Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165074/7/Bi/Kr

Linz, 14.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 29. April 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 26. April 2010, VerkR96-7383-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

        II.      Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 48 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 240 Euro (108 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Jänner 2009, 6.20 Uhr, mit dem Pkw X in der Gemeinde Regau, Autobahnbaustelle A1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebiets liege, die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Mess­toleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 24 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG) und wurde auch nicht beantragt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, soweit die Erstinstanz festgestellt habe, dass für den "Tatort" bei km 222.560 der A1 in Fahrtrichtung Salzburg zum Vorfallszeitpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h tatsächlich verordnet gewesen sei, werde diese Feststellung ausdrücklich als unrichtig bestritten. Aus dem Text der vorgelegten Verordnungen ergebe sich eindeutig, dass im Rahmen der Bauphase 3, die für den 23.1.2009 Geltung gehabt habe, keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h für km 222.560, FR Salzburg, verordnet worden sei. Er widerspreche der Auffassung der Erstinstanz, die Auf­stellung derartiger Verkehrszeichen reiche als Kundmachung der Verordnung für eine Bestrafung aus, weil die Aufstellung rechtswidrig erfolgt sei. Außerdem liege eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Plan und dem Text der Ver­ordnung vor und der Plan alleine sei keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung. Das Verfahren sei daher mangels Rechtsgrundlage einzustellen. Im Übrigen sei die Strafe weit überzogen, da selbst bei Einhaltung der Geschwindigkeit laut Erstinstanz unter Berücksichtigung der Tatzeit 6.20 Uhr kein Gefährdungs­potential bestanden habe, da die Autobahn zu dieser Zeit menschenleer gewesen sei. Er habe sich seither wohl verhalten und die erheblich lange Verfahrensdauer hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Er habe das angezeigte Messergebnis nicht bestritten, sodass von einem Tatsachengeständnis auszu­gehen sei. Richtig seien das angenommene Monatseinkommen von 1.300 Euro und die fehlende Sorgepflicht. Mit einer Geldstrafe von 120 Euro wäre das Auslangen zu finden gewesen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere die Verordnungen des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008, und vom 8.9.2008, VerkR01-1900-4-2008, samt dem Bau­phasen­plan 3 sowie den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008, mit dem der ARGE A1 Regau-Seewalchen, X Hoch- und TiefbaugesmbH – X Bau GmbH in Perg die straßenpolizeiliche Bewilligung für die Generalerneuerung der A1 Regau-See­walchen für Arbeiten auf der A1 im Bereich von km 222.681 bis 233.858 erteilt wurde, sowie die Mitteilung der X Verkehrssicherheit GmbH, X, vom 30.9.2008 über die Kundmachung samt der Bestätigung des Auto­bahn­­meisters vom 1.10.2008 und das Radarfoto samt zum Vorfallszeit­punkt gültigem Eichschein.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008, wurde der ARGE A1 Regau-Seewalchen, X Hoch- und TiefbaugesmbH – X BauGmbH, Perg, die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Generaler­neu­erung auf der A1 Westautobahn von km 222.681 bis km 233.858 erteilt; für die 6 Bauphasen zwischen 9.9.2008 und 12.11.2009 wurden jeweils entsprechende Phasenpläne ausgearbeitet und diese zum Bestandteil des genannten Bescheides erklärt. Die Phasenpläne 1 bis 6 sehen Verkehrs­regelungen in Form von durch Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundgemachten Ver­kehrs­geboten und –verboten vor.

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008, wurden zur Durchführung der genannten Bauarbeiten die aus den Bauphasen­plänen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Ver­kehrs­verbote für die Zeiträume, die im einzelnen dem angeführten Bescheid zu entnehmen sind, verordnet, wobei im einzelnen ausdrücklich angeführte bezirks­überschreitende Beschränkungen ausdrücklich aus der Geltung der Verordnung ausgenommen wurden – diese Abschnitte liegen jeweils sowohl im Bezirk Vöckla­bruck als auch im Bezirk Gmunden.

Unter anderen wurde in der Bauphase 3 – laut Bescheid im Zeitraum vom 25.9. 2008 bis 18.6.2009 im Abschnitt von km 235.993 bis 222.281 – auf der RFB Salzburg eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h von km 222.301 bis 223.970 verordnet und bei km 222.560 die Einhaltung dieser Be­schränkung durch Aufstellung des stationären Radargerätes MUVR 6FA Nr.1975 über­wacht.

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8.9.2008, VerkR01-1900-4-2008, wurde die oben zitierte Verordnung vom 2.9.2008 insofern abge­ändert, als ua auf der RFB Salzburg die sich nach dem Plan für die Bauphase 3 vor der 60 km/h-Beschränkung befindliche Geschwindigkeitsbe­schränkung auf 80 km/h bis km 222.381 verlängert wurde, sodass die 60 km/h-Beschränkung nunmehr von km 222.381 bis km 223.970 verordnet war; außerdem wurde ua Bau­phasen­plan 3 zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung erklärt.       

Die genannten Verordnungen samt straßenpolizeilicher Bewilligung und Bestäti­gung der ordnungsgemäßen Kundmachung wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 26.7.2010 (neuerlich) zur Kenntnis gebracht; das Radarfoto, das den Pkw X bei Dunkelheit von hinten zeigt, war laut seiner Stellungnahme vom 20.10.2009 dem Bw bereits nach Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren im Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht worden. In den Eichschein, wonach das laut Anzeige der LVA Oö. vom 3.3.2009 bei km 222.560 stationär postierte Radargerät Nr.1975 vom BEV am 6.11.2007 mit Nacheich­frist bis 31.12.2010 geeicht wurde, hat der Bw am 17.12.2009 Einsicht und am 7.1.,16.4. und zuletzt am 10.9.2010 Stellung genommen.

 

Der Pkw X wurde, wie aus der Anzeige hervorgeht, am 23.1.2009 um 6.20 Uhr auf der A1 bei km 222.560 mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen von 5% vom Messwert, ds aufgerundet 6 km/h, wurde der Anzeige und dem Verwaltungsstrafverfahren eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 111 km/h zugrunde gelegt, sohin eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h.   

Die Zulassungsbesitzerin des Pkw, die X, X, hat am 8. April 2009 den Bw als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgegeben, der die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6.5.2009 fristgerecht beeinsprucht, die Lenkereigenschaft aber nicht bestritten hat. Das Verfahren wurde gemäß § 29a VStG an die nunmehrige Erstinstanz abgetreten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (aufge­hoben durch BGBl.I Nr.93/2009, nunmehr § 99 Abs.2e StVO 1960) begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchst­geschwindigkeit außerhalb des Orts­gebietes um mehr als 50 km/h über­schreitet.

 

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008, wurden zur Durchführung von Bauarbeiten (General­erneuerung der A1 Regau-Seewalchen) gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 "die aus den Plänen für die Bau­phasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrs­gebote und –ver­bote, die aus dem Bescheid vom 2.9.2008 hervorgehen, verordnet." Die mit diesem Bescheid (Datum und Geschäftszahl wie die Verord­nung) der ARGE A1 Regau-Seewal­chen, X Hoch- u. TiefbaugesmbH – X Bau GmbH, Perg, erteilte straßen­polizeiliche Bewilligung sieht eine Bauphase 3 im Zeitraum vom 25.9.2008 bis 18.6.2009 für den Bereich von km 235.993 bis km 222.281 vor, wobei auf den Bauphasenplan 3 verwiesen und dieser zum Bestandteil des Bescheides erklärt wird. 

Mit Verordnung des Bezirks­haupt­mannes von Vöcklabruck vom 8.9.2008, VerkR01-1900-4-2008, wurde der auf der RFB Salzburg vor der 60 km/h-Beschränkung befindliche Bereich der aus dem Bauphasenplan ersichtlichen 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschrän­kung bis km 222.381 verlängert, dh der Geltungs­­bereich der Geschwindig­keitsbeschränkung auf 60 km/h verkürzt auf  die Strecke von km 222.381 bis km 223.970 – weiters wurden die in der Verordnung vom 8.9.2008 genannten Bauphasenpläne, so auch der oben ange­führte für die Bauphase 3, zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung erklärt. Dieser Bauphasenplan 3 wurde dem Bw auch zur Kenntnis gebracht. 

Laut Mitteilung der J.X Verkehrssicherheit GmbH, Siezenheim, vom 30.9. 2008, bestätigt vom Autobahnmeister am 1.10.2008, wurde die Beschilderung von Bauphase 3, RFB Salzburg, am 24.9.2008 voraufgebaut und am 26.9.2008 aktiviert.

 

Damit befindet sich der dem Bw zur Last gelegte Übertretungsort km 222.560, an dem das stationäre Radargerät Nr. 1975 auf der RFB Salzburg postiert war, im Bereich der am 23.1.2009 ordnungsgemäß verordneten und kundgemachten Geschwindig­keits­beschränkung auf 60 km/h und hat der Bw mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 111 km/h die erlaubte Höchst­geschwindig­keit eindeutig und zweifelsfrei um mehr als 50 km/h überschritten, zumal er weder die tatsächliche Einhaltung der ihm angelasteten (überhöhten) Geschwindigkeit bestritten noch konkrete Kundmachungsmängel aus eigener Wahrnehmung eingewendet hat.

 

Zu den Argumenten des Bw in der Berufung ist zu sagen, dass die am 23.1.2009 geltende Verordnung vom 8.9.2008 auf den Bauphasenplan 3 verweist, auf dem der maßgeben­de Beschränkungs­bereich mit genauen Km-Angaben eingezeichnet ist. Wenn der Bw die Meinung vertritt, dass es nicht genüge, einen bestimmten Bauphasenplan zum wesentlichen Bestandteil der Verordnung zu erklären, sondern die einzelnen Geschwindigkeitsbeschränkungen müssten im Verord­nungs­text umgesetzt werden, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der im Erkenntnis vom 9.10.1996, 96/03/0024, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur die Zulässig­keit, den normativen Gehalt einer Verordnung unter Heranziehung eines ihr zugrundeliegenden Planes zu ermitteln, ausdrücklich bejaht hat.

Bereits in seinem Erkenntnis (verst.S.) vom 14.6.1989, 87/03/0047, Slg.Nr. 12949/A, führt der VwGH aus, dass er die in seiner bisherigen Recht­sprechung (vgl E 11.9.1987, 87/18/0032) vertretene Auffassung, es könne die örtliche Fest­setzung von Verkehrszeichen an sich durch Verweisung auf einen Plan erfolgen, wenn dieser selbst durch andere Merkmale, zB durch Aufnahme von in der Natur vorhandenen Bauwerken oder straßenbaulichen Einrichtungen, mit der wieder­zugebenden Wirklichkeit verbunden sei, es sei aber unzulässig, den durchaus durch Worte wiederzugebenden Inhalt von Geboten und Verboten – zB eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten – nicht in Sätzen zu formulieren, sondern schlechthin durch die Verweisung auf in Plänen enthaltene Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen, nicht aufrecht zu erhalten vermag:

"Zunächst einmal ist ein solches Erfordernis der Formulierung in Sätzen, wie im vorzitierten Erkenntnis 87/18/0032 angenommen wurde, aus dem Begriff der Verordnung als einer generellen Rechtsvorschrift der Verwaltung nicht abzu­leiten. Davon abgesehen ist zwar der Verordnungsgeber nach Art.8 B-VG verpflichtet, sich – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesge­setzlich eingeräumten Rechte – der deutschen Sprache zu bedienen. Aus dieser Verfassungsvorschrift ist jedoch ebenso wenig wie aus der StVO ein Hindernis dafür abzuleiten, dass der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt."

 

Aus der Sicht des UVS bestehen daher gegen die Verordnung von aus Plänen ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgeboten und –verboten keine Bedenken, zumal im ggst Fall durch den Verweis auf den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 2.9.2008 mit derselben Aktenzahl VerkR01-1900-2-2008 und die Verordnung vom 8.9.2008, die auch den Bauphasenplan 3 beinhaltet, ein zeitlicher und räumlicher Bezug hergestellt wird, wobei die Änderung des Beginns der 60 km/h-Beschränkung im Sinne einer Verschiebung auf km 222.381 (das Ende bei km 223.970 blieb unverändert) nichts daran ändert, dass am 23. Jänner 2009 km 222.560 im Bereich der Geschwindig­keitsbeschränkung auf 60 km/h lag, wobei der Bw bis dorthin bereits eine Strecke von immerhin 200 m im Bereich einer 80 km/h-Beschränkung durch­fahren hatte und trotzdem noch eine Geschwindigkeit von 111 km/h einhielt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht aus all diesen Überlegungen kein Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 in der am Übertretungstag geltenden Fassung von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Wie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, hat die Erstinstanz die dem Bw bereits mit Schreiben vom 19.6.2009 mitgeteilten geschätzten finan­ziellen Verhältnisse, die er in der Berufung als richtig zugestanden hat, nämlich ein Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten, – zutreffend – zugrunde gelegt  und drei einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet, wobei die Über­schreitung um 51 km/h als "schwer­wiegend zu erachtende Rechtsgutbeein­trächtigung" betrachtet wurde. Mildernd wurde nichts gewertet.

 

Der Bw hat dazu auf ein geringes Verkehrsaufkommen zur Zeit der Radar­messung verwiesen und damit verbunden das Fehlen jeglichen Gefährdungs­potenzials geltend gemacht. Dazu ist vonseiten des UVS zu bemerken, dass der 23. Jänner 2009 ein Freitag war, dh normaler Arbeitstag. Dass hier auf der A1 vor der Einbindung der Abfahrt bzw Auffahrt der Anschlussstelle Regau nach der Überleitung der RFB Salzburg unter Berücksichtigung der Uhrzeit 6.20 Uhr durch die um immerhin 51 km/h überhöhte Geschwindigkeit des Bw kein Gefährdungs­potential bestanden hätte bzw die Autobahn menschenleer gewesen wäre, ist schlichtweg unrealistisch, auch wenn auf dem im spitzen Winkel aufgenommenen Radarfoto selbst kein anderes Fahrzeug erkennbar ist; dass der Bw einen anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte, wurde ihm nie vorge­worfen. Abgesehen davon ist ein Tatsachengeständnis bei einem einwandfrei zustande gekommenen Geschwindig­keits­wert vernachlässig­bar, sodass daraus kein wesentlicher Milderungsgrund abzuleiten ist. Die drei einschlägigen Vormerkungen des Bw stammen aus den Jahren 2007 und 2008 und sind noch nicht getilgt. In der Zusammenschau dieser Fakten besteht für eine Herab­setzung der Strafe im ggst Fall kein Ansatz.   

  

Die über den Bw verhängte Strafe entspricht daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz unter Nachweis seines aktuellen Einkommens um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe ange­messen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

60 km/h Beschränkung auf der A1 (Baustelle Regau – Seewalchen) verordnet, Verweis auf Bauphasenplan genügt. Überschreitung um 51 km/h, 3 einschlägige Vormerkungen, 240 Euro -> bestätigt

 

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