Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522633/2/Sch/Th

Linz, 15.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 15. Juni 2010, VerkR21-809/810-2010, wegen der Aufforderung, unter Vorlage eines CD-Tect-Wertes sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 15. Juni 2010, VerkR21-809/810-2010, den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid vom 14. April 2010 vollinhaltlich bestätigt. In diesem in Vorstellung gezogenen Mandatsbescheid war Herr Dipl.-Ing. X gemäß § 24 Abs.4 FSG verpflichtet worden, sich innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides unter Mitnahme des CDT-Werts amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Für den nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid ist folgendes relevant:

 

Dem Berufungswerber war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Jänner 2010, GZ 59378/2009, eine Lenkberechtigung für mehrere Führerscheinklassen erteilt worden. Die Auflagen, unter denen die Erteilung erfolgte, bestanden aus folgenden Feststellungen bzw. Vorschreibungen:

 

1.              Alle drei Monate einen CDT-Wert unaufgefordert bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen, das ist bis jeweils 11.07. und 11.07.2010.

2.              Verwendung einer Brille.

3.              Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 11.07.2010.

4.              Befristung bis einschließlich 11.07.2010.

 

Gegen den letzten Punkt, also die Befristung der Lenkberechtigung, hat der Rechtsmittelwerber, damals rechtsfreundlich vertreten, Berufung erhoben. Die Sache in dem Berufungsverfahren war also alleine die Befristung der Lenkberechtigung, diesbezüglich ist der Berufungsschriftsatz eindeutig abgefasst gewesen.

 

Im Rahmen der Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Berufungsentscheidung, also zur vorgegebenen Sache, wurde mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010, VwSen-522488/2/Sch/Th, hierüber entschieden und dem Berufungswerber mit seinem Begehren auf Entfall der Befristung entsprochen. Damit sind die drei Auflagen (CDT-Wert, Verwendung einer Brille und Nachuntersuchung beim Amtsarzt) zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber allerdings bis dato weder einen CDT-Wert bei der Behörde abgeliefert noch sich amtsärztlich nachuntersuchen lassen.

 

Wenn der Berufungswerber sohin im nunmehrigen Verfahren Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens erhebt, so ist ihm die Rechtskraft der erwähnten Auflagen entgegen zu halten. An der Verpflichtung, diesen Auflagen zu entsprechen, kann daher kein Zweifel bestehen.

 

 

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 FSG einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung noch gegeben sind. Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Aufforderungsbescheides sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120).

 

Das Erfordernis einer Verlaufskontrolle ist durch die rechtskräftige Vorschreibung dokumentiert. Hierfür lag auch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten vor. Wenn nun der Berufungswerber diese Verlaufskontrolle durch sein Weigern, die verlangten CDT-Werte vorzulegen bzw. sich amtsärztlich nachuntersuchen zu lassen, verhindert, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung hegt. Die Anordnung einer Verlaufskontrolle ist ja kein Selbstzweck, sie soll vielmehr dazu beitragen, dass die Führerscheinbehörde den aktuellen Gesundheitszustand des Betreffenden im Blick behalten kann.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 27,60 Euro (13,20 Euro Stempelgebühren und 4 Beilagen zu je 3,60 Euro) angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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