Linz, 09.09.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. Mag. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. X, Maga. X, Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juni 2010, Zl. VerkR96-51612-2009/Pos, nach der am 8.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 72,80 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135 /2009 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2, § 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurden Luftbilder aus dem System DORIS, worauf die Straßenkilometrierung der Autobahn und Verlauf im fraglichen Bereich sowie der Messort ersichtlich ist. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger GI X. Der Berufungswerber erschien trotz antragsgemäß persönlicher Ladung wegen angeblich beruflicher Verhinderung zur Berufungsverhandlung letztlich nicht.
4. Zum Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A7 in nördlicher Richtung.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Messvorgang vom Meldungsleger nochmals dargelegt.
Die erforderlichen Messroutinen sind bereits in der erstinstanzlichen Akt mit dem Mess- u. Einsatzprotokoll und dem Eichschein des Lasermessgerätes erschöpfend dokumentiert.
Demnach erfolgte die Messung aus dem am Rand der Autobahn in einer Bucht abgestellten Polizeifahrzeug auf den aus Richtung Linz anfließenden Verkehr. Dabei wurde der Pkw des Berufungswerbers laut Messprotokoll als eines von insgesamt bei diesem Einsatz achtzehn gemessenen Fahrzeugen wegen der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h zur Anzeige gebracht.
Nach der Anhaltung zeigte sich laut Zeugenaussage der Meldungsleger einsichtig und entschuldigte sich für sein Fehlverhalten.
4.1. Neben dem Messprotokoll lässt sich aus aus den plausibel vorgetragenen Zeugenangaben schlüssig nachvollziehen, dass die Messung sachgerecht und fehlerfrei ausgeführt wurde.
Dies lies sich insbesondere auch mit Blick auf die Verwendungsrichtlinien in Einklang bringen. Hinzuweisen ist, dass Organe der Straßenaufsicht mit solchen Messvorgängen ständig vertraut sind und diesen wohl grundsätzlich zugemutet werden darf Geschwindigkeitsmessungen vorschriftsgemäß auszuführen.
Dem an sich völlig unbegründet gebliebenen Antrag auf Beischaffung der Verwendungsbestimmungen wurde insofern Rechnung getragen als diese anlässlich der Berufungsverhandlung dem Rechtsvertreter zur Einschau vorgewiesen wurden.
Der Beweisantrag auf Druchführung eines auf der Autobahn aus Gründen der Sicherheit problematischen Ortsaugenscheins, wurde nach Einschau in die beigeschafften Luftbilder aus dem System DORIS, wie auch die Beiziehung eines SV, vom Rechtsvertreter letztlich nicht mehr aufrecht erhalten. An Hand dieser Lichtbilder ließ sich die Örtlichkeit in Einklang mit der Anzeige nachvollziehen.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zitierten zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Den an sich in der Berufung inhaltlich unbegründet bleibenden Anträgen hätte letztlich nicht nachgekommen werden müssen, weil diese mangels Indizien hinsichtlich unterlaufener Fehler im Ergebnis auf bloße Erkundungsbeweisese hinausgelaufen wären (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). So erweist sich der Einwand im Punkt 5. u. 6. der Berufung offenbar als bloße Scheinbemängelung, weil es keine Anhaltspunkt dafür gab, einerseits die Messentfernung im Beschränkungsbereich und den Stellplatz des Dienstraftfahrzueuges für die Messung als nicht hinreichend darzustellen. Auch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren erweist sich hier in jeder Richtung als mängelfrei und erschöpfend.
So ergaben sich letztlich angesichts der widerspruchfreien Dokumentation der Lasermessung auch für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte den zeugenschaftlich untermauerten Angaben des Meldungslegers am Ergebnis der Messung Zweifel zu hegen.
Das der Berufungswerber niemanden gefährdet hat steht außer Zweifel. Dies ändert aber letztlich nichts an dem im Tatbestand abstrakt vertypten Unwert von Geschwindigkeitsüberschreitungen.
6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
6.2. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrsfehler) angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 138 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von über 140 m in Anspruch genommen. Jener Punkt an dem ein Pkw unter identen Parametern aus 80 km/h [bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zum Stillstand gelangt {bei 57,35 m} wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit knapp unter 127 km/h durchfahren -(Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0)]. Dies hat eine Fehlbremsstrecke von fast 83 Metern zur Folge.
6.2.1. Alleine aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – der etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführt – ein Unfallereignis bereits unabwendbar nach sich ziehen kann bzw. damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).
Angesichts des von der Berufungsbehörde auf monatlich geschätzten Nettoeinkommens des Berufungswerbers in Höhe von € 4.000, welches vom Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Vorlagepflicht eines Einkommensnachweises unwidersprochen blieb, ist die Strafe durchaus angemessen. Trotz der zwischenzeitig verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerber scheint diee Geldstrafe insbesondere unter Bedachtnahme auf generalpräventive Überlegungen geboten.
Nach § 99 Abs.2e StVO 1960 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Die Anwendung des § 21 VStG musste für diese Übertretung unter Hinweis auf die Judikatur ebenso außer Betracht bleiben, wie auch mangels eines Ermessensfehlers eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht in Betracht kommen konnte.
6.2.2. Als nicht plausibel erweist sich jedoch der Ausspruch der just mit € 364,-Geldstrafe nicht gerundete Betrag. Offenbar stützt sich Dieser immer noch auf das Äquivalent der Schillingwährung mit 5.000.
Diese unrunden Zahlen erhöhen im Ergebnis nur die Fehleranfälligkeit bei der Bestimmung der Verfahrenkosten, was dem Bekenntnis zur wirkungsorientierten Verwaltungsführung wohl nicht förderlich sein kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r