Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252581/2/Gf/Mu

Linz, 17.09.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Finanzamtes x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Juli 2010, GZ SV96-268-2010 (mitbeteiligte Partei: x), wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Juli 2010, GZ SV96-268-2010, wurde von der Fortführung des gegen die mitbeteiligte Partei deshalb, weil diese zwischen dem 13. und 17. März 2008 in Altenmarkt eine Person als Hilfskraft beschäftigt habe, ohne jene zuvor zumindest mit den Mindestangaben beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und dieses gleichzeitig gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt, da eine weitere Verfolgung wegen einer Übertretung des § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der damals maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 101/2007 (im Folgenden: ASVG), ausgeschlossen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der mitbeteiligten Partei seitens der damals örtlich zuständigen Erstbehörde (Magistrat Linz) innerhalb der Verjährungsfrist kein den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechender, weil nicht sämtliche Tatbestandselemente erfassender Tatvorwurf angelastet worden sei.

1.2. Gegen diesen ihr am 18. August 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. September 2010 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Linz vom 13. Mai 2008, GZ 18421/2008, alle relevanten Tatbestandsmerkmale des Deliktes des § 111 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG – nämlich: Dienstgebereigenschaft, Beschäftigung und Entgelt – entsprechend angelastet worden seien.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu GZ SV96-268-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall, weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen entgegen den Bestimmungen des ASVG entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden; diese Meldepflicht gilt nach § 33 Abs. 2 ASVG u.a. auch für teilversicherte, nämlich bloß in der
Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer.

 

Als Dienstgeber gilt nach § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Verfahrensparteien ausschließlich strittig, ob innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des § 111 Abs. 3 ASVG eine den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil – wie sich aus dem Zusammenhalt zwischen § 111 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 ASVG ergibt – die Entgeltlichkeit ein essentielles Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 111 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG darstellt (vgl. schon VwSen-252281 vom
11. November 2009 sowie VwSen-252190 vom 9. März 2010); dieses wurde aber (entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin) in der Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Linz vom 14. Juli 2008, GZ 32790/2008,  – der einzigen innerhalb der Verjährungsfrist des § 111 Abs. 3 ASVG gesetzten Verfolgungshandlung – nicht einmal angesprochen, geschweige denn entsprechend konkretisiert.

 

Schon aus diesem Grund war es daher geboten, das Verwaltungsstrafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei einzustellen.

 

3.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-252581/2/Gf/Mu vom 17. September 2010

 

wie VwSen-252574 vom 14. September 2010

 

 

 

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