Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522634/6/Kof/Jo

Linz, 13.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Juli 2010, VerkR21-45-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach der am 25. August 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Z1, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 3 iVm. §§ 7 Abs. 1 Z1, 7 Abs. 3 Z1 und 7 Abs. 4 FSG, BGBl I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009

§ 30 Abs. 1 FSG

§ 24 Abs. 3 FSG

§ 64 Abs. 2 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 8 Monaten – vom 27. Mai 2010 bis einschließlich 27. Jänner 2011 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. Juli 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 26. Mai 2010 um ca. 23.00 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bestimmten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde K.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle wollte der Bw umkehren bzw. reversieren und streifte dabei einen Baum.

Dabei wurde der PKW des Bw leicht beschädigt.

 

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat – rückgerechnet auf
den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles – einen Atemluftalkoholgehalt von
0,90 mg/l ergeben hat.

 

 

 

Der UVS hat unter GZ: VwSen-165268/5 vom 25. August 2010 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO
eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung vom
25. August 2010 – an welcher sowohl der Bw selbst, als auch dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben – verkündet.

Diese Verkündung hat bereits die Wirkung der Erlassung;

VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0154; vom 28.04.2004, 2003/03/0021;

          vom 05.08.2004, 2001/02/0189; vom 24.04.2003, 2000/09/0167 uva.

 

Durch diese Verkündung ist der Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 34, E 36 zu § 68 AVG (Seite 1409f) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

 

§ 26 Abs.2 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 93/2009 – in Kraft getreten am 01.09.2009 – lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 (lit.a iVm § 5 Abs.1) StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die
Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Der Bw hat auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet;

siehe den im erstinstanzlichen Verkehrs-Strafakt enthaltenen Unfallbericht
sowie die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, welche in dieser Hinsicht vom Bw in der Berufung nicht bekämpft wurden.

 

Bei diesem Verkehrsunfall wurde jedenfalls der vom Bw gelenkte PKW beschädigt.

 

 

Ob auch noch der Baum, an welchem der Bw gestreift hat, beschädigt wurde und dadurch ein "Fremdschaden" eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben.

 

Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden iSd KFG (nunmehr: FSG) liegt auch dann vor, wenn ein Schaden lediglich an dem von der betreffenden Person gelenkten KFZ entstanden ist;  VwGH vom 26.04.1988, 87/11/0270 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von acht Monaten – gerechnet ab 27.05.2010 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – entzogen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

Wird die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dann ist gemäß § 24 Abs.1 FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den Zeitraum der Entziehung unzulässig.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht bis zum Ablauf der Entziehungsdauer  dem Bw

o        das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und

o        das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l oder mehr (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) dann ist der Betreffende gemäß
§ 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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