Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165300/3/Fra/Gr

Linz, 20.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juli 2010, VerkR96-3606-2009, betreffend Übertretung des § 26 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 50 Euro neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (fünf Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II: § 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1 Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 26 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 19. Juni 2009 von 15:09 Uhr bis 15:12 Uhr in der X zwischen Straßenkilometer 4.250 und 2.525, Nr.131, als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen: X, X, einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte er das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Der Bw hat bereits in seinem Einspruch vom 27. Juli 2009 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 2009, VerkR96-3606-2009, u.a. vorgebracht, dass hinter ihm fahrende Polizeieinsatzfahrzeug offenbar etwas spät wahrgenommen zu haben. Ab diesem Zeitpunkt sei es dann seine volle Absicht gewesen, bei der nächsten

Bushaltestelle, die in unmittelbarer Nähe der Abzweigung zur X

situiert ist, unverzüglich anzuhalten, um die Vorbeifahrt des Polizeieinsatzfahrzeuges zu ermöglichen. Als er auf seiner Fahrt von X nach X das Polizeieinsatzfahrzeug hinter seinem Sattelzugfahrzeug bemerkte, habe gleichzeitig sehr starker Gegenverkehr in Richtung X geherrscht (auch in der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 26. Juni 2009, GZ: A1/0000007561/01/2009, ist dokumentiert, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles starkes Verkehrsaufkommen in Fahrtrichtung X geherrscht habe und es sohin Herrn GI X unmöglich gewesen sei, das Sattelfahrzeug zu überholen). Der Bw bringt zudem vor, er sei der Meinung gewesen, dass ein Anhalten auf seiner Richtungsfahrbahn nicht zweckmäßig gewesen wäre, weil er doch damit nur den gesamten rechten Fahrstreifen blockiert hätte. Selbst mit einem Ausweichen auf das schmale Straßenbankett und einem anschließenden Anhalten seines Sattelzugfahrzeuges wäre durch seine Breite damit noch immer ein Großteil seiner Richtungsfahrbahn blockiert gewesen. Das Polizeieinsatzfahrzeug hätte sohin nur dann genug Platz zum Vorbeifahren um an seinem Sattelfahrzeug gehabt, wenn ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr vor ihm angehalten hätte. Sohin hatte er sich zur Weiterfahrt bis zur oben beschriebenen Bushaltestelle entschieden, weil seiner Meinung nach dadurch für das Polizeieinsatzfahrzeug auch ein weit geringerer Zeitverlust entstanden wäre. Allerdings habe er nicht damit rechnen können, dass dann das Polizeieinsatzfahrzeug vorher schon die X verlassen und in die X Richtung X einbiegen würde. Es sei nie seine Absicht gewesen, dem Polizeieinsatzfahrzeug nicht Platz zu machen ! Im Gegenteil, er habe nur noch bis zur nächsten möglichen und sicheren Stelle fahren wollen, dann dort ausweichen und Platz machen, um dann dem Polizeieinsatzfahrzeug ein gefahrloses und rasches Vorbeifahren an dem von ihm gelenkten Sattelzugfahrzeug zu gewährleisten.

 

Das Vorbringen es Bw indiziert kein vorsätzliches Verhalten. Entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufungsschrift ist jedoch Vorsatz gemäß § 5 Abs.1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit nicht erforderlich, da die StVO 1960 über das Verschulden keine Aussage trifft. Im Hinblick auf die geschilderte Umstände des Bw, auf Grund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als mildernd zu werten ist, auf Grund des weiteren Umstandes, dass er im Verfahren keine erschwerenden Gründe hervorgetreten sind, hält der OÖ. Verwaltungssenat die nun mehr ermessene Strafe für tat- und schuld angemessenen und auch vom Aspekt der Spezialprävention als ausreichend. Der Bw hat in seinem Einspruch vorgebracht, dass die ursprünglich verhängte Strafe ungefähr 10 Prozent seines monatlichen Nettoeinkommens inklusive Kinderbeihilfe beträgt und er als alleinerziehender Vater für ein Kind sorgepflichtig sei. Der Einschätzung der belangten Behörde, er sei vermögenslos, hat der Bw nicht widersprochen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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