Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260422/2/Wim/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Jänner 2010, WR96-13-2009 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jegli­cher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zum Tatzeitpunkt nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma X m.b.H. zu verantworten, dass zumindest seit 19.03.2009, auf dem Firmengelände der Firma X m.b.H. in X, X, Dieselöl in unbekannter Menge in die Kanalisation der Gemeinde X bzw. in der Folge in die Kläranlage des Reinhalteverbandes Xl gelangte, obwohl jedermann, der Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die Emissionsbegrenzungen gemäß § 33 b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) einzuhalten hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32b Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 § 137 Abs. 2 Ziff. 4 WRG 1959 BGBI. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 87/2005".

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht eine begründete Berufung erhoben.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage fest steht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

4.2. Im erstinstanzlichen Spruch wurde nur allgemein vorgeworfen die Immissionsbegrenzungen gemäß § 33b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht eingehalten zu haben. Dies ist zu allgemein gehalten und entspricht im Grunde nur der Wiedergabe des Gesetzestextes während nicht die konkreten Grenzwertüberschreitungen angeführt wurden oder zumindest diejenigen Parameter die durch die Einleitung überschritten worden sein sollten. Überdies wurde auch der Tatzeitraum nicht eingegrenzt, obwohl es sich offenbar bei der Einleitung eher um ein störfallartiges Ereignis gehandelt hat.

 

Es war daher im Sinne der obigen Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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