Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100584/6/Weg/Ri

Linz, 23.11.1992

VwSen - 100584/6/Weg/Ri Linz, am 23. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, vom 14. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31. März 1992, St 2770/ST/91, auf Grund des Ergebnisses der am 11. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Der auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird stattgegeben, die Geldstrafe mit 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Stunden festgelegt.

II.: Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 250 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde vom 26. November 1991 binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das genannte Kraftfahrzeug am 9. August 1991 um 14.01 Uhr auf der A bei Autobahnkilometer 6,040 im Gemeindegebiet W in Richtung L gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Die ursprünglich auch gegen die Schuld eingebrachte Berufung hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber anläßlich der mündlichen Verhandlung zurückgezogen und die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Dabei hat er beantragt, die Geldstrafe mit 2.500 S festzusetzen.

I.3. Der für die Strafbemessung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung ermittelt. Der Berufungswerber hat ein Nettoeinkommen von 17.500 S. Er ist verwaltungsstrafrechtlich mehrere Male vorgemerkt, wobei eine einschlägige Übertretung als erschwerend zu werten ist. Der Berufungswerber hat ein Schuldgeständnis abgelegt, was als mildernd gewertet wird.

I.4. Auch wenn der im § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehene Strafrahmen bis zu 30.000 S reicht, hält es der unabhängige Verwaltungssenat nicht für vertretbar und würde dies der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, die Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit dem Grunddelikt, (im gegenständlichen Fall eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) zu verknüpfen. Der Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Nichterteilung der Lenkerauskunft, ist unabhängig von der das Lenkerauskunftsverfahren auslösenden Verwaltungsübertretung zu beurteilen.

Schon aus diesen Gründen konnte dem Berufungsantrag, nämlich die Geldstrafe auf 2.500 S herabzusetzen, stattgegeben werden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö.Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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