Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100574/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1992 VwSen 100574/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.06.1992

VwSen 100574/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1992
VwSen - 100574/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H S vom 17. März 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1992, VerkR-96/7960/1991-Han/Hu, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 5. März 1992, VerkR-96/7960/1991-Han/Hu, den Einspruch des H S, L, L, vom 25. Februar 1992 gegen die Strafverfügung vom 30. September 1991, VerkR-96/7960/1991-Han/Hu, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. In Anknüpfung an den Umstand, daß im Verwaltungsstrafverfahren keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat dieser durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 22. April 1992 wurde im Hinblick auf die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Februar 1992, VerkR-96/10959/1990-Hu, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Aufgrund des im wesentlichen gleich gearteten Sachverhaltes auch im gegenständlichen Berufungsverfahren wird auf das Beweisergebnis des Verfahrens zu GZ: VwSen-100447/Sch verwiesen. Auch ohne neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsteht sohin für den Berufungswerber kein Rechtsnachteil.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Berufung vom 17. März 1992 wird damit begründet, daß der Berufungswerber die Strafverfügung vom 30. September 1991, VerkR-96/7960/1991-Han/Hu, zusammen mit fünf bis sechs Poststücken beim Gendarmeriepostenkommando Leonding persönlich abgeholt habe. Die Übernahme der Poststücke habe am 13. Februar 1992 stattgefunden. Aus diesem Grunde sei der am 26. Februar 1992 gegen diese Strafverfügung eingebrachte Einspruch rechtzeitig gewesen.

Im Zuge der im Rahmen des Verfahrens GZ: VwSen-100447/Sch abgeführten Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber angegeben, daß sowohl die auf dem Rückschein (zum Kuvert des in jenem Verfahren relevanten Bescheides) angebrachte Unterschrift als auch das Datum "11.2.1992" aus seiner Hand stammten. Auch auf dem Rückschein zur obigen Strafverfügung befindet sich ein völlig identischer Schriftzug (Datum und Unterschrift). Es kann daher auch für das gegenständliche Verfahren ausgeschlossen werden, daß eine andere Person ein unrichtiges Datum eingefügt hat. Wenn nun der Berufungswerber behauptet, er habe sich bei der Einfügung des Datums geirrt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Behauptung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht verifiziert werden konnte. Daran vermag auch die entsprechende Aussage des Zeugen Dr. Karl Polak nichts zu ändern. Da sich dieser nicht mehr konkret erinnern konnte, an welchem Tag er den Berufungswerber zum Gendarmerieposten Leonding gefahren hat, wo dieser die behördliche Schriftstücke (auch die Strafverfügung vom 30. September 1991,) übernommen hat. Der Zeuge vermutete, daß dies in der Mitte der Woche, etwa Mittwoch oder Donnerstag, gewesen sei. Eine solche Vermutung vermag aber die Beweiskraft der Angaben auf einem Postrückschein nicht in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt auch im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber bzw. der Zeuge Dr. P auf den übernommenen Schriftstücken Vermerke hinsichtlich des Tages der Übernahme angebracht haben. Auch solche Vermerke vermögen an der Beweiskraft eines Rückscheines nichts zu ändern.

Weiters ist auf den Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Leonding vom 11. Februar 1992 über die Ausfolgung des gegenständlichen RSa-Briefes an den Berufungswerber hinzuweisen. Als Tag der Aushändigung ist ausdrücklich der 11.Februar 1992 angeführt. Dieser Bericht ist laut Eingangsstempel am 13. Februar 1992 bei der Erstbehörde eingelangt. Auch dieser Umstand spricht gegen die Darstellung des Berufungswerbers.

Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, daß die Ausfolgung der obzitierten Strafverfügung (zusammen mit anderen Schriftstücken) am 11. Februar 1992 mit der Wirkung einer Zustellung erfolgte und es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Behauptungen in einer Form zu belegen, die einen Irrtum seinerseits bei der Einfügung des Übernahmedatums glaubwürdig erscheinen ließen. Der am 26. Februar 1992 (Poststempel) eingebrachte Einspruch war daher von der Erstbehörde als verspätet zurückzuweisen, da die Einspruchsfrist um einen Tag versäumt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum