Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310404/6/Kü/Hue/Hu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn x, x, vom 14. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. April 2010, Zl. UR96-2/4-2010/Ka, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch

         des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

 

         "Gem. § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die   Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt".

 

         Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des      Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu     den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. April 2010, Zl. UR96-2/4-2010/Ka, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben entgegen der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. angeführten beweglichen Gegenstand, welcher gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF. darstellt und dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, nämlich

-         PKW, Opel Astra, 1,7d, Farbe weiß, keine Prüfplakette, Unfallschaden vorne

auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde x und somit außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert.

Tatort:        Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde

                   x

Tatzeit:       11. November 2009 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 10. März 2010"

 

2. Dagegen richtet sich die am 14. Mai 2010 rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin wird vom Bw vorgebracht, dass das gegenständliche Kfz im Eigentum der Firma x aus x stehe. Über diese Firma sei zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deshalb könne der Bw das Kfz keiner ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen, da er darüber nicht verfügen könne. Aus selbigen Grund könne der Bw deshalb auch keine Verwaltungsübertretung begangen haben.

Als Beilage zur Berufung ist in Kopie der (deutsche) Fahrzeugschein des Kfz und ein Schreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung x an die Firma x in x angeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 17. Mai 2010 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2010, an welcher der Bw und ein Vertreter des Erstinstanz teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Liegenschaft x in x steht im Eigentum des Bw. Am 10. November 2009 fand ein Lokalaugenschein durch die Erstbehörde beim Anwesen des Bw und auf dem Nachbargrundstück Nr. x, KG x, statt. Dabei wurden diverse Abfallablagerungen, u.a. die Ablagerung des gegenständlichen Kfz auf dem Grundstück Nr. x, welches sich nicht im Eigentum des Bw befindet und auf dem eine Tankstelle mit einer Zapfsäule situiert ist, festgestellt. Der Opel Astra wurde nach einem Unfall etwa zwei Jahre zuvor dorthin auf teilweise unbefestigtem Boden abgestellt, um vom Bw repariert zu werden. Im Fahrzeug befanden sich noch die Betriebsflüssigkeiten. Dem Bw wurde mündlich aufgetragen, den gesamten Abfall bis spätestens 25. November 2009 ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Bw ist diesem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding weitgehend nachgekommen, wie anlässlich einer Überprüfung am 17. Dezember 2009 festgestellt wurde. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Kfz zwar auf einem zum Verkehr zugelassenen Autoanhänger auf der Parzelle x verladen, aber noch nicht entsorgt worden. Aus diesem Grund wurde eine Nachfrist zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Opel Astra bis zum 10. März 2010 gesetzt. Diesem Auftrag ist der Bw nicht nachgekommen, weshalb seitens der Erstbehörde das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet wurde.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Firma x aus x Eigentümer dieses Kfz ist. Nach einem zweijährigen Streit über den Unfallhergang bzw. den Verursacher des Unfalls wurde der Opel Astra von der Versicherung als Totalschaden erklärt und mit 100 Euro Restwert bewertet. Die Firma x befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Konkurs. Der Bw hatte keine Verfügungsgewalt über das Kfz. Weiters war zur Entsorgung des Fahrzeuges der Fahrzeugschein erforderlich. So musste der Bw diesen erst besorgen, welcher dann etwa zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses beim Bw eintraf. Gleichzeitig wurde er von der Firma x darauf aufmerksam gemacht, dass das Kfz Teil der Konkursmasse ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Fotoaufnahmen, den Erhebungsberichten vom 10. November 2009, 17. Dezember 2009 und 5. März 2010, den eigenen Angaben des Bw in der Berufungsverhandlung und den vorliegenden Dokumenten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs.1  Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 498/2008, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen.

 

Nach § 4 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche mit „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 besagt: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Eine Sache ist dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beim gegenständliche Fahrzeug nicht von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden kann, da das Kfz für eine Reparatur und einer Weiterverwendung vorgesehen war. Demnach ist im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt.

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen wurde vom Bw selbst bestätigt, dass er das Abstellen des Autos auf dem Grundstück Nr. X für eine spätere Reparatur veranlasst hat und sich im Opel Astra noch sämtliche Betriebsflüssigkeiten befunden haben. Dies ist unbestritten. Durch diese Lagerung des Fahrzeugs im Freien auf einer nicht flüssigkeitsdichten Fläche besteht somit eine akute Gefährdung von Boden und Wasser. Diese Feststellungen werden bestätigt durch die vorliegenden Beweisfotos.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern aus (VwGH vom 22.12.2005/2005/07/0088 u.a.). Im Hinblick auf den – unbestrittenen – Umstand, dass das Kfz noch Motor und Getriebe(flüssigkeiten) enthielt sowie die Lagerung auf einer nicht durchgehend befestigten Fläche erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass durch diese Art und Weise der Lagerung die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Das Fahrzeug ist der Schlüsselnummer x "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" gemäß der ÖNORM S 2100 zuzuordnen und stellt deshalb gefährlichen Abfall im Sinne des § 4 AWG 2002 iVm § 4 Abfallverzeichnisverordnung dar. Da durch die Lagerung des gegenständlichen Abfalls das öffentliche Interesse des § 1 Abs.3 AWG 2002 im näher dargelegten Umfang verletzt wird, ist von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs auszugehen, zumal das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu ist noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung (reparaturbedürftiges Fahrzeug) bestimmungs­gemäßen Verwendung steht (§ 2 Abs.3 AWG 2002).

 

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Auto innerhalb einer genehmigten Anlage gelagert würde bzw. ist die vorgefundene, durch Fotos dokumentierte Lagerweise des Fahrzeugs – unbestritten – als nicht geeignet für gefährliche Abfälle zu werten. Damit hat der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Der Bw hat das Abstellen des Kfz, in welchem sich noch sämtliche Betriebsflüssigkeiten befunden haben, nicht bestritten und zudem nichts zu seiner subjektiven Entlastung vorgebracht. Er hätte, nachdem sich die Reparatur des Opel Astra immer mehr verzögert hatte, jederzeit ein Abstellen des Fahrzeuges auf geeignetem Boden veranlassen können. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw daher nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem. § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Auch wenn dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv vorwerfbar ist, ist im vorliegenden Fall nicht aus den Augen zu verlieren, dass es sich aufgrund der konkreten Tatumstände um leichtes Verschulden des Bw gehandelt hat: Der Bw ist nicht Eigentümer des Autos und hätte es lediglich reparieren sollen. Die Reparatur hat sich jedoch aufgrund eines vom Bw nicht verursachten Rechts- und Versicherungsstreits um etwa zwei Jahre verzögert. Zudem war das Fahrzeug aufgrund der inzwischen eingetretenen Insolvenz des Auto-Eigentümers Teil der Konkursmasse und deshalb dem Bw einer Verwertung entzogen. Weiters musste der Bw zur Entsorgung des Kfz erst den originalen deutschen Fahrzeugschein besorgen, was zu zusätzlichen Verzögerungen geführt hat. Zu den Tatfolgen ist zu bemerken, dass allein die Tatsache, dass eine Verunreinigung der Umwelt durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten nicht erfolgt ist, die Anwendung des § 21 VStG nicht rechtfertigen kann. Dies kann daher nur dann eine Rolle spielen, wenn – wie hier – eine besondere Konstellation gegeben ist. Berücksichtigt man die besondere Situation des Falles (Verzögerungen der Reparatur durch Rechts- und Versicherungsstreitigkeiten, Konkurs des Eigentümers des Kfz, fehlende Fahrzeugpapiere), so erscheint es vertretbar, hier ausnahmsweise von unbedeutenden Tatfolgen auszugehen. Deshalb wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen die Anwendung des § 21 VStG im gegebenen Zusammenhang als gerade noch ausreichend angesehen. Der Ausspruch der Ermahnung soll dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Vorgehensweise vor Augen führen und ihn dazu veranlassen, in Hinkunft der Einhaltung der Bestimmungen des AWG ausreichendes Augenmerk zu schenken.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gem. § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum