Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541266/4/WEI/Mu

Linz, 21.09.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der X X GmbH, X, vertreten durch die RAe X und X, X, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. März 2010, GZ Vet-239041/1-2010-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. März 2010, GZ Vet-239041/1-2010-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstandskontrollen an Wild im Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis zum 25. Februar 2010 Gebühren in Höhe von insgesamt 453,01 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Rückstandskontrollen, Zuschlag für Trichinenuntersuchung, Verwaltungsaufwand für Schlachttage und Kontrolltage und Zuschläge für Entnahme, Versand und Untersuchung von Proben) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 6/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2009 (im Folgenden: OöFlUGG), i.V.m. § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/2008 (im Folgenden: LMSVG), und i.V.m. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: LMSVG-KoGeV), sowie der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2008 (im Folgenden: OöFlUGG-V), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. April 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass in der OöFlUGG-V selbst und auch in deren Anhang detaillierte Regelungen hinsichtlich des Zeitaufwandes zur Fleischuntersuchung fehlen würden. Weiters könne es beim Erlegen von freilebendem Wild keine Schlachttieruntersuchung, sondern bloß eine Fleischuntersuchung geben. Daher sei auch nicht auf einen Schlachttag abzustellen und zudem bedürfe es – von einem begründeten Verdacht im Einzelfall abgesehen – keiner Rückstandskontrolle nach einem auf § 56 LMSVG gestützten Rückstandsüberwachungsplan. Da die OöFlUGG-V keine Regelungen zum Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung von freilebendem Wild erhalte, müsse daher unmittelbar auf Anhang I der Verordnung (EG) 854/2004 abgestellt werden.

Weil „Rückstandskontrollen“ und ein „Verwaltungsaufwand für Schlachttage“ nicht vorgeschrieben werden dürfen und ein begründeter Verdacht auf Rückstände nicht dokumentiert sei, hätte sohin eine Vorschreibung in Bezug auf Schlachttage nicht vorgenommen werden dürfen; daher wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass bloß die nach EG-Recht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, begehrt. Zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

Abschließend wird beantragt, die Entscheidung über diese Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszusetzen.

1.3. In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Bezug nehmend auf eine zur gleichen Rechtsfrage ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 30. August 2010 die Zurückziehung der Berufung bekannt gegeben.

2. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren nicht angefallen (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG, BGBl.Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl.Nr. I 54/2010).

Dr.  W e i ß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-541266/4/WEI/Mu vom 21. September 2010:

 

wie VwSen-541264/4/Gf/Mu vom 14. September 2010

 

 

 

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