Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165072/4/Fra/Gr

Linz, 21.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31. März 2010, VerkR96-3538-2010-Wf, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 30. März 2010 gegen die Strafverfügung vom 8 März 2010, VerkR96-3538-2010, als verspätet zurückgewiesen.

 

 

2. Über die dagegen bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 2. April 2010 beim Postamt X durch Hinterlegung zugestellt. Die mit 15. April 2010 datierte Berufung wurde per Telefax am 28. April 2010 um 12:12 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach änderte im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 16. April 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst –siehe oben – am 28. April 2010, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des OÖ. Verwaltungssenates vom 11. Mai 2010, VwSen-165072/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht.

 

Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Weiter wurde er gebeten, sollte er eine vorübergehende Ortsabwesenheit behaupten, diese durch Angabe des Zeitraumes unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 12. Mai 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim OÖ. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt. Aus der Aktenlage ist kein Zustellmangel ersichtlich weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt ausgegangen wird. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

 

 

3. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 



 

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