Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165355/2/Sch/Th

Linz, 13.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X X Rechtsanwälte GmbH, Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juli 2010, Zl. VerkR96-2058-2010, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 2010, Zl. VerkR96-2058-2010, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach 1.) § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt und wegen einer Verwaltungsübertretung nach 2.) § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil er am 21. Februar 2010 um 14.17 Uhr in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, auf der L 1064 bei Strkm. 15,550 das Fahrzeug Claas Arion 500, Fahrzeugart Zugmaschine, gelenkt habe, obwohl dieses 1.) nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und für dieses KFZ 2.) keine Haftpflichtversicherung bestanden habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Laut Aktenlage wurde von der Tatortbehörde, das war die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wegen der beiden dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Einspruch heißt es unter anderem, dass die Tatvorwürfe außer Streit gestellt würden, allerdings wird die rechtliche Beurteilung der Sachverhalte gerügt.

 

Abschließend finden sich im Einspruch noch die Anträge, diesem Folge zu geben und die angefochtene Strafverfügung ersatzlos zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In der Folge wurde das Verfahren von der Tatortbehörde an die Wohnsitzbehörde unter Anwendung des § 29a VStG abgetreten. Diese hat das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen. In der Berufung dagegen wird unter anderem vorgebracht, dass "die Bezirkshauptmannschaft Schärding völlig zu Unrecht erkannt hat, dass im Rahmen des Einspruches der Einschreiter die Tatvorwürfe außer Streit gestellt" habe.

 

Diesen Widersprüchlichkeiten in den entsprechenden Schriftsätzen kommt im Ergebnis aber keine Bedeutsamkeit zu, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach der Aktenlage ohnehin völlig erwiesen ist.

 

Abgesehen davon ist zur angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG auch hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses folgendes zu bemerken:

 

Die Verwendung von nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen kann entgegen der Ansicht des Berufungswerbers keinesfalls als Bagatelldelikt abgetan werden. Im Sinne eines geordneten Kraftfahrwesens ist es unabdingbar, dass die einschlägigen Vorschriften bezüglich Zulassung von Kraftfahrzeugen eingehalten werden. Die Zulassung setzt voraus, dass eine entsprechende Typen- oder Einzelgenehmigung für das Fahrzeug vorliegt. Damit soll erreicht werden, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge, die den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen, am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Deshalb kann es auch nicht angehen, dass jemand faktisch sanktionslos Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, obwohl dies Vorraussetzung für die Verwendung ist. Wenn der Berufungswerber im Rechtsmittel ausführt, die Übertretungen seien ihm quasi versehentlich unterlaufen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Zulassung eines Fahrzeuges schon um einen Vorgang handelt, der einem auch nur halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker nicht entgehen kann. Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen fehlen bekanntlich nicht nur die Kennzeichentafeln, sondern auch der Zulassungsschein. Wenn ein Fahrzeuglenker diese Umstände nicht mitbekommt, dann muss ein großes Maß an Sorglosigkeit vermutet werden.

 

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt daher hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses von vornherein nicht in Betracht, bezüglich Faktum 2. wurde von der Erstbehörde davon Gebrauch gemacht. Ob die Voraussetzungen dafür gegenständlich bis ins Detail vorlagen, mag dahingestellt bleiben.

 

Sohin kommt eine Anwendung dieser Bestimmung auch hinsichtlich Faktum 1. nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht in Frage. Allerdings soll dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorenthalten werden. Deshalb konnte die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe etwas reduziert werden. Es darf erwartet werden, dass auch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ausreichen wird, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Angesichts der nicht übermäßigen Höhe der nunmehr festgesetzten Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden. Es ist von vornherein zu erwarten, dass er zur Bezahlung derselben ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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