Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165235/2/Zo/Jo

Linz, 25.08.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 04.07.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23.06.2010, Zl. VerkR96-3295-1-2010, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er an insgesamt 8 Tagen im Februar und März 2010 den LKW mit dem Kennzeichen X in X am südlichen Rand der X-Straße entlang der Liegenschaft der Firma X, im Ortsgebiet auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt hat, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.d StVO begangen weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Eratzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Strafe zu hoch sei. Er habe gleich nach Erhalt des Schreibens des Anzeigers sein Fahrzeug auf einen anderen Parkplatz verlegt und stelle seinen LKW seither nicht mehr dort ab. Er habe einen Kredit zurückzuzahlen und hohe Fixkosten, weshalb ihm monatlich nur 250 Euro zur freien Verfügung bleiben. Er habe die Übertretung nicht absichtlich begangen und es wäre sicher nicht zur Anzeige gekommen, wenn er das Schreiben des Anzeigers gleich im Februar bekommen hätte. Er ersuchte daher um Herabsetzung der Strafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden kann (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist LKW-Fahrer und wohnt in X in der Nähe des angezeigten Abstellplatzes. Er hat diesen LKW bereits seit ca. 10 Jahren in diesem Bereich abgestellt. Nachdem eine Lärmschutzwand errichtet wurde, stellt er den PKW weiterhin dort ab, allerdings ragte er nunmehr weiter in die Fahrbahn hinein. Nach seinen eigenen glaubwürdigen Angaben hatte er auch mit Nachbarn darüber gesprochen und von diesen sei ihm zugesichert worden, dass der abgestellte LKW kein Problem darstelle. Im März 2010 wurde jedoch von weiteren Anrainern Anzeige erstattet, nachdem der Zulassungsbesitzer auf die Aufforderung, den LKW nicht mehr dort abzustellen, nicht umgehend reagiert hatte. Diese Aufforderung hatte der Zulassungsbesitzer wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht gleich erhalten, der Berufungswerber stellt seinen LKW, seit ihm die Anzeige bekannt ist, nicht mehr in jenem Bereich ab.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat sich der Berufungswerber durchaus bemüht, einen sinnvollen Abstellplatz für seinen LKW zu finden. Er hatte das Fahrzeug auch bereits jahrelang unbeanstandet an der selben Straßenstelle geparkt und nach Kenntnis der Anzeige sofort einen anderen Abstellplatz gesucht.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass derartige Übertretungen (nämlich das Parken auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, obwohl nicht zwei Fahrstreifen frei bleiben) in vielen Siedlungsgebieten ständig passieren, weil die Bewohner ansonsten keinerlei Möglichkeit hätten, ihre Kraftfahrzeuge abzustellen. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher nur minimal. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann auch von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, obwohl dem Berufungswerber die grundsätzliche Unerlaubtheit seines Verhaltens bekannt war.

 

Der Berufungswerber hat sich in der Zwischenzeit einen anderen Abstellplatz gesucht, sodass keinerlei Wiederholungsgefahr mehr besteht. Der Zweck der gegenständlichen Anzeige wird daher auch ohne Verhängung einer Strafe erreicht. Auch aus generalpräventiven Überlegungen ist die Verhängung einer Strafe nicht erforderlich, weil ähnliche Übertretungen ständig begangen werden, ohne geahndet zu werden. Es konnte daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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