnete Wettbewerbsverhältnisse, beeinträchtigt wurden. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafzumessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG liegen nicht vor. Auch liegt nicht geringfügiges Verschulden vor, weil das Tatverhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe bzw. einer Ermahnung vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Taxi, Mietwagen, Beschilderung im Wageninneren, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Strafbarkeit

 

 

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