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VwSen-100583/2/Bi/Ka

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100583/2/Bi/Ka Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M B, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 1992, VerkR96/15805/1991-O, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 20. Februar 1992, VerkR96/15805/1991, über Herrn M B R, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 2. Dezember 1991 um 12.04 Uhr als Lenker des PKW im Gemeindegebiet von A auf der W A, bei Kilometer 168,525 in Richtung S, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" insofern mißachtet hat, als er eine Geschwindigkeit von 144 km/h gefahren ist, was mittels Radar gemessen wurde.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 9. März 1992 Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, dem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 20. März 1992, VerkR96/15805/1991-O, keine Folge gegeben hat. Dem Rechtsmittelwerber wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, worin er ausführt, er leiste derzeit seinen Zivildienst und erhalte eine monatliche Aufwandsentschädigung von 8.500 S. Ein weiteres Einkommen habe er nicht, sodaß die Strafe von 2.000 S nicht angemessen sei. Unter Berücksichtigung der Meßfehlergrenzen wäre er mit Anonymverfügung bestraft worden, die ein geringeres Strafausmaß vorgesehen hätte. Er beantrage daher, die Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

Die belangte Behörde hat vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß die vom Bundesamt für Eichund Vermessungswesen angegebenen Toleranzen in bezug auf Eichfehler in einer Größenordnung von 3 bis 5 km/h liegen. Daraus folgt, daß selbst, wenn man dem Rechtsmittelwerber derartige Eichfehlergrenzen zugesteht, die gefahrene Geschwindigkeit immer noch bei 140 km/h liegen würde, sodaß sein Einwand, er wäre in diesem Fall mittels Anonymverfügung in wesentlich geringerem Strafausmaß bestraft worden, ins Leere geht. Dies vor allem deshalb, weil Anonymverfügungen höchstens bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorgesehen sind und eine solche in Rede stehendem Fall nicht zur Diskussion gestanden wäre.

Dem Rechtsmittelwerber ist jedoch vor Augen zu halten, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der W im Bereich der Einmündungen der I bzw. M deshalb verordnet wurde, weil es aufgrund der zahlreichen Auf- und Abfahrten in beiden Fahrtrichtungen - auch durch die dortigen Autobahnraststätten und die in der Nähe befindlichen Betriebsansiedlungen - zu einer gesteigerten Unfallhäufigkeit kam, die eben nur durch eine Herabsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu bewältigen war. Der Rechtsmittelwerber hat diese jedoch insofern ignoriert, als er nicht einmal mehr die auf Autobahnen grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren ist, sondern noch zusätzlich um 14 km/h schneller war, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von beinahe 50 % entspricht. Dieser Umstand ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls als erschwerend zu werten, sodaß die schon von der Erstbehörde als mildernd gewertete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen kann.

Die verhängte Strafe entspricht daher vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (Aufwandsentschädigung als Zivildiener von ca. 8.500 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Die verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor), wobei es dem Rechtsmittelwerber aufgrund seiner finanziellen Situation offensteht, bei der Erstbehörde um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Eine Herabsetzung war vor allem im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für den O.ö. Verwaltungssenat: Mag. Bissenberger

 

 

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