Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165170/9/Zo/Jo

Linz, 07.09.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 19.05.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors vom 28.04.2010, Zl. Cst 47329/09,  wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.08.2010 durch sofortige Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 24.10.2009 um 09.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Linz auf der Landstraße vor dem Haus Nr. 51 abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, mit der Zusatztafel Abschleppzone" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der 24.10.2009 ein Samstag war und das Fahrzeug an diesem Tag zu Hause gestanden sei. Es sei richtig, dass er das Fahrzeug am 23.10.2009 in diesem Bereich kurz abgestellt hatte. Dies deshalb, weil er seinen Gehstock in der Sparkasse vergessen hatte und ihn abholen wollte. Da er gehbehindert ist, wolle er so nahe wie möglich bei der Sparkasse halten. Er habe lediglich den Gehstock abgeholt, der ganze Vorfall dürfte maximal 5 min gedauert haben.

 

Als er wieder zu seinem PKW gekommen sei, habe er eine Verständigung vorgefunden, dass das Fahrzeug am 23.10.2009 um 09.03 Uhr abgestellt gewesen sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.08.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger als Zeuge befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte seinen PKW am 24.10.2009 kurz vor 09.03 Uhr in Linz, auf der Landstraße im Bereich des Objektes Nr. 51 in einem beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt. Das Fahrzeug war für einen Zeitraum von maximal 5 min dort abgestellt, in dieser Zeit wurde vom Meldungsleger ein Verständigungszettel am Fahrzeug angebracht und der Abschleppdienst verständigt.

 

Der Meldungsleger befand sich entsprechend dem Dienstplan am 24.10.2009 in Tagdienst, nicht jedoch am 23.10. Auch ein Auszug aus der "Abschleppliste" ergab, dass die Anforderung des Abschleppdienstes am 24.10.2009 erfolgte. Es ist daher erwiesen, dass sich der Vorfall tatsächlich am 24.10.2009 ereignet hat und der Tatvorwurf der Erstinstanz daher richtig ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" das Halten und Parken verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in einem beschilderten Halteverbot abgestellt und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Der Umstand, dass er Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960  und auch tatsächlich gehbehindert ist, berechtigt ihn nicht zum Missachten eines absoluten Halteverbotes und kann ihn auch nicht entschuldigen. Es gibt auch sonst keine Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Er hatte sein Fahrzeug nur für relativ kurze Zeit (maximal 5 min) in diesem Bereich abgestellt, weil er seinen Gehstock holen wollte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann dem Berufungswerber noch ein geringes Verschulden zugebilligt werden. Im Verfahren wurde auch nicht bekannt, dass die Verwaltungsübertretung konkrete negative Folgen (zB eine Verkehrsbeeinträchtigung) nach sich gezogen hat. Es kann daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Erteilung einer Ermahnung erschien jedoch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Er ist darauf hinzuweisen, dass er auch trotz Vorliegens eines Gehbehindertenausweises absolute Halteverbote zu beachten hat.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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