Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420641/9/Fi/Fl

Linz, 20.09.2010

 

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Beschwerde des Ing. X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y Y, Straße, X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 28. Mai 2010 mit diesem Bescheid folgenden Beschluss gefasst:

I.                  Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.              Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2; § 67c, 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob mit Schreiben vom 9. Juli 2010 – eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 13. Juli 2010 – Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Der Bf bringt darin vor, dass er durch am 28. Mai 2010 im Landesgericht Linz von Sicherheitsorganen gesetzte Eingriffshandlungen in seinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

Begründend führt der Bf aus, dass er an diesem Tag um 9.00 Uhr an einer Strafverhandlung am Landesgericht Linz teilnehmen wollte. Das Betreten des Verhandlungssaales sei jedoch nur nach namentlicher und visueller Registrierung der persönlichen Daten durch Polizeibeamte möglich gewesen: Der Bf habe sich zunächst ausweisen müssen, sodann seien die persönlichen Daten des Bf in einen Laptop eingegeben worden. Dieses Prozedere sei gefilmt worden. Die Identitätsfeststellung als auch das Filmen seien unter Zwang erfolgt, zumal andernfalls ein Betreten des Verhandlungssaales nicht möglich gewesen sei.

Es sei zwar richtig, dass der die Verhandlung leitende Richter die Polizei zur Durchführung einer Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang zum Verhandlungssaal aufgefordert habe, der Richter habe aber keine Film- oder Fotoaufnahmen angeordnet. Demnach sei nach Ansicht des Bf die Videodokumentation der persönlichen Datenerhebung des Bf im Rahmen der Befugnisse nach dem Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) und jedenfalls ohne gerichtlichen Auftrag durch die Polizeibeamten durchgeführt worden. Überdies sei – so der Bf – darauf hinzuweisen, dass das Filmen von Personen außerhalb des Gerichtssaales bei einer Identitätsfeststellung die Befugnisse der Sitzungspolizei im Rahmen der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) überschreiten würde, sodass diese von einer sitzungspolizeilichen Anordnung eines Richters gar nicht umfasst sein könne.

Aus diesen Gründen erachte sich der Bf in seinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und werde daher die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes beantragt.

1.2. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 wurde die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde zur Erstattung einer Gegenschrift und zur Vorlage allenfalls vorhandener Verwaltungsakten aufgefordert.

1.3. Mit Schreiben vom 2. August 2010 erstattete die Bundespolizeidirektion Linz eine Gegenschrift. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Am 28. Mai 2010 um 9.00 Uhr habe im Landesgericht Linz eine Hauptverhandlung in einer Strafsache stattgefunden. Nachdem zur gleichen Zeit vor dem Gerichtsgebäude zwei angemeldete und von der Bundespolizeidirektion Linz nicht untersagte Versammlungen abgehalten worden seien, habe der zuständige Richter mit Schreiben vom 25. Mai 2010, GZ, um polizeilichen Schutz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während der Hauptverhandlung und aus Sicherheitsgründen um Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal ersucht. Weiters seien die Mitnahme von Handys, Fotoapparaten, Filmkameras sowie Tonaufnahmen in den Verhandlungssaal untersagt worden. Bezüglich Letzterem seien die Durchsuchungsmaßnahmen bzw. Überprüfungen von Mitarbeitern der "Group4" bzw. von Justizwachebeamten vorgenommen worden. Die seitens der polizeilichen Organe gesetzten Maßnahmen seien auf Grund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Richters vorgenommen worden. Dies gelte ebenso für die getätigten Videoaufzeichnungen:

Die geplanten Videoaufnahmen seien dem zuständigen Richter sowie dem Sicherheitsbeauftragten des Landesgerichtes Linz mitgeteilt worden. Ein Widerspruch sei nicht erfolgt. Nachdem sich einige Personen hinsichtlich der Videoaufnahmen beschwerten, sei erneut mit dem Sicherheitsbeauftragten Rücksprache gehalten worden. Dieser habe folglich erklärt, "dass Die Polizei, im Gericht über deren Gerichtsauftrag sicher filmen dürfen". Demnach konnten die polizeilichen Organe davon ausgehen, dass die Videoaufnahmen vom Gerichtsauftrag umfasst gewesen seien. Für diese Sichtweise könne zudem eingewendet werden, dass an den weiteren Verhandlungstagen, an denen der zuständige Richter u.a. um polizeilichen Schutz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während der Hauptverhandlung und aus Sicherheitsgründen um Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal ersucht habe, ausdrücklich erklärt worden sei, dass Videoaufnahmen nicht notwendig seien.

Weiters wird in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass wegen des Tätigwerdens auf Grund einer sitzungspolizeilichen Anordnung nach der StPO auch alle erhobenen Daten dem Gericht übergeben worden seien. Eine Verarbeitung iSd SPG habe hingegen deshalb gerade nicht stattgefunden. Eine erkennungsdienstliche Maßnahme iSd §§ 64 ff SPG sei daher jedenfalls zu verneinen.

Da der Beschwerde – wie gezeigt – eine ausschließlich nach der StPO gesetzte Amtshandlung zu Grunde liege, werde die kostenpflichtige Abweisung bzw. Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

Der Gegenschrift sind das Ersuchen des zuständigen Richters an das Stadtpolizeikommando von Linz vom 25. Mai 2010 sowie vom 9. Juni 2010 beigelegt.

1.4. Mit Schreiben vom 3. August 2010 wurde dem Bf die Gegenschrift der Bundespolizeidirektion unter gleichzeitiger Einladung zur Stellungnahme übermittelt. Der Bf replizierte darauf mit Schriftsatz vom 18. August 2010. In seiner Stellungnahme wiederholte der Bf sein Beschwerdevorbringen.

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ersuchte mit Schreiben vom 29. Juli 2010 den Präsidenten des Landesgerichtes Linz zum Vorbringen des Bf Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 9. August 2010 übermittelte der Präsident des Landesgerichts Linz eine Kopie einer bereits zuvor an den Bf erteilten Auskunft vom 1. Juli 2010, in der die Vorgehensweise des Landesgerichtes Linz sowie des Verhandlungsleiters im Verfahren Hv dargelegt wird. Dem Schreiben weiters angeschlossen wurde u.a. das Ersuchen des zuständigen Richters an das Stadtpolizeikommando von Linz vom 25. Mai 2010 sowie vom 9. Juni 2010.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtsnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 2 Z. 3 AVG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Am 28. Mai 2010 um 9.00 Uhr hat am Landesgericht Linz eine Hauptverhandlung in einer Strafsache stattgefunden. Nachdem es sich um ein umfangreiches Strafverfahren handelte, wobei zur gleichen Zeit vor dem Gerichtsgebäude zwei angemeldete und von der Bundespolizeidirektion Linz nicht untersagte Versammlungen abgehalten wurden und mit Störversuchen im Gebäude des Landesgerichtes Linz zu rechnen war, hat der das Verfahren führende Einzelrichter mit Schreiben vom 25. Mai 2010, GZ, an das Stadtpolizeikommando Linz das Ersuchen gestellt, um Zurverfügungstellung von uniformierten Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verhandlungssaal für die Dauer der Hauptverhandlung am 28. Mai 2010 sowie von Kriminalbeamten in Zivil und um Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal aus Sicherheitsgründen. Weiters wurde die Mitnahme von Handys, Fotoapparaten, Filmkameras sowie Tonaufnahmen in den Verhandlungssaal untersagt. Der Einzelrichter stützt sich in diesem Schreiben ausdrücklich auf § 233 Abs. 1 StPO.

Wörtlich lautet dieses Schreiben wie folgt:

"...

         An das

Stadtpolizeikommando

Linz

Betrifft: Strafsache gegen ...

Ersuchen

 

1)               um Zurverfügungstellung von uniformierten Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verhandlungssaal XX für die Dauer der Hauptverhandlung am 28. Mai 2010, Beginn des Einsatzes um 08:30 Uhr, Beginn der Hauptverhandlung um 09:00 Uhr, Dauer ca. drei Stunden, sowie von Kriminalbeamten in Zivil

und

2)               um Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal XX (aus Sicherheitsgründen).

 

         Die Mitnahme von Handys, Fotoapparaten, Filmkameras sowie Tonaufnahmegeräten in den Verhandlungssaal XX ist untersagt (Anordnung des Einzelrichters im Rahmen der Sitzungspolizei gemäß § 233 Abs 1 StPO).

 

         Bei der Strafsache gegen ... handelt es sich um ein umfangreiches Strafverfahren, wobei bereits zwei Demonstrationen vor dem Landesgericht angemeldet wurden.

 

         Mit Störversuchen im Gebäude des Landesgerichtes Linz ist zu rechnen.

 

Landesgericht Linz, Abt. 24

am 25. Mai 2010

[Unterschrift des Einzelrichters]"

Die von den Polizeibeamten gesetzten Handlungen erfolgten aufgrund dieser vom zuständigen Einzelrichter erteilten sitzungspolizeilichen Anordnung. In Entsprechung dieses Ersuchens führten Polizeibeamte am 28. Mai 2010 vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgebäude eine Identitätsfeststellung durch. Die Zuhörer hatten sich auszuweisen und deren persönliche Daten wurden in einen Laptop eingegeben. Der Vorgang der Identitätsfeststellung wurde durch Polizeibeamte gefilmt. Die registrierten Daten sowie die Videoaufzeichnungen wurden dem Gericht übergeben.

Erst im Ersuchen vom 9. Juni 2010 bezüglich eines weiteren Verhandlungstermins erklärte der zuständige Einzelrichter ausdrücklich und abweichend vom Ersuchen den 28. Mai 2010 betreffend, dass Videoaufnahmen nicht benötigt werden.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 3 AVG abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage klären ließ und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 AVG kann derjenige, der durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

Der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zufolge ist das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde jedoch bloß als ein subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen, der stets nur zum Tragen kommt, wenn keine der sonst vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. zB VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; 28.1.1994, 93/11/0035).

Gemäß § 87 Abs. 1 StPO steht jeder Person, der durch einen gerichtlichen Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.

Gemäß § 233 Abs. 1 StPO obliegt dem Richter die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Würde des Gerichts.

Werden Exekutivorgane in Vollziehung eines Auftrags eines Gerichts tätig, wird deren Einschreiten der Gerichtsbarkeit zugerechnet und ist daher das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verneinen (vgl. zB VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; 22.2.2007, 2006/11/0154).

3.3. Aus dem vorliegenden Akt geht hervor, dass der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes Linz unter Bezugnahme auf § 233 Abs. 1 StPO an das Stadtpolizeikommando Linz mit Schreiben vom 25. Mai 2008, GZ, das Ersuchen stellte, u.a. uniformierte Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verhandlungssaal für die Dauer der Hauptverhandlung am 28. Mai 2010 sowie von Kriminalbeamten in Zivil zur Verfügung zu stellen und eine Identitätsfeststellung der Zuhörer beim Zugang in den Verhandlungssaal aus Sicherheitsgründen vorzunehmen. In diesem Schreiben stützt sich der zuständige Einzelrichter ausdrücklich auf § 233 Abs. 1 StPO.

Dieser richterlichen sitzungspolizeilichen Anordnung haben die Organe der belangten Behörde insoweit entsprochen, als jene Personen, die an der öffentlichen Verhandlung am 28. Mai 2010 teilnehmen wollten, beim Zutritt zum Verhandlungssaal einer Identitätskontrolle unterzogen wurden. Dass dabei der richterliche Auftrag offenkundig überschritten wurde und somit ein nicht mehr der Gerichtsbarkeit, sondern der Verwaltung zurechenbares Handeln vorgelegen wäre, ist nicht zu erkennen. Dies gilt auch insoweit, als der Bf einwendet, dass während der Identitätsfeststellung vor dem Verhandlungssaal seitens der Sicherheitsorgane vorgeblich unbefugt Videoaufnahmen angefertigt worden seien, weil diese nicht von der Anordnung vom 25. Mai 2010 gedeckt gewesen seien. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Frage, wem das polizeiliche Handeln zuzurechnen ist, nicht darauf ankommt, ob dieses auch in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Dh. dass auch ein allfälliges Überschreiten des richterlichen Auftrages nichts daran ändert, dass dieses Verhalten der Justiz zuzurechnen ist und folglich auch von dieser zu kontrollieren ist, solange jedenfalls nicht ein offenkundiges Überschreiten der gesetzten Anordnung vorliegt. Letzteres kann jedoch auf Grund des vorliegenden Schreibens des zuständigen Einzelrichters vom 25. Mai 2010 nicht angenommen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einem offenkundigen Überschreiten des richterlichen Auftrages vom 25. Mai 2010 am 28. Mai 2010 keinesfalls auszugehen ist, sondern auch die Videoaufnahmen während der Identitätsfeststellung als Teil der gerichtlichen Sitzungspolizei iSd § 233 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind.

Im Ergebnis lagen somit ausschließlich der Gerichtsbarkeit, nicht jedoch der Verwaltung zurechenbare Eingriffsakte vor, gegen die im Falle einer behaupteten Rechtswidrigkeit mit einer Beschwerde gemäß § 87 Abs. 1 StPO vorzugehen gewesen wäre. Die gegenständliche, auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu auch UVS Oberösterreich vom 9. Juli 2010, VwSen-420638/11/Gf/Mu).

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Linz) als obsiegender Partei nach § 79a Abs. 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

5. In diesem Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

Rechtssatz zu VwSen-420641/9/Fi/Fl vom 20. September 2010

 

Maßnahmenbeschwerde

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, § 87 Abs 1, § 233 Abs 1 StPO

Beschluss

 

Der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zufolge ist das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde bloß als ein subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen, der stets nur zum Tragen kommt, wenn keine der sonst vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. zB VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; 28.1.1994, 93/11/0035).

Werden Exekutivorgane in Vollziehung eines Auftrags eines Gerichts tätig, wird deren Einschreiten der Gerichtsbarkeit zugerechnet und ist daher das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verneinen (vgl. zB VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; 22.2.2007, 2006/11/0154). Nur wenn der gerichtliche Auftrag offenkundig überschritten wird, liegt ein nicht mehr der Gerichtsbarkeit, sondern der Verwaltung zurechenbares Handeln vor.

Bei der Frage, wem das polizeiliche Handeln zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob dieses auch in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Dh. dass auch ein allfälliges Überschreiten eines richterlichen Auftrages nichts daran ändert, dass dieses Verhalten der Justiz zuzurechnen ist und folglich auch von dieser zu kontrollieren ist, solange jedenfalls nicht ein offenkundiges Überschreiten der gesetzten Anordnung vorliegt.

 

Beachte:


vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VfGH vom 30.11.2011, Zl. B 1549/10-10

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