Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240770/2/Gf/Mu

Linz, 20.09.2010

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des als "Berufung" bezeichneten Einspruches der x, vertreten durch RA x, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juli 2010, GZ SanRB96-38-2010, wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes beschlossen:

 

Die Rechtssache wird dem Bezirkshauptmann von Linz-Land zurückgestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juli 2010, GZ SanRB96-38-2010, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheits­strafe: 50 Stunden) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH zu verantworten habe, dass von dieser am 6. April 2010 um 11.46 Uhr nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge getragen worden sei.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 3. August 2010 zugestellte Strafverfügung richtet sich der vorliegende, am 16. August 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene, als "Berufung" bezeichnete Einspruch.

 

1.3. Dieser wurde dem Oö. Verwaltungssenat seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 13. September 2010 "zur Entscheidung übermittelt".

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung einen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann tritt hierdurch nach § 49 Abs. 2 VStG die Strafverfügung außer Kraft und "die Behörde" – d.i. jene Behörde, die die angefochtene Strafverfügung erlassen hat – hat das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Dass der Einspruch offensichtlich fälschlich als "Berufung" bezeichnet wurde, vermag daran nichts ändern, weil es nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf die materielle Qualifikation des Rechtsmittels ankommt.

 

2.2. Die gegenständliche Rechtssache war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG der Erstbehörde zurückzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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