Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522660/2/Kof/Kr

Linz, 27.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2010, VerkR21-229-2010 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines sowie des Mopedausweises, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 32 Abs.1 iVm § 24 Abs.4 FSG

§ 30 Abs.1 iVm § 24 Abs.4 FSG

§§ 29 Abs.3 und 32 Abs.2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen Bv, B bis zur Beibringung der zur
Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde –gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

 

 

 

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von
Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-         verpflichtet, ab Rechtskraft des Bescheides den Führerschein sowie den Mopedausweis bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 2. August 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 16. August 2010 erhoben:

 

"Ich möchte eine Berufung erheben, ........

Ich kann den Auftrag nicht ausführen, da die Frau Dr.X. nicht mehr zuständig ist für die Führerschein Abteilung.

Somit muss ich mir einen anderen Psychologen suchen.

Ich bitte um Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30. März 2010, VerkR21-229-2010, den Bw gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei
Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur
Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw ist seiner Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen zwar nachgekommen, nicht jedoch seiner Verpflichtung, den zur Erstattung des
amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund: psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.

 

 

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu
entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist
einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge,
ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Entziehungs-Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn
rechtskräftig ergangen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

 

Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis  (sog. Formalentziehung).

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzessstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist
und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde
oder nicht.

Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch
im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden;

VwGH vom 23.5.2006, 2004/11/0230; vom 20.4.2004, 2004/11/0015 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

Tatsache ist und bleibt, dass der Bw innerhalb der im Aufforderungsbescheid
gesetzten Frist – und im Übrigen auch bis zum heutigen Tag – den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund:

psychiatrische Stellungnahme

nicht vorgelegt hat.

 

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung
für die Klassen Bv, B – gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides –
bis zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens
erforderlichen Befunde entzogen.

 

Der Aufforderungsbescheid hat sich auch auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bezogen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden –
ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem
Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine
Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Die belangte Behörde hat daher – ebenfalls völlig zu Recht – dem Bw für
die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         gemäß § 32 Abs.1 iVm § 24 Abs.4 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen
Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises ist in den zitierten Rechtsgrundlagen (§ 29 Abs.3 und § 32 Abs.2 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche
Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG; rechtskräftiger Aufforderungsbescheid; Entziehung der Lenkberechtigung;

 

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