Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164722/2/Sch/Th

Linz, 08.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau X (Mutter), X, diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Dezember 2009, Zl. VerkR96-2319-2009, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG), des Kraftfahrgesetzes (KFG), der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 1, 3, 5 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

        Im Übrigen (Fakten 2, 4 und 6) wird die Berufung abgewiesen.

II.            Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Fakten 1, 3, 5 und 7) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Bezüglich der Fakten 2, 4 und 6 hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 23 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.: §§ 66 Abs.4 iVm. 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu 2.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. Dezember 2009, Zl. VerkR96-2319-2009, über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen

  1. nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: der an der vorderen Antriebswelle montierte Zahnkranz wurde von ihm getauscht und wies nur mehr 10 anstelle der vorgesehenen 12 Zähne auf;
  2. nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 19 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass beim K-Rad das Cellon des vorderen rechten Fahrtrichtungsanzeigers gebrochen war und daher beim Betrieb weißes Licht ausgestrahlt wurde;
  3. nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrades maßgebende Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetz entsprachen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: der Auspuff des Motorfahrrades wurde seinen eigenen Angabe zufolge getauscht und durch einen Sportauspuff der Marke HEBO ersetzt, ohne dass eine Genehmigung vorgewiesen werden konnte;
  4. nach § 37 Abs.1 iVm. § 31 Abs.4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er einen ungültigen Mopedausweis verwendet habe, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da das Lichtbild fehlte und der Ausweis stark zerknittert war. Er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Mopedausweises zu beantragen;
  5. nach § 102 Abs.2 iVm. § 23 KFG und § 18a Abs.1 Z1 KDV eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet war, obwohl einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein müssen;
  6. nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 15 Abs.3 Z1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftrad der Scheinwerfer für Fernlicht nicht funktionierte;
  7. nach § 7 Abs.2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten habe.

 

Tatort:      Gemeinde Ried in der Riedmark, Zeinersdorferstraße nächst dem         Objekt Zeinersdorf X.

Tatzeit:     01.07.2009, 17.15 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen X, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Rieju RS2, grün

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 38,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).


 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung:

 

Bezüglich der Fakten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Ausrüstungsvorschrift des § 4 Abs.2 iVm. § 4 Abs.1 KFG 1967 anordnet, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher ausgerüstet sein müssen. Es dürfen von solchen Fahrzeugen durch einen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer ausgehen.

 

Auch allfällige Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen sowie übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch und ähnliches soll dadurch vermieden werden.

 

Wenn ein Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen will, hat er sich aufgrund der Verpflichtung des § 102 Abs.1 KFG 1967 dahingehend zu überzeugen, ob das Fahrzeug diesen Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht.

 

Wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die von der Typengenehmigung abweichen und im obigen Sinn relevant für die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind, dann hat der Lenker allenfalls eine entsprechende Übertretung zu verantworten. Es muss aber feststehen, dass die Veränderungen diese Auswirkungen gehabt haben.

 

Im vorliegenden Fall ist nicht hinreichend erwiesen, ob und inwieweit der vom Berufungswerber durchgeführte Tausch des Zahnkranzes am Motorfahrrad, sowie die Anbringung eines sogenannten "Sportauspuffes" die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben konnten.

 

Wenn seitens der Behörde die Ansicht vertreten wird, dass die vom Berufungswerber durchgeführten Änderungen dem Landeshauptmann anzuzeigen gewesen wären, so hätte sie ihn als Zulassungsbesitzer wegen einer allfälligen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 belangen müssen. Ein solcher Tatvorwurf ist aber nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Gemäß § 23 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses vollbesetzt oder beladen ist.

 

Diesbezüglich (Faktum 5. des Straferkenntnisses) kann nach der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Rückspiegel am Motorfahrrad offenkundig im Bezug auf ihre Anbringungsvorrichtung locker waren, also während der Fahrt diese Spiegel nicht in der vorgesehenen Stellung blieben.

 

Laut Aktenlage bleibt allerdings offen, inwieweit durch die offenkundig beeinträchtigte Befestigung der Rückblickspiegel es dem Berufungswerber tatsächlich nicht möglich war, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Auf den von den Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern sind die Rückblickspiegel jedenfalls in der Stellung, wie sie ihren Zweck erfüllen können.

 

Im Bezug auf Faktum 7 des angefochtenen Straferkenntnisses wird seitens der Berufungsbehörde die Meinung vertreten, dass die Frage, ob eine Kurve für den Lenker eines Fahrzeuges unübersichtlich war oder nicht, im Einzelfall die Fahrtrichtung relevant sein kann. Eine Kurve kann demnach von der einen Seite befahren durchaus übersichtlich sein, für den Lenker im Gegenverkehr allerdings nicht. Der Tatvorwurf einer Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960 müsste also zur Klarstellung dieser Frage die Fahrtrichtung des Lenkers enthalten. Gegenständlich ist dies allerdings nicht der Fall.

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 2., 4. und 6. des Straferkenntnisses):

 

Diese sind nach dem von der Erstbehörde abgeführten Beweisverfahren hinreichend erwiesen. Dass das rechte Blinkerglas (Cellon) des Motorfahrrades zerbrochen war, war dem Berufungswerber laut eigenen Angaben durchaus bekannt. Im Übrigen kann man einen solchen Fahrzeugmangel grundsätzlich gar nicht übersehen. Da kein orangefarbenes Leuchtmittel – wie nach der Beweislage offenkundig – verwendet wurde, konnte dieser Blinker nur weißes Licht ausstrahlen. Der Fahrtrichtungsanzeiger befand sich daher in einem vorschriftswidrigen Zustand.

 

Die Überprüfung des Funktionierens der Fahrzeugbeleuchtung (Faktum 6) gehört zu den Pflichten eines Fahrzeuglenkers, die ihm im Sinne des § 102 Abs.1 KFG 1967 in zumutbarer Weise auferlegt sind. Gegenständlich steht außer Zweifel, dass das Fernlicht des Motorfahrrades nicht funktionierte. Dieser Umstand war dem Berufungswerber angeblich nicht bekannt. Hätte er vor Antritt der Fahrt die Beleuchtungseinrichtungen überprüft, so hätte ihm dieser Fahrzeugmangel sofort auffallen müssen. Gegenständlich hat er eine solche Überprüfung aber offenkundig unterlassen, er hat sie nicht einmal rechtfertigend behauptet.

Zum ungültigen Mopedausweis (Faktum 4. des Straferkenntnisses) ist zu bemerken, dass hier ebenfalls ein eindeutiger Beweis vorliegt. Auf dem bei der Amtshandlung angefertigten Lichtbild ist dieser Mopedausweis kaum mehr als Dokument erkennbar. Insbesondere fehlt das Lichtbild des Berufungswerbers auf dem Ausweis. Dieser Umstand musste ihm bekannt sein und war er nach seinen eigenen Angaben bei der Amtshandlung offenkundig auch, sodass er längst verpflichtet gewesen wäre, sich um ein neues Dokument zu bemühen. Der Berufung konnte daher in diesen drei Punkten kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

 

Hier wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht. Aufgrund des allgemein schlechten Zustandes des Motorfahrrades, aber auch des unbekümmerten Umgangs hiemit und auch im Zusammenhang mit dem Mopedausweis muss beim Berufungswerber ein besonderes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen Vorschriften konstatiert werden. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Auch wenn man dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, ändert dies nichts an der Strafbemessung. Das bewusste Inkaufnehmen der festgestellten Mängel in Verbindung mit der ohnedies moderaten Strafbemessung durch die Erstbehörde läßt aus diesem Titel eine Strafherabsetzung nicht begründen.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird angenommen, dass er in der Lage sein wird, die verhängten Geldstrafen zu bezahlen, ohne dadurch seine Lebensführung in unangemessener Weise einschränken zu müssen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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