Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522602/9/Sch/Th

Linz, 09.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X vom 1. Juni 2010, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. und 20. Mai 2010, beide mit der GZ VerkR21-2-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Abweisung eines Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 19. Mai 2010, Zl. VerkR21-2-2010, die Herrn X, am 29. Jänner 1996 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Z1 iVm. § 25 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt wurde und ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gilt.

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 20. Mai 2010, Zl. VerkR21-2-2010 den Antrag des Herrn X vom 9. Februar 2009 auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, EzB, EzC1, EzC und F gemäß § 3 Abs.1 iVm. § 8 FSG und § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV abgewiesen.

 

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber einer Kontrolluntersuchung beim Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik Dr. X unterzogen. Die alkoholspezifischen Laborwerte liegen laut Untersuchungsergebnis vom 30. Juni 2010 im Normbereich. Des weiteren wurde vom Berufungswerber vorgelegt eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Alkoholberatung des Landes Oberösterreich. Auch einer verkehrspsychologischen Untersuchung hat sich der Berufungswerber unterzogen, hier lautet das Untersuchungsergebnis in der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts für angewandte Psychologie und Forschung GmbH vom 28. Juli 2010 auf "geeignet" bezogen auf Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppen 1 und 2, Klassen A, B und C, allerdings mit zeitlicher Befristung.

 

Das in der Folge erstellte amtsärztliche Gutachten vom 6. August 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber befristet und unter Auflagen gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppen 1 und 2, Führerscheinklassen A, B und C, zu lenken.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.09.1978, 2082/75) hat die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, zu berücksichtigen.

 

Demgemäß kann nach der dem Oö. Verwaltungssenat nunmehr vorliegenden Sachlage nicht mehr von der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oben angeführten Führerscheinklassen ausgegangen werden. Der Berufung war daher Folge zu geben und waren die beiden angefochtenen Bescheide zu beheben.

 

Es ist nunmehr Sache der Erstbehörde, die weiteren Maßnahmen zur Erteilung der Lenkberechtigung an den Berufungswerber zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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