Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100579/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 VwSen 100579/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.01.1993

VwSen 100579/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993
VwSen - 100579/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K W vom 22. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. April 1992, VerkR96/4244/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 2. April 1992, VerkR96/4244/1991, über Herrn K W, S, K, wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 800 S und 2.) 1.200 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 10 Stunden und 2.) 12 Stunden verhängt, weil er am 30. Jänner 1991 ab 19.50 Uhr und in der Folge den PKW mit dem Kennzeichen auf der L K L aus Richtung F kommend in Fahrtrichtung S gelenkt habe, wobei er 1.) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Untererb (zwischen Km. 0,63 und Km. 0,97) von 50 km/h und 2.) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Mittererb von 50 km/h (zwischen Km. 1,03 und Km. 1,45) überschritten habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 19. November 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens, insbesonders bei der am 19. November 1992 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung, sind keinerlei Hinweise dahingehend zutagegetreten, die an der Richtigkeit der Wahrnehmungen des Meldungslegers Zweifel hervorrufen könnten. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß von einem Fahrzeuglenker ein nachfahrendes Gendarmeriefahrzeug, wenn, wie im konkreten Fall, das Blaulicht nicht eingeschaltet war, nicht oder nicht gleich wahrgenommen wird. Gerade bei Dunkelheit, wovon bei der Tatzeit auszugehen war, ist eine solche Annahme durchaus realistisch. Im übrigen hat der Meldungsleger zeugenschaftlich glaubwürdig und schlüssig angegeben, daß sich weder er noch der zweite im Gendarmeriefahrzeug befindliche Beamte auf das erste Fahrzeug konzentriert hätten, wie dies der Berufungswerber vermeinte, vielmehr wurden beide Fahrzeuge im Auge behalten und auch verfolgt, da beide Fahrzeuglenker Geschwindigkeitsüberschreitungen begingen.

Schließlich konnte der Meldungsleger glaubwürdig darlegen, daß er auf das Fahrzeug des Berufungswerbers etwa im Bereich des Ortsendes von im Zuge der L K S aufgeschlossen hatte und ab dort die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand begann. Diese Angaben, wie im übrigen auch die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 30km/h bzw. 40km/h durch Nachfahren, konnten von dem bei der Verhandlung anwesenden technischen Amtssachverständigen gutachtlich gestützt werden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Die verhängten Geldstrafen erscheinen im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Unrechtsgehalt der Taten und auch dem Schuldgehalt angemessen. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch von der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrundegelegt werden konnten.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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