Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522631/6/Br/Th

Linz, 06.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, gegen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.7.2010, Zl. VerkR21-143-2010, nach der am 6.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer der Lenkberechtigung und die ausgesprochenen Verbote auf vier (4) Monate reduziert werden. 

 

Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wird behoben.

 

Die angeordnete Nachschulung (Einstellungs- u. Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) wird bestätigt.

 

Der Eintrag im Führerscheinregister ist entsprechend zu korrigieren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, § 17 Abs.2 Z3,  § 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z3,  § 26 Abs.2 Z4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid  die Vorstellung über ihren Mandatsbescheid vom 4. Mai 2010 (gleiche Aktenzahl), nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren abgewiesen und mit nachfoglenden Spruch diesen im gesamten Umfang bestätigt.

I.    Entziehung der Lenkberechtigung:

Die Lenkberechtigung für die Klasse A und B wird Ihnen entzogen.

Die Entziehungsdauer beträgt 7 Monate gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 24. April 2010, das ist bis einschließlich 24. November 2010.

In diesem Zeitraum ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

Weiters wird Ihnen das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der unten angeführten Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Führerschein: ausgestellt von BH Grieskirchen, am 12.8.2009, Geschäftszahl:       09292219

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

II. Lenkverbot für Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuqe:

Das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.1, 25 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

III. Daneben wird folgendes angeordnet:

Sie haben bis zum Ablauf der Entziehungs-/Lenkverbotsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Weiters haben Sie sich auf Ihre Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

 

IV. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991."

 

 

1.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

Mit unserem Mandatsbescheid vom 4. Mai 2010, zu VerkR21-143-2010, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins entzogen und es wurde Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Gleichzeitig wurde Ihnen aufgetragen, eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, weil Sie am 24. April 2010 um 23 Uhr 45 in Bad Schallerbach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und zudem einen Verkehrsunfall verschuldet haben.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid haben Sie am 19. Mai 2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Begründend führten Sie darin im Wesentlichen aus, dass Sie im Zeitraum von 23 Uhr 15 bis 0 Uhr 20 weiterhin alkoholische Getränke in Form von 2 bis 3 Achteln gespritzten Weißwein zu sich genommen hätten. Der Alkoholgehalt der Atemluft sei um 23 Uhr 45 daher auf alle Fälle wesentlich niedriger als 0,8 mg/l gewesen.

 

Begründung:

 

Darüber wurde erwogen:

 

Die Behörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

 

Sie haben am 24. April 2010 um 23 Uhr 45 in Bad Schallerbach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf dem Parkplatz vor dem Anwesen Weiserstraße 3 das Kraftfahrzeug der Marke Ford mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

 

Die Tatsache der Alkoholisierung ist aufgrund des am Tattag um 0 Uhr 36 durchgeführten Alkotestes, der einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,83 mg/l (niedrigster Wert) ergeben hat, erwiesen.

 

Zudem haben Sie auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet, indem Sie beim Rückwärtsfahren den PKW mit dem Kennzeichen X streiften.

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion Bad Schallerbach vom 28. April 2010, insbesondere dem beiliegenden Messstreifen des durchgeführten Alkotests.

 

Ihrer nunmehrigen Einlassung, wonach Sie 2 bis 3 Achteln gespritzten Weißwein als Nachtrunk konsumiert hätten, wird keine Beachtung geschenkt. Wer sich nämlich auf einen sogenannten "Nachtrunk" beruft, hat entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.4.1991, 91/18/0005, 25.5.2007. 2007/02/0141 u.a.) Art und Menge eines solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen. Sie haben lediglich angegeben 2 bis 3 Achteln gespritzten Weißwein konsumiert zu haben. Diese Angaben sind jedoch nicht entsprechend konkret im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

 

Zudem kommt noch, dass Sie diese Angaben erstmals in Ihrer Vorstellung tätigen. Nach der ständigen Rechtsprechung hat jedoch derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, von sich aus bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinzuweisen.

 

Weiteres ist der Anzeige zu entnehmen, dass Sie zuletzt um 23 Uhr Alkohol konsumiert haben. Ihren nunmehrigen Ausführungen, dass Sie im Zeitraum von 23 Uhr 15 bis 0 Uhr 20 alkoholische Getränke zu sich genommen hätten, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher kein Glauben geschenkt. Entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zeitlich früher gemachte Angaben eher der Wahrheit entsprechen als später getätigte.

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind,

sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/199, zu beurteilen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Be­schränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für Ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungs-/Lenkverbotsdauer von 7 Monaten wieder hergestellt ist.

 

Die erkennende Behörde verweist in Bezug auf die verhängte Entziehungs-/Lenkverbotsdauer darauf, dass eine Herabsetzung insofern nicht in Betracht gekommen ist, als Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer, als der in § 26 Abs.2 Z 1 FSG genannten Mindestentzugsdauer erforderlich machen.

 

Es liegt eine erstmalig begangene Übertretung des § 99 Abs.1 StVO vor, wobei der Alkoholisierungsgrad bei 0,83 mg/l (niedrigster Wer) lag. In diesem Zustand haben Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

 

Die vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG normierte Mindestentzugsdauer berücksichtigt das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalls nicht mit. Schon im Hinblick darauf kann mit einer Mindestentzugsdauer von sechs Monaten nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Zu Ihrer Einlassung, wonach das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges zum bloßen Umstellen am Parkplatz trotz Alkoholisierung kein schwerwiegender Umstand sei, der eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, sei entgegnet, dass das Fahrzeug nicht nur in Betrieb genommen, sonder auch tatsächlich gelenkt wurde. Zudem stellt auch das "bloße" Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinne des § 7 FSG dar.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung gelangt die Behörde daher zur Ansicht, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungs-/Lenkverbotsdauer von 7 Monaten wieder hergestellt ist.

 

Zudem hat die Behörde nach § 24 Abs. 3 FSG die in Spruchpunkt III angeführten Anordnungen zu verfügen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Vorstellung abzuweisen.

 

Aufgrund der als erwiesen angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit war im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner durch den Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Im Ergebnis inhaltsgleich wie im parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren  wird  vorgebracht, dass angesichts des getätigten Alkohokonsum auch noch nach diesem Parkschaden von einer geringeren Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt auszugehen sei.  Der Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH über den Nachtrunk wird mit Blick auf die Beweiswürdigung als unzulässig gerügt.

Auch den herbeigeführten geringfügigen Schaden habe er nicht bemerken können. Weiters hebt der Berufungswerber den nicht sehr hohen Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung  hervor, zumal diese nur beim Umstellen des Fahrzeuges am Parkplatz geschehen sei.

Offenbar irrtümlich wird in der Folge die Überschreitung des Grenzwertes von „0,4 mg/l“ mit 0,8 Promillen verwechselt.

Abschließend vermeint der Berufungswerber die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre durch die Sachverhaltsgrundlage mangels Gefahr in Verzug nicht gedeckt. Er stellt den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Bescheidbehebung und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Blick auf die tatsächlich gegeben gewesene Alkoholisierung und in eventu die Entzugsdauer auf einen  Monat zu reduzieren.

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht!

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der inhaltsgleichen erstinstanzlichen Aktenlage  im Verfahren zu VwSen-165256. Der den Atemlufttest durchführende Polizeibeamte GI X wurde auch im Rahmen des Berufungsverfahrens als Zeuge einvernommen. Im Vorfeld wurde die der Nachtrunkerantwortung zu Grunde liegende Alkoholsubstanz mittels sogenannten Alkorechner errechnet.

Die Berufungswerber  wurde als Beschuldigter gehört. Ebenfalls nahm eine Vertreterin der  Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. 

 

 

4. Sachverhalt:

In Bindung an die im h. Verwaltungsstrafverfahren, GZ.: VwSen-165256/./Br rechtskräftige Feststellung, verursachte der Berufungswerber am 24.4.2010 gegen 23:45 Uhr auf dem Parkplatz vor dem Lokal „X“ in Bad Schallerbach, einen geringfügigen Parkschaden. Dies nachdem er über persönliche Aufforderung eines Lenkers  des Heinbringerdienstes, auf dessen Parkplatz er sein Fahrzeug abgestellt hatte, dieses umparkte und dabei ein anderes Fahrzeug leicht beschädigte. Anlässlich dieses „Umparkvorganges“ legte der 500 m von diesem Lokal entfernt wohnende Berufungswerber insgesamt nur 30 m zurück. Auf dem Rückweg ins Lokal wurde er von einer ihm unbekannten Person auf den verursachten Parkschaden angesprochen. Dies ignorierte er jedoch.

Im Lokal kosumierte er dann noch zwei Achtel Wein, ehe er, diesmal über Lautsprecher, abermals aus dem Lokal gebeten wurde.

Vor dem Lokal erwartete ihn die Polizei. Er wurde mit dem Vorwurf des Pakrschadens konfrontiert und es wurde vor Ort ein sogenannter Vortest und anschließend um 0:38 Uhr auf der Polizeiinspektion Schallerbach ein Alkotest – mit dem bekannten Ergebnis - durchgeführt.

 

 

4.1. Die Behörde erster Instanz folgte dem bereits im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vorgetragenen Einwand eines weiteren Alkoholkonsums mit dem Hinweis auf die Judikatur nicht, weil dieser nicht auch bereits gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten erwähnt und exakt bewiesen  worden sei. Diesbezüglich verwies die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid auf die einschlägige Judikatur.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde ist der Verantwortung des Berufungswerbers aber durchaus zu folgen gewesen. So ist es einerseits nicht wirklich gesichert, dass der Berufungswerber überhaupt über sein Konsumverhalten nach dem Vorfall dezidiert gefragt wurde. Dies vermochte der Meldungsleger, wie auch schon in seiner Zeugenaussage vor der Behörde erster Instanz am 7.6.2010, auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit Sicherheit darzustellen. Er vermeinte wohl eher schon danach gefragt zu haben, aber sicher konnte er dies nicht sagen. Der Meldungsleger erinnerte sich über die eher geringe Auskunftsfreudigkeit des Berufungswerbers anlässlich der Amtshandlung.

Das die exakten Zeiten und Quanten eines Alkoholkonsums anlässlich eines ganzen Abends, insbesondere bei einer nicht unerheblichen Alkohohlbeeinträchtigung nicht evident sind, ist wohl nicht zu verleugnen. Vielmehr erscheint es vor dem Hintergrund des bloß kurzzeitigen Verlassens des Lokals zum Wegstellen des Fahrzeuges durchaus logisch,  das am Tisch befindliche Getränk nach der Rückkehr weiterkonsumiert und noch Getränke nachbestellt zu haben.

Der bisher gänzlich unbescholtene  Berufungswerber machte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch einen durchaus soliden Eindruck, wobei im auch darin gefolgt werden kann, dass er im Wissen seines Alkoholkonsums den Heimweg über 500 m nicht mehr mit dem Pkw, sondern zu Fuß tätigen hätte wollen. Ebenfalls konnte er angesichts des ihm nicht evident gewordenen Parkschadens nicht mit einer polizeilichen Konfronation rechnen, sodass die nur vage beantworteten Fragen zu seinem Alkoholkonsum vor und nach dem Vorfall um 23:45 Uhr, seiner Glaubwürdigkeit, über den Konsum von Alkohol auch noch nach der bloß ganz kurzen Unterbrechung seines Lokalbesuches, keinen Abbruch tun.

So ist es auch durchaus realistisch, dass er, nachdem er von einer ihm bekannten Person [dem Lenker des Heimbringerdienstes] zum Wegstellen seines Pkw´s aufgefordert wurde, sein Getränk am Tisch stehen ließ und anschließend  dieses wieder weiter genossen hat. Vielmehr wäre es eher lebensfremd, hätte er im Gegensatz zu seinem offenkundig bis dahin als wohl offensiv bezeichenbaren Trinkverhalten nichts mehr getrunken. 

Wollte die Behörde erster Instanz dem vom Berufungswerber eingewendeten Konsum von Wein nach dem Umstellen seines Fahrzeuges, lediglich mit dem Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen glauben schenken, würde sie den Sinn dieser Judikatur verkennen. Diese besagt im Ergebnis, dass es keinen Verfahrensmangel darstellt, wenn einem Nachtrunkeinwand nicht gefolgt wird, der nicht ehest und nicht in einer nachvollziehbaren Deutlichkeit erhoben wird.

Dem kann jedoch nicht der Inhalt einer  bindenden Beweisregel der Gestalt zugesonnen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht den Denkgesetzen folgend im Sinne des  Grundsatzes eines „fair trial“ auf den Einzelfall bezogen die Beweislage zu würdigen hätte und sich bloß auf die Judikatur berufen bräuchte.

Hier gab doch der Meldungsleger selbst im Rahmen seiner zeugeschaftlichen Befragung vor der Behörde erster Instanz an, er könne zu den Angaben des Berufungswerbers über den Nachtrunk „nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob diesbezüglich der Proband gefragt wurde.“  

Die zitierte Judikatur besagt auch nicht, dass ein Nachtrunk völlig exakt erfasst werden müsste um überhaupt anerkennbar zu sein. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn – so wie hier – ein Trinkverhalten noch keinen Bezug zu einem verfahrensrelevanten Ereignis herstellen lässt. Sonst müsste letztlich im Ergebnis jeder nach einer Fahrereignis stattfindende Alkoholkonsum gleichsam vorsichtshalber notiert werden um nicht Gefahr zu laufen diesen gegebenenfalls nicht mehr exakt benennen zu können.

Es kann daher nur der Beweiswürdigung im Einzelfall obliegen, ob ein Nachtrunk mit den realen Lebensabläufen in Einklang zu bringen und letztlich glaubwürdig ist oder nicht.

Demnach ergibt sich unter der Annahme des im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber eingeräumten Alkoholkonsums eine zum Lenkzeitpunkt erwiesene Beeinträchtigung durch Alkohol lediglich im Umfang von mehr als 0,6 mg/l aber weniger als 0,8 mg/l.

Dieses Ergebnis wurde mit einem sogenannten Alkoholrechner unter Berücksichtigung der physischen Parameter des Berufungswerbers (93 kg Körpergewicht, 175 cm Körpergröße, in einer Zeit von knapp einer Stunde) rückgerechnet.

Der dem Berufungswerber nach dem Umstellen seines Fahrzeuge geglaubte Konsum von noch zwei Achtel Wein führt bei ihm nach gesamter Resorption zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,27 Promillen. Dieses Ergebnis ist vom Messergebnis abzuziehen, wobei der zwischenzeitig innherhalb einer knappen Stunden wiederum erfolgte Abbau von zumindest 0,1 Promille zum Messergebnis hinzuzurechnen ist. Daraus folgt letztlich, dass nur von einem als gesichert geltenden Blutalkoholwert von 1,53 Promillen [entspricht ~ 0,765 mg/l] ausgegangen werden kann. 

Dem Berufungswerber war daher in seiner Verantwortung zu folgen gewesen. Sein Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zwecks Rückrechnung wurde letztlich nicht mehr aufrecht erhalten.  Angesichts der vom Messergebnis her unbestrittenen Faktenlage waren keine weiteren Beweise zu führen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

       Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

          ...

       Durch § 26 Abs.1 FSG (Sonderfälle der Entziehung) ist für den Fall einer erstmaligen Begehung einer  Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 – von einer solchen ist gemäß dem Beweisergebnis auszugehen – die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Der hier zusätzlich der Wertung zu unterziehende und wohl unbemerkt gebliebenen bloße Parkschaden vermag nicht als zusätzliches negatives Wertungskrieterium herhalten, welches eine über die gesetzlich definierte Entzugsdauer hinaus einen Entzug rechtfertigen könnte. Dies auch hier mit Blick auf die bisher gänzlich unauffällige Verkehrsteilnahme des seit 15.4.1976 im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen A u. B befindlichen Berufungswerbers.

 

       Nach § 7 Abs.3 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.      ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat;

 …

       Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

 

 

Der Berufung war sohin auch im sogenannten Führerscheinverfahren teilweise statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Auf die zu entrichtenden Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird abschließend hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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