Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240760/2/BP/Rt

Linz, 27.08.2010

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                   

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 3. August 2010, GZ.: VetR96-16-2010-Lb, wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher-schutzgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das   angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des          Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen   Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.          Verwaltungssenat in Höhe von 20,00 Euro (das sind 20 % der         verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

Zu II.:§ 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit  Bescheid  des  Bezirkshauptmanns des Bezirks  Braunau  am Inn vom 3. August 2010, GZ.: VetR96-16-2010-Lb, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Rückstandskontrollverordnung BGBl. II Nr. 110/2006, eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 23. März 2010 im Schafbestand des X in X, X, laut Abgabenbeleg Nr. X 15 Schafe mit Valbazen oral gegen Endoparasiten behandelt habe und es dabei als behandelnder Tierarzt unterlassen habe, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen der 15 Schafe unter genauer Angabe der Identität der behandelten Tiere und der jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister einzutragen.

 

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsgrundlagen bejaht die belangte Behörde in ihrer Begründung das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18. August 2010 Berufung.

 

Darin führt der Bw unter anderem aus, dass die im nunmehrigen Straferkenntnis angeführte Handlung mit der vorgeworfenen Tat in der Strafverfügung nicht übereinstimme. In der Strafverfügung vom 18. Mai 2010 sei dem Bw vorgeworfen worden Angaben am Abgabebeleg über die Identität der behandelten Schafe unterlassen zu haben. Im Straferkenntnis dagegen werde dem Bw vorgeworfen, die Angabe der Identität der behandelten Tiere und die jeweilige Wartezeit nunmehr am Tag der Behandlung in das Bestandsregister unterlassen zu haben. Darüber hinaus habe ein Wechsel der Strafnorm stattgefunden.

 

In § 12 Abs. 1 Rückstandskontrollverordnung sei festgehalten, dass der behandelnde Tierarzt durchgeführte Behandlungen im Bestandsregister einzutragen habe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sei der Tierhalter oder Betriebsinhaber verpflichtet, derartige Behandlungen in das Bestandsregister einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt sei. Eine konkrete strafbare Handlung durch Unterlassung der Eintragung durch den Bw sei sohin nicht gegeben.

 

Darüber hinaus sei auf dem vom Schafzuchtverband zur Verfügung gestellten Vordruck keinerlei Platz für Eintragung in einem von der Verordnung geforderten Umfang, weshalb die Erfüllung dieser Pflicht schlichtweg unmöglich sei. Derartige Eintragungen wären dem Tierarzt auch nicht zumutbar, da sie mit weit höherem Aufwand als die Behandlung selbst verbunden wären.

 

Weiters sei der Sinn und Zweck dieses Gesetzes für die Auslegung dieser Bestimmung heranzuziehen. Das Führen eines Bestandregisters könne alleine den Zweck haben, behandelte Tiere von unbehandelten Tieren zu unterscheiden. Im konkreten Fall habe bei Verabreichung der Medikamente an die Tiere keinerlei Gefahr des Nicht-Unterscheiden-Könnens bestanden, da sämtliche Schafe im Betrieb behandelt worden seien. Dies hätte von der belangten Behörde anhand der vorhandenen Unterlagen leicht festgestellt werden können, weshalb die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe kein Register vorgelegen schlicht falsch sei.

 

Gemäß § 11 Rückstandskontrollverordnung seien derartige Register durch den Verfügungsberechtigten zur Eigenkontrolle für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu führen. Gemäß § 10 leg. cit. dürfen Tiere oder deren Erzeugnisse nur übernommen werden, wenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass die Wartezeiten eingehalten und sich keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen in den Tieren befänden.

 

Der Bw verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Abschließend beantragt der Bw das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

2. Mit Schreiben vom 23. August 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt – im Übrigen unwidersprochen – ergibt, im Verfahren lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe im angefochtenen Bescheid verhängt wurde und der Bw ausdrücklich einen diesbezüglichen Verzicht abgab, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher-schutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006), BGBl. II Nr. 110/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 24/2009, ist der behandelnde Tierarzt verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere und bei Erzeugnissen der Aquakultur die genaue Kennzeichnung der Teiche sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, zu beachten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

 

3.2. Zunächst macht der Bw geltend, dass der angefochtene Bescheid allein schon wegen der Tatsache, dass in dessen Spruch ein – der Strafverfügung gegenüber – modifizierter Tatvorwurf mit ebenfalls modifizierter Rechtsnorm des LMSVG angeführt werde, rechtswidrig sei, da die in der Strafverfügung beschriebene Handlung nicht mit der im Spruch genannten Tat übereinstimme.

 

Selbst wenn man in der Formulierung des Spruchs im angefochtenen Bescheid einen geänderten und nicht nur konkretisierenden Tatvorwurf erblicken würde, ist festzuhalten, dass dieser Tatvorwurf wortgleich schon in der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10. Juni 2010 angeführt wird. Diese Modifizierung bzw. Änderung war Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn von der Behörde binnen der Verjährungsfrist, die gemäß Abs. 2 leg. cit. 6 Monate beträgt, keine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 oder 3 VStG vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser  Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Da die in Rede stehende Verwaltungsübertretung am 23. März 2010 gesetzt wurde, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren, einschließlich Strafverfügung, Ermittlungsverfahren samt Verständigung über das Ergebnis des Beweisverfahrens vom 10. Juni 2010 und Straferkenntnis vom 3. August 2010 innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung angesiedelt. Dass eine Mitteilung über das Ergebnis der Beweisaufnahme im verwaltungsstrafrechtlich geführten Ermittlungsverfahren eine Verfolgungshandlung darstellt, steht im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht in Zweifel.

 

Nachdem der vorliegende Spruch auch den Kriterien des § 44a VStG genüge tut, war dem oa. Einwand des Bw nicht zu folgen.

 

3.3. Auch der Bw selbst stellt keinesfalls in Abrede, die in § 12 Abs. 1 Rückstandskontrollverordnung genannten Eintragungen nicht gemacht zuhaben. Diesbezüglich ist der Sachverhalt völlig klar und unwidersprochen.

 

Aus der Zusammenschau der Abs. 1 und 2 des § 12 Rückstandskontrollverordnung vermeint der Bw zu der Annahme berechtigt zu sein, dass  eine Strafbarkeit  des Tierarztes bei Verletzung der Vorgaben des Abs. 1 nicht bestehe, sondern nach Ziel und Zweck der Verordnung allein der Tierhalter bzw. Verfügungsberechtigte strafbar sei.

 

Dem spricht aber schon allein der unmissverständliche und völlig klare Wortlaut des § 12 Abs. 1 Rückstandskontrollverordnung entgegen, der die entsprechenden Pflichten der Tierärzte durch die Formulierung "ist verpflichtet" festschreibt. Eine beabsichtigte Sanktionslosigkeit bei Nicht-Einhaltung kann weder dem Gesetzgeber des LMSVG noch dem Verordnungsgeber unterstellt werden. Aus der doppelten Verpflichtung (einerseits des behandelnden Tierarztes, Abs. 1, andererseits des Tierhalters, Abs. 2) kommt die offensichtliche Intention des Verordnungsgebers zum Ausdruck, jedenfalls eine gesetzes- bzw. verordnungsmäßige Eintragung von für die Gesundheit sensiblen Daten zu gewährleisten. Es ist keinesfalls eine wahlweise alternative Pflicht normiert. In diesem Sinn ergeben sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Norm. Auch dieser Einwand war daher abzulehnen.

 

3.4. Insoweit der Bw behauptet, die Dateneintragung beanspruche längere Zeit als die Behandlung der Tiere, ist festzuhalten, dass im Sinne der Lebensmittelsicherheit die Aufnahme der erforderlichen Daten – keinesfalls unverhältnismäßig – geboten ist, weshalb dieser Einwand nicht weiter verfolgt werden muss. Gleiches gilt für die Anmerkung, dass eine Spezifizierung hinsichtlich der behandelten Tiere nicht erforderlich sei, da sämtliche Tiere des in Rede stehenden Tierhalters behandelt worden seien. Es wird dabei nämlich nicht berücksichtigt, dass es einen fluktuierenden Wechsel im Tierbestand geben kann, wonach etwa neu erworbene Schafe, die der Behandlung nicht unterzogen wurden, nicht entsprechend ausgewiesen und unterschieden werden könnten. Die Einwendung, auf dem vom Tierzuchtverband bereitgestellten Formular befände sich keine Rubrik für die Eintragung der fraglichen Daten, ist allenfalls geeignet, im Rahmen der Schuldfrage Berücksichtigung zu finden, da es einem behandelnden Tierarzt jedenfalls möglich wäre, die entsprechenden Daten auf einem gesonderten Blatt dem Register beizufügen.

 

Die objektive Tatseite ist somit gegeben.

 

3.5. Das LMSVG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass dem Bw als Tierarzt die in Rede stehenden Normen und daraus entstehenden Verpflichtungen bekannt sein mussten. Die Tatsache allein, dass ihm ein gesetzmäßiges Verhalten aufgrund der erforderlichen Dauer der Eintragung unverhältnismäßig bzw. aufgrund des Fehlens einer Rubrik im verwendeten Formular unmöglich scheint, ist nicht geeignet, einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG darzustellen. Ein sorgfältiger behandelnder Tierarzt würde den erforderlichen Zeitaufwand in Kauf genommen und die entsprechenden Daten gesondert eingetragen haben.

 

Es kann daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied der Einschätzung der belangten Behörde, zumal das Strafausmaß lediglich 0,5% des im § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG normierten Strafrahmens ausmacht und sohin von der belangten Behörde ohnehin äußerst maßvoll vorgegangen wurde.

 

3.7. Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe kam allein schon mangels geringfügigem Verschulden, das kumulativ zu den unbedeutenden Folgen der Tat gegeben sein müsste, nicht in Betracht.

 

3.8. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe - also 20 Euro - aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum