Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100581/2/Bi/Bf

Linz, 15.05.1992

VwSen - 100581/2/Bi/Bf Linz, am 15. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag.Karin Bissenberger über die Berufung des Mag.E B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. März 1992, VerkR96/21877/1990/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1992, VerkR96/21877/1990/Ga, über Herrn Mag. E B, W Nr., gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 21. Oktober 1990 um 7.06 Uhr den PKW in S auf der B in Richtung U zwischen Straßenkilometer 18,817 und 18,917 gelenkt und hiebei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat, weil mittels Weg-Zeit-Messung eine Geschwindigkeit von 77 km/h festgestellt wurde.

Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 50 S auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde keinen Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 30. März 1992 dem Rechtsmittelwerber zugestellt, sodaß mit diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen begann und demnach am Montag, dem 13. April 1992 endete. Die Berufung ist mit 15. April 1992 datiert und weist auch einen Eingangsstempel der Erstbehörde mit diesem Datum auf. Damit wurde zweifelsfrei die Berufungsfrist um 2 Tage überschritten, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag.Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum