Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522619/2/Sch/Th

Linz, 13.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 7. Juli 2010, gegen eine Auflage des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 2010, Zl. FE-1573/2009, in Form von Kontrolluntersuchungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang, das ist die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen auf THC und Kokain im Harn, behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 1. Juli 2010, Zl. FE-1573/2009, die Herrn X unter Zl. 10/251883 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz insofern eingeschränkt, als ihm aufgetragen wurde, sich Kontrolluntersuchungen in Dreimonatsabständen (ab 31.08.2010) zu unterziehen und Laborbefunde auf CDT sowie auf THC und Kokain im Harn vorzulegen habe.

Gestützt wurde dieser Bescheid auf ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes DDr. X vom 15. April 2010 und auf das amtsärztliche Gutachten Dris. X vom
31. Mai 2010.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung in Bezug auf die Auflage der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen auf THC und Kokain im Harn erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber verweist darauf, dass er in den letzten 8 Jahren weder Cannabis noch Kokain konsumiert habe. Er habe dies lediglich einmal in seiner Jugend ausprobiert. Deshalb sehe er nicht ein, warum er jetzt auf diese Substanzen vier Mal getestet werden solle.

 

Das amtsärztliche Gutachten stützt sich in dieser Frage im Wesentlichen auf die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie DDr. X vom 15. April 2010. Dort heißt es in der Diagnose betreffend Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers, es bestünde ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Kokain im Alter von 19 und 20 Jahren.

 

In der Folge wird im Gutachten ausgeführt, dass sich bezüglich Drogen keine Hinweise auf Abhängigkeit ergeben hätten. Der Patient habe im Alter von 19 bis 20 Jahren fallweise Kokain und Cannabis konsumiert, es bestehe also ein Zustand nach Missbrauch.

 

Die Angaben des Berufungswerbers im Rechtsmittel, wonach er seither keine Suchtmittel mehr konsumiert habe, widerspricht nicht dem Akteninhalt. Eine Untersuchung des Harns des Berufungswerbers im Labor Dr. X/Dr. X vom
25. Mai 2010 hat in Bezug auf Cannabinoid–Haschisch und auf Kokain–Metapolite jeweils negative Ergebnisse erbracht. Geht man also nach der hier gegebenen Beweislage unwiderlegten Behauptung des Berufungswerbers aus, schon seit 8 oder 9 Jahren keine entsprechenden Substanzen mehr konsumiert zu haben, kann ein gehäufter Missbrauch in der Vergangenheit im Sinne des § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nicht angenommen werden. Der Facharzt spricht gegenständlich in seinem Gutachten von Zustand nach Missbrauch, von gehäuftem Missbrauch in der Vergangenheit ist nicht die Rede. Für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen ist es aber erforderlich, dass von einem begangenen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des Suchtmittelgesetzes auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 20.03.2001, 2000/11/0264).

 

Auch rechtfertigt ein gelegentlicher, allenfalls Jahre zurückliegender Suchtmittelkonsum allein noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von KFZ (VwGH 22.03.2002, ZVR 2004/95).

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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