Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165255/9/Br/Th

Linz, 09.09.2010

 

                                                                                                                                                        

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. Mag. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. X, Maga. X, Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juni 2010, Zl. VerkR96-51612-2009/Pos, nach der am 8.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 72,80 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135 /2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2, § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber gestützt auf  §52 lit. a Zif. 10a iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe von 364 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und ihm zur Last gelegt, er habe am 06.10.2009, 11.29 Uhr, Gemeinde Unterweitersdorf, Autobahn A7, bei km 26.740, Fahrtrichtung Norden, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis vom 08.10.2009, wird Ihnen die umseits angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt.

 

Da sich Ihr Wohnsitz im Bezirk Linz-Land befindet wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren an die hs. Behörde abgetreten.

 

Gegen die Strafverfügung der hs. Behörde vom 24.11.2009 haben Sie durch Ihren Rechtsvertreter Einspruch erhoben, der wie folgt begründet wurde:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigte die Rechtsanwälte Mag. X, Mag. X und Mag: X, X, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Diese berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht.

II.

Dem Beschuldigten wurde die Strafverfügung Anfang Jänner 2010 eigenhändig zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt der Beschuldigte, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Einspruch im Sinne des § 49 Abs 1 VStG.

III.

Für den Fall, dass der Einspruch nicht fristgerecht erfolgen sollte, gibt der Beschuldigte bekannt, dass es ihm aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht möglich war, den Einspruch fristgerecht einzubringen.

Beweis: - PV;

Der Beschuldigte stellt deshalb in eventu den ANTRAG, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen und erhebt gleichzeitig Einspruch gegen die vorliegende Strafverfügung. Der Beschuldigte beantragt weiters der Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

 

Da der Einspruch nicht näher begründet war, wurden Sie mit Schreiben vom 09.02.2010 aufgefordert, sich für die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde Ihnen die gegenständliche Anzeige zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schriftsatz vom 15.03.2010 brachte Ihr Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ein:

"1. Dem Beschuldigten wird in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, in der Gemeinde Unterweitersdorf, Autobahn A 7, Fahrtrichtung Norden, bei Kilometer 26.740 am 06.10.2009 um 11:29 Uhr die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.

 

2. Aus der sich im Akt befindlichen Anzeige der API Neumarkt/Mühlkreis an die BH Linz-Land geht hervor, dass das verwendete Lasermessgerät, Typ LTI 20.20 TS/KM-E, Messgerät Nr. 7355, zuletzt am 04.01.2007 und sohin zwei Jahre und neun Monate vor der vorgeworfenen Tatbegehung zuletzt geeicht wurde. Wie der Anzeige zu entnehmen ist, soll sich der Standort des Beamten bei Straßenkilometer 26,953 befunden, der inkriminierte Tatort hingegen bei Kilometer 26,740, sohin in einer Entfernung von deutlich mehr als 200 Metern.

 

3. Die Behörde konnte bis jetzt nicht objektiviert darlegen, dass der Beschuldigte die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 53 km/h tatsächlich überschritten hat. Die fast dreijährig zurückliegende Eichung sowie die Tatsache, dass die Geschwindigkeit des Pkw über eine Strecke von über 200 Metern gemessen wurde, lassen keinesfalls den Schluss zu, dass der behauptete Messwert korrekt ist.

Der Beschuldigte stellt sohin den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik und des Eichwesens. Dies zum Beweis dafür, das bei einer bereits fast dreijährig zurückliegenden Eichung wesentliche Abweichungen der Messergebnisse möglich und wahrscheinlich sind; weiters zum Beweis dafür, dass das verwendete Messgerät zur Messung der Geschwindigkeit eines Pkw über eine Strecke von über 200 Metern nicht geeignet ist. Beweis:

- Anzeige der API Neumarkt/Mühlkreis vom 08.10.2009;

- Vorzulegende Eichprotokolle;

- Einzuholendes Sachverständigengutachten;

- Pv.

Selbst wenn die erkennende Behörde davon ausgehen sollte, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß begangen hat, so ist jedoch im Bezug auf die Strafbemessung darauf hinzuweisen, dass mäßiges Verkehrsaufkommen herrschte, die Fahrbahn trocken war, die Temperatur 16,5 Grad betrug und die Sicht gut war. So die Behörde zur Ansicht kommt, der Beschuldigte hätte die Verwaltungsübertretung begangen, war sein Verhalten gegenüber sonstigen Straßenbenützern weder besonders rücksichtslos, noch hatte er einen Verstoß unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, was sich in der Strafbemessung mildernd auswirken muss. Beweis:

- Zeugenschaftliche Einvernahme des Polizeibeamten GI X;

- Lokalaugenschein -PV.

 

4. Zudem hat sich der Beschuldigte im Straßenverkehr bisher wohlverhalten. Es ist zusätzlich auszuführen, dass der Beschuldigte berufsbedingt bis zu 60 000 Kilometer im Jahr fährt.

 

5. Zusammenfassend ist bei Strafbemessung gemäß § 19 ff VStG in Verbindung mit § 32 ff StGB zu berücksichtigen, dass keinerlei Erschwerungsgründe, hingegen zahlreiche Milderungsgründe (keine Schädigung oder Gefährdung Dritter, Unbescholtenheit) vorliegen.

Der Beschuldigte stellt sohin die ANTRÄGE, die erkennende Behörde möge

1. das Strafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen;

in eventu

2. mit dem Ausspruch einer Mahnung gemäß § 21 VStG das Auslangen finden;

in eventu

3. dem Beschuldigten eine milde Strafe auferlegen."

 

In der Folge wurden die beiden einschreitenden Polizeibeamten, Gl X und Gl X, im Wege der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Zeuge vorgeladen. Anlässlich seiner Einvernahme am 15.04.2010 tätigte der Meldungsleger unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage:

 

"Die Messung wurde von mir durchgeführt. Die Angaben zu den Witterungsverhältnissen stimmen so wie sie schon in der Anzeige stehen.

Die Verwendungsbestimmungen wurden von mir eingehalten. Das Gerät wurde auf seine Funktion überprüft und wir sind mit dem Dienstkraftwagen im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden. Sowohl der Eigentest als auch die Funktionsprobe des Messgerätes ergaben die Funktionstüchtigkeit. Es wurde auch den Anwendungsbestimmungen gemäß verwendet, dh. der ankommende Verkehr gemessen und möglichst direkt anvisiert, um den systematische Winkelfehler zu vermeiden. Die konkrete Messung erfolgte im möglichen Messbereich des Gerätes. Die Messung erfolgte durch das geöffnete Fahrerfenster, wobei ich mich dabei mit beiden Ellenbogen abstützte. Es wurde auch ein externer Akku verwendet.

Die Messung erfolgte am Ende der A7 in Fahrtrichtung Norden, kurz vor der gefährlich steilen Rechtskurve. Zu den Angaben bezüglich den Straßenkilometern verweise ich auf die Anzeige, diese sind korrekt. Ich kann mich an die konkrete Messung noch erinnern, die Anhaltung erfolgte zwischen der Tankstelle X und dem X Händler. Ich notierte mir den Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten, er gab an, er habe es eilig und es täte ihm leid. Es kann sich beim gegenständlichen Fall auch um keine Verwechslung des Fahrzeuges handeln, da sich wie von mir wahrgenommen, das Fahrzeug mit offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit näherte. Es bestand zwischen Messort und Anhalteort immer direkter Sichtkontakt zum gemessenen Fahrzeug.

Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass das Gerät für eine Messung über eine Strecke von 200 Meter nicht geeignet sei, kann ich sagen, dass dieses Gerät nach den Verwendungsbestimmungen zwischen 30 und 500 Meter verwendet werden kann und sich die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkungstafel ca. 355 Meter vom Messort entfernt befindet und daher der Beschuldigte erst ca. 142 Meter nach der Geschwindigkeitsbegrenzungstafel gemessen wurde.

Zudem lege ich heute den Eichschein sowie das Messungsprotokoll, wo man auch die konkrete Messung entnehmen kann, vor. Die nächste Eichung ist bis zum 31.12.2010 vorzunehmen."

 

Anlässlich seiner Einvernahme am 21.04.2010 tätigte Gl X unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage:

 

"Ich habe es noch in Erinnerung, dass die Anhaltung in Unterweitersdorf stattgefunden hat und kann bestätigen, dass die angegeben 138 km/h ebenso die Entfernung von 213 Metern am Display abzulesen waren. Der Kollege hat wie vorgesehen vor der Messung die erforderliche Nullmessung und die Zielerfassung durchgeführt und es wurde dies von mir auch im Messprotokoll bestätigt. Ansonsten kann ich mich an keine Details mehr erinnern. Die Amtshandlung ist völlig korrekt erfolgt und es hat auch keinen Widerspruch des Beschuldigten an Ort und Stelle gegeben. Ich habe wahrgenommen, dass der Kollege sich die Angaben des Beschuldigten notiert hat. Das Lasergerät kann nach den Verwendungsbestimmungen bis zu einer Entfernung von 500 m verwendet werden. Die Argumentation des Beschuldigten, dass das Gerät nicht über 200 m verwendet werden kann ist absurd. Das Display zeigte bei der gegenständlichen Messung 138 km/h an, es wurde dann die Fehlermesstoleranz von 3 Prozent abgezogen. Mehr kann ich dem Ganzen nicht hinzufügen."

Mit Schreiben vom 29.04.2010 wurden Ihnen diese Zeugenaussagen, das Messprotokoll sowie der Eichschein des Lasermessgerätes zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 brachte Ihr Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ein:

 

"1. Dem vorgelegten Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes mit der Nummer 7355 kann nicht entnommen werden, für welche Messdistanz dieses Gerät geeignet ist. Zwar behaupten sowohl der Zeuge GI X als auch der Zeuge Cl X, dass das gegenständliche Lasergerät für Entfernungen bis zu 500 Meter verwendet werden kann und berufen sich auf die geltenden Verwendungsbestimmungen, allerdings sind diese bis dato noch nicht vorgelegt worden. Beweis:

- vorliegende Zeugenaussagen;

- Eichschein.

Der Beschuldigte stellt daher den ANTRAG, die gegenständlichen Verwendungsbestimmungen sowie die technische Beschreibung des Herstellers vorzulegen, um den Einsatzbereich des Verkehrsgeschwindigkeitsgerätes hinsichtlich der Entfernung zum gemessenen Objekt darstellen zu können.

 

2. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Messort von dem die Messung aus stattgefunden hat, 355 Meter von der Geschwindigkeitsbeschränkungstafel entfernt befunden hat. An dieser vom Zeugen Gl X angegebenen Stelle ist kein Platz dafür, wie angegebenen den Dienstkraftwagen im rechten Winkel zur Fahrbahn abzustellen, um die gegenständliche Messung vorzunehmen. Es ist daher noch nicht objektiviert, dass die von den beiden Zeugen behauptete Entfernung von 213 Metern des Kraftfahrzeuges des Beschuldigten zum Dienstkraftwagen (Messort) tatsächlich bereits im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung gelegen hat.

Der Beschuldigte stellt daher den ANTRAG, auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des KFZ-Wesens sowie der Messtechnik und des Eichwesens zum Beweis dafür, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht mit den Schilderungen deckungsgleich sind. Beweis:

- einzuholendes SV-Gutachten;

- Lokalaugenschein;

- Pv.

 

3. Nochmals ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Straßenverkehr bisher wohl verhalten hat. Bei der Strafbemessung gemäß § 19 ff VSIG iVm § 32 ff StGB ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Erschwerungsgründe, hingegen zahlreiche Milderungsgründe (keine Schädigung oder Gefährdung Dritter, Unbescholtenheit) vorliegen. Der Beschuldigte wiederholt daher die ANTRÄGE, die erkennende Behörde möge die beantragten Beweise aufnehmen und

1. das Strafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen; in eventu

2. mit dem Ausspruch einer Mahnung gemäß § 21 VStG das Auslangen finden; in eventu

3. dem Beschuldigten eine milde Strafe auferlegen."

 

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Zif.10a StVO wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist."

 

Wenn Sie die Ihnen angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung bestreiten, wird Ihnen die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegengehalten, der angibt, dass die Verwendungsbestimmungen bei der Messung eingehalten worden seien. Das Gerät sei auf seine Funktion überprüft worden und der Dienstkraftwagen sei im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden. Sowohl der Eigentest als auch die Funktionsprobe des Messgerätes hätten die Funktionstüchtigkeit ergeben. Es sei auch den Anwendungsbestimmungen gemäß verwendet worden, dh. der ankommende Verkehr sei gemessen und möglichst direkt anvisiert worden, um den systematische Winkelfehler zu vermeiden. Die konkrete Messung sei im möglichen Messbereich des Gerätes erfolgt. Sie hätten als Rechtfertigung angegeben, dass Sie es eilig hätten und es Ihnen leid täte.

Es könne sich beim gegenständlichen Fall auch um keine Verwechslung des Fahrzeuges handeln. Das Lasermessgerät könne nach den Verwendungsbestimmungen zwischen 30 und 500 Meter verwendet werden. Die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkungstafel befinde sich ca. 355 Meter vom Messort entfernt befinde und Sie seien daher erst ca. 142 Meter nach der Geschwindigkeitsbegrenzungstafel gemessen worden.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Darüber hinaus wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 02.03.1994, ZI. 93/03/0238, hingewiesen, welches wie folgt lautet: Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

 

Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Durch den im Akt einliegenden Eichschein wurde belegt, dass das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Aus dem Messprotokoll ist die Durchführung der laut Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Kontrollmessungen ersichtlich.

Die Behörde konnte keinerlei Gründe dafür finden, dass bei der Bedienung des ggstl. Lasermessgerätes ein Fehler unterlaufen ist oder eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug vorliegt.

 

Diesbezüglich wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 05.06.1991, 91/18/0041, verwiesen, wonach einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist. Die Behörde kann daher -gestützt auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war, ohne, dass es erforderlich gewesen wäre, die "Verwendungsbestimmungen der Herstellerfirma" beizuschaffen oder einen Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen.

 

Gleiches gilt auch für Lasermessungen, weshalb die Behörde keine Notwendigkeit sah, die Verwendungsbestimmungen bzw. die Beschreibung des Herstellers beizuschaffen oder einen Lokalaugenschein durchzuführen.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1992, ZI. 89/07/0005 liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

Da es aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses für die Behörde zweifelsfrei erwiesen erscheint, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht notwendig erachtet.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels konkreter Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Straferschwerend waren die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe zu werten. Strafmildernde Umstände waren nicht bekannt.“

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 18.06.2010, zugestellt am 23.06.2010, GZ: VerkR96-51612-2009/Pos binnen offener Frist nachfolgende

 

BERUFUNG:

 

1.   Die BH Linz-Land hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 18.06.2010 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 364,00 gemäß § 99 Abs 2 e StVO aufgrund einer Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängt.

 

2.   Dieses Straferkenntnis ist ergangen, ohne die vom Berufungswerber im ordentlichen Verfahren gestellten Anträge vollständig zu erledigen.

 

Der Berufungswerber hat in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2010 Nachfolgendes beantragt:

 

"Dem vorgelegten Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes mit der Nummer 7355 kann nicht entnommen werden, für welche Messdistanz dieses Gerät geeignet ist Zwar behaupten sowohl der Zeuge Gl X als auch der GI X, dass das gegenständliche Lasergerät für Entfernungen bis zu 500 m verwendet werden kann und berufen sich auf die geltenden Verwendungsbestimmungen, allerdings sind diese bis dato noch nicht vorgelegt worden.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

ANTRAG,

 

die gegenständlichen Verwendungsbestimmungen sowie die technische Beschreibung des Herstellers vorzulegen, um den Einsatzbereich des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes hinsichtlich der Entfernung zum gemessenen Objekt darstellen zu können."

 

3.   Die Behörde hat diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom 05.06.1991, 91/18/0041, verwiesen, wonach einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten Ist. Die Behörde ist daher - gestützt auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgegangen, dass das Gerät ordnungs­gemäß aufgestellt und justiert war, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, die "Verwendungsbestimmungen der Herstellerfirma“ beizuschaffen. Gleiches gilt nach den Ausführungen der Behörde für Lasermessungen, weshalb die Behörde keine Notwendigkeit sah, die Verwendungsbestimmungen bzw. die Beschreibung des Herstellers beizuschaffen.

 

4.   Die Behörde stützt ihre Kenntnisse nur auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten und lehnte es aus nicht nachvollziehbaren Gründen ab, die geltenden Verwendungsbestimmungen beizuschaffen. Der Behörde war es hingegen möglich aufgrund des Einwandes des Berufungswerbers hinsichtlich der Eichung anlässlich der Rechtfertigung vom 15.03.2010, den Eichschein und die Messprotokolle vorlegen zu lassen und es ist daher nicht ersichtlich, warum im Rahmen des gesetzlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs es dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren hingegen verwehrt wurde, sich selbst über die geltenden Verwendungsbestimmungen Klarheit zu verschaffen oder durch Einsichtnahme in die Beschreibung des Herstellers die Angaben der Zeugen auf eine objektive Basis zu stellen.

 

Die Behörde führte zwar aus, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liege, wenn weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Die Behörde hat es aber verabsäumt schlüssig darzulegen, warum sie zwar Eichschein und Messprotokoll nach dem Antrag des Berufungswerbers beischaffen ließ, warum sie es aber Unterlassen hat, die beantragten Verwendungsbestimmungen und die geforderte Herstellerbeschreibung anzufordern. Die freie Beweiswürdigung hat auch den Denkgesetzen der Logik zu folgen und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu entsprechen (VwGH 20.12.2000, 97/13/0119).

 

Die Behörde hat es unterlassen, Argumente auszuführen, die einerseits die Beschaffung von Eichschein und Messprotokoll begründen und andererseits die Ablehnung der Beschaffung der Verwendungsbestimmungen und Herstellerbeschreibung logisch nachvollziehbar machen.

 

Dem Berufungswerber sind die gegenständlichen Dokumente nicht zugänglich und verletzt es den Grundsatz der Waffengleichheit im Verwaltungsstrafverfahren und das rechtliche Gehör, wenn die Zeugen sich durch ihre Aussage auf die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen stützen, aber diese nicht offengelegt werden müssen.

 

Im Übrigen stellt die Übermittlung von Verwendungsbestimmungen und der Herstellerbeschreibung im Zeitalter der elektronischen Kommunikation eine vernachlässigbare Kosten- und Zeitgröße dar.

 

5.   Der  Berufungswerber hat in  seiner Stellungnahme zum  Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2010 folgenden weiteren Antrag gestellt:

 

"Der Beschuldigte bestreitet dass sich der Messort von dem die Messung aus ' stattgefunden hat, 355 m von der Geschwindigkeitsbeschränkungstafel entfernt befunden hat An dieser vom Zeugen Gl X angegebenen Stelle ist kein Platz dafür, wie angegeben den Dienstkraftwagen zum rechten Winkel zur Fahrbahn abzustellen, um die gegenständliche Messung vorzu­nehmen. Es ist daher noch nicht objektiviert, dass die von den beiden Zeugen behauptete Entfernung von 213 m des Kraftfahrzeuges des Beschuldigten zum Dienstkranwagen (Messort) tatsächlich bereits im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung gelegen hat.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

ANTRAG,

 

auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachver­ständigen aus dem Bereich des KFZ-Wesens sowie der Messtechnik und des Eichwesens zum Beweis dafür, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht mit den Schilderungen deckungsgleich sind."

 

6.   Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, auf den Einwand des Berufungswerbers einzugehen, an der angegebenen Stelle sei kein Platz dafür, den Dienstkraftwagen der Polizei im rechten Winkel zur Fahrbahn abzustellen, um die gegenständliche Messung vornehmen zu können. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde den Aussagen der beiden Polizeibeamten Glaubwürdigkeit attestiert hat, ohne diese nach Vorliegen des Einwandes des Berufungswerbers hinsichtlich der Breite der Abstellfläche des Dienstkraftwagens neuerlich einzuvernehmen oder gar vor Ort die genaue Position zu eruieren. Üblicherweise lässt die Breite eines Pannenstreifens keine Querstellung eines Kraftfahrzeuges zu und wäre daher an Ort und Stelle die genaue Position zu erheben gewesen.

 

7.   Bei der Bemessung der Geldstrafe hat die belangte Behörde zwar auf eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsstrafe hingewiesen und einen Straferschwerungsgrund darin gesehen, hat allerdings weder dieses Vergehen noch den Strafbetrag konkret genannt und daher nicht nachprüfbar die Strafbemessung durchgeführt. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ist auch nicht als gravierend zu interpretieren, wenn man die Umstände des Ortes betrachtet. Es handelt sich um ein großzügig ausgebautes Autobahnende, wobei darauf hingewiesen wird, dass auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zulässig ist.

 

Der Berufungswerber hat - so auch die Berufungsbehörde zur Ansicht kommt, dass die vorgeworfenen Geschwindigkeit zum Messzeitpunkt tatsächlich gefahren wurde - keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und ist es auch dem sorgfältigen Lenker eines Kraftfahrzeuges durchaus möglich, am Autobahn­ende die tatsächliche Geschwindigkeit nicht sofort der vorgeschriebenen anzupassen. Es liegt daher geringfügiges Verschulden vor und sind die Folgen der Übertretung im Sinne des § 21 VStG unbedeutend.

 

8.   Das vorliegende Straferkenntnis weist aufgrund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens, der unzureichenden Begründung des Bescheides und der Nichtaufnahme der beantragten Beweise sowohl inhaltliche Mängel als auch Verfahrensmängel auf.

 

9.   Der Berufungswerber stellt daher die

 

ANTRÄGE,

 

a)   auf Beischaffung der geltenden Verwendungsbestimmungen und der Herstellerbeschreibung für das verwendete Lasermessgerät, Typ LTI 20.20 TS/KM-E, Messgerät Nr. 7355 sowie

b)   auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des KFZ-Wesens sowie der Messtechnik und des Eichwesens,

 

zum Beweis dafür, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht mit den Schilderungen der beiden Polizeibeamten deckungsgleich sind.

 

Der Berufungswerber stellt weiters nachfolgende

 

ANTRÄGE,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge in Stattgebung dieser Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 18.06.2010, GZ: VerkR96-51612/2009/Pos

 

a)   das Strafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen;

      in eventu

b)   mit dem Ausspruch einer Mahnung gemäß § 21 VStG das Auslagen finden;

      in eventu

c)   dem Beschuldigten eine milde Strafe auferlegen.

 

Linz, 7. Juli 2010                                                        Ing. Mag. X.“

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurden Luftbilder aus dem System DORIS, worauf die Straßenkilometrierung der Autobahn und Verlauf im fraglichen Bereich sowie der Messort ersichtlich ist. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger GI X. Der Berufungswerber erschien trotz antragsgemäß persönlicher Ladung wegen angeblich beruflicher Verhinderung zur Berufungsverhandlung letztlich nicht.

 

 

4. Zum Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A7 in nördlicher Richtung.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Messvorgang vom Meldungsleger nochmals dargelegt.

Die erforderlichen Messroutinen sind bereits in der erstinstanzlichen Akt mit dem Mess- u. Einsatzprotokoll und dem Eichschein des Lasermessgerätes erschöpfend dokumentiert.

Demnach erfolgte die Messung aus dem am Rand der Autobahn in einer Bucht abgestellten  Polizeifahrzeug auf den aus Richtung Linz anfließenden Verkehr. Dabei wurde der Pkw des Berufungswerbers laut Messprotokoll als eines von insgesamt bei diesem Einsatz achtzehn gemessenen Fahrzeugen wegen der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h zur Anzeige gebracht.

Nach der Anhaltung zeigte sich laut Zeugenaussage der Meldungsleger einsichtig und entschuldigte sich für sein Fehlverhalten.

 

 

4.1. Neben dem Messprotokoll lässt sich aus aus den plausibel vorgetragenen Zeugenangaben schlüssig nachvollziehen, dass die Messung sachgerecht und fehlerfrei ausgeführt wurde.

Dies lies sich insbesondere auch mit Blick auf die Verwendungsrichtlinien in Einklang bringen. Hinzuweisen ist, dass Organe der Straßenaufsicht mit solchen Messvorgängen ständig vertraut sind und diesen wohl grundsätzlich zugemutet werden darf Geschwindigkeitsmessungen vorschriftsgemäß auszuführen.

Dem an sich völlig unbegründet gebliebenen Antrag auf Beischaffung der Verwendungsbestimmungen wurde insofern Rechnung getragen als diese anlässlich der Berufungsverhandlung dem Rechtsvertreter zur Einschau vorgewiesen wurden.

Der Beweisantrag auf Druchführung eines auf der Autobahn aus Gründen der Sicherheit problematischen Ortsaugenscheins, wurde nach Einschau in die beigeschafften Luftbilder aus dem System DORIS, wie auch die Beiziehung eines SV, vom Rechtsvertreter letztlich nicht mehr aufrecht erhalten. An Hand dieser Lichtbilder ließ sich die Örtlichkeit in Einklang mit der Anzeige nachvollziehen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zitierten zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Den an sich in der Berufung inhaltlich  unbegründet bleibenden Anträgen hätte letztlich nicht nachgekommen werden müssen, weil diese mangels Indizien hinsichtlich unterlaufener Fehler im Ergebnis auf bloße  Erkundungsbeweisese hinausgelaufen wären (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). So erweist sich der Einwand im Punkt 5. u. 6. der Berufung offenbar als  bloße Scheinbemängelung, weil es keine Anhaltspunkt dafür gab, einerseits die Messentfernung im Beschränkungsbereich und den Stellplatz des Dienstraftfahrzueuges für die Messung  als nicht hinreichend darzustellen. Auch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren erweist sich hier in jeder Richtung als mängelfrei und erschöpfend.

So ergaben sich letztlich angesichts der widerspruchfreien Dokumentation der Lasermessung auch für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte den zeugenschaftlich untermauerten Angaben des Meldungslegers  am Ergebnis der Messung Zweifel zu hegen.

Das der Berufungswerber niemanden gefährdet hat steht außer Zweifel. Dies ändert aber letztlich nichts an dem im Tatbestand abstrakt vertypten Unwert von Geschwindigkeitsüberschreitungen.

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

 

6.2. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeits­überschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrsfehler) angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 138 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von über 140 m in Anspruch genommen. Jener Punkt an dem ein Pkw unter identen Parametern aus 80 km/h [bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zum Stillstand gelangt {bei 57,35 m} wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit knapp unter 127 km/h durchfahren -(Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0)]. Dies hat eine  Fehlbremsstrecke von fast 83 Metern zur Folge.

 

 

6.2.1. Alleine aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – der etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführt – ein Unfallereignis bereits unabwendbar nach sich ziehen kann bzw. damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).

Angesichts des von der Berufungsbehörde auf monatlich geschätzten Nettoeinkommens des Berufungswerbers in Höhe von € 4.000, welches vom Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Vorlagepflicht eines Einkommensnachweises unwidersprochen blieb, ist die Strafe durchaus angemessen. Trotz der zwischenzeitig verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerber scheint diee Geldstrafe insbesondere unter  Bedachtnahme auf generalpräventive Überlegungen geboten.

Nach § 99 Abs.2e StVO 1960 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die Anwendung des § 21 VStG musste für diese Übertretung unter Hinweis auf die Judikatur ebenso außer Betracht bleiben, wie auch mangels eines Ermessensfehlers eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht in Betracht kommen konnte.

 

6.2.2. Als nicht plausibel erweist sich jedoch der Ausspruch der just mit € 364,-Geldstrafe nicht gerundete Betrag. Offenbar stützt sich Dieser immer noch auf das Äquivalent der Schillingwährung mit 5.000.

Diese unrunden Zahlen erhöhen im Ergebnis nur die Fehleranfälligkeit bei der Bestimmung der Verfahrenkosten, was dem Bekenntnis zur wirkungsorientierten Verwaltungsführung wohl nicht förderlich sein kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof   erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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