Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104679/4/BR

Linz, 30.06.1997

VwSen-104679/4/BR Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 22. April 1997, Zl.VerkR96-10618-1996-Pc, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

1.1. Am 5. Mai 1997 wurde dem Berufungswerber dieses Straferkenntnis durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Übernahmebestätigung).

2. Dagegen verfaßt der Berufungswerber eine mit 20. Mai 1997 datierte, jedoch erst am 30. Mai 1997 der Post zur Beförderung übergebene, Berufung (Datum des Poststempels).

Auf den Inhalt dieses Vorbringens ist nicht einzugehen, wobei der Berufungswerber jedoch abschließend vermeinte den genannten Betrag in nächster Zeit, soweit ihm dies möglich sei, zu überweisen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde mit h. Schreiben vom 10. Juni 1997, mit welchem dem Berufungswerber die voraussichtlich verspätete Berufung zur Kenntnis gebracht wurde, ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 14. Juni 1997 zugestellt. Die mit sieben Tagen eröffnete Frist für eine Gegenäußerung ließ der Berufungswerber jedoch ungenützt verstreichen, indem bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme einlangte. 5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 19. Mai 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 30. Mai 1997 der Post zur Beförderung übergeben.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der (voraussichtlich) verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich. Dennoch wird der Berufungswerber an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß angesichts eines bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens bei Ausschöpfung desselben mit einem Zehntel ein Ermessensfehler in der Strafzumessung wohl nicht erblickt werden könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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