Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165328/4/Br/Th

Linz, 15.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X (X), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 28. Juni 2010, ZI. VerkR-7050-2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Umfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 u. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960  zwei Geldstrafen mit 220 Euro und 250 Euro und zuzüglich 10% Verfahrenskosten verhängt, weil er am 16.12.2009, 10:00 Uhr, in der Gemeinde Zwettl an der Rodl, Landesstraße Nr. 126, bei km 19.720, als Lenker des Sattelzugfahrzeug X,  Volvo FM 62, mit dem Kennzeichen X und des  Anhängers, Umikov, X,  

1) eine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert habe und hiervon nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe. Beschädigt sei ein Leitpflock und 3 Leitschienenelemente worden;

2) habe er als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Sie lenkten am 16.12.2009 um 10:00 Uhr das Sattel Kraftfahrzeug, Kennz. X und X (CZ), auf der B 126 km Gemeindegebiet Zwettl a.d.R. Bei Str. km 19,720 gerieten Sie ins Schleudern und beschädigten dabei einen Leitpflock und 3 Leitschienenelemente.

Wie von einem Zeugen beobachtet, hielt Sie nach diesem von Ihnen verursachten Verkehrsunfall das gelenkte Kraftfahrzeug nicht an.

Die Erhebungen durch die Polizei ergaben, dass durch das Anfahren ein Leitpflock und 3 Leitschienenelemente beschädigt wurden. Dies wurde auch mit Fotos dokumentiert.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.12.2009 haben Sie Einspruch erhoben.

 

Der Unfallszeuge wurde als Zeuge einvernommen und bestätigte dieser als Zeuge, dass er hinter Ihnen nachgefahren ist. Er bemerkte, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug ins Schleudern geriet und die Leitschiene beschädigte. Das Sie nicht anhielten, verständigte der Zeuge die Polizei, welche die Unfallstelle besichtigte und Sie als Lenker ausforschte.

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen nachweisbar zur Kenntnis gebracht.

Sie haben sich hiezu nicht geäußert und musste daher das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung finalisiert werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO. 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVO.1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt werden. Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit. a und § 33 Abs. 1 StVO.1960 sind entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen mit Geldstrafen bis Euro 2.180,00 zu ahnden.

 

Auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage musste die Behörde bei freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die im Spruch angeführten Übertretungen begangen haben.

 

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind war daher mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernd war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen, welches bereits bei Erlassung der Strafverfügung berücksichtigt wurde, zu werten. Erschwerend war das Ausmaß der Beschädigung zu werten. Derartige Übertretungen sind geeignet, einen Dritten finanziell zu schädigen.

Zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen bleibt daher der Behörde gar keine andere Wahl, als Sie durch angemessene Bestrafung zu einem ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Verhalten zu bewegen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne dem Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit h. Schreiben vom 25.8.2010 dem Berufungswerber hinsichtlich der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels Parteiengehör eröffnet und ihm eine Frist von einer Woche zur Äußerung eingeräumt.

Dieses wurde ihm mit 1.9.2010 nachweislich zugestellt. Eine Äußerung dazu übermittelte er bislang der Berufungsbehörde nicht. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oö. hat erwogen:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.6.2010 wurde dem Berufungswerber am 7.7.2010 an dessen Wohnsitz in X (X), zugestellt.

Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde offenkundig am 1.8.2010 verfasst und folglich erst am 12.8.2010 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben.

Für eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor bzw. wird vom Berufungswerber derartiges auch nicht anlässlich des ihm von h. unter Hinweis auf offenkundige Verspätung eingeräumten Parteiengehörs vorgetragen.

 

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 7.7.2010 zugestellt.  Die Berufung dagegen wurde jedoch erst am 1.8.2010 handgeschrieben verfasst und am 12.8.2010 der Post eingeschrieben zur Beförderung übergeben. Bei der Behörde erster Instanz langte das Rechtsmittel dann am 16.8.2010 ein. Die Berufungsfrist endete jedoch bereits mit Ablauf des 21.7.2010.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen, die wohl im Strafausmaß zu korrigieren gewesen wären,  ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

 

 

4.2. Abschließend sieht sich die Berufungsbehörde jedoch zur Feststellung veranlasst, dass hier wohl bereits der bloße Vorwurf der nicht erfüllten Meldepflicht, dem nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gebotenen Verhalten, erschöpfend genügte getan hätte. Mangels jeglicher Mitwirkungsmöglichkeit anlässlich der Beschädigung der Verkehrsleiteinrichtung wäre mit dem Anhalten des LKW-Zuges auf der schmalen und kurvig verlaufenden Straße wohl nur ein zusätzliches Gefahrenpotenzial geschaffen worden.

Daher wäre alleine mit der Bestrafung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 der Unwertgehalt des Fehlverhaltens erschöpfend geahndet gewesen (vgl. VwGH 5.10.2988, 88/18/0313).

Es entspricht auch der breiten erstinstanzlichen Spruchpraxis in gleich gelagerten Fällen, nur die unterbliebene Meldepflicht und nicht auch das in aller Regel in solchen Fällen unterbleibende Anhalten, gesondert zu ahnden (s. auch VwGH, 26.01.2007, 2006/02/0053). Die Erfüllung der Meldepflicht bedingt doch geradezu zwingend sich von der Stelle des Schadensereignisses zu entfernen. Logisch und empirisch besehen geht daher der Vorwurf nicht auch angehalten zu haben inhaltlich ins Leere.

Eine amtswegige Wiederaufnahme dieses Verfahrens könnte daher die Behörde erster Instanz insbesondere mit Blick auf die Korrektur der hier unangemessen hoch zur Wirkung gelangenden Geldstrafe, durch Reduzierung auf ein angemessenes Ausmaß zumindest  in Erwägung ziehen.

Offenbar hat sich hier die Behörde erster Instanz substanziell nicht wirklich mit dem in Tschechien herrschenden Lohnniveau auseinander gesetzt.

Mit dem lapidaren Hinweis „die Bemessung der Strafen den Bestimmungen des § 19 VStG wegen der unwidersprochen gebliebenen behördlichen Einkommenseinschätzung auf € 1.000 kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin gründenden Ermessensspielraum nicht erblickt werden.

Die Behörde erster Instanz hat offenbar das österreichische Einkommensniveau als Grundlage der Einkommensschätzung herangezogen.

Dennoch war dem Rechtsmittel durch eine Zurückweisung ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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