Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100585/12/Weg/Ri

Linz, 30.11.1992

VwSen - 100585/12/Weg/Ri Linz, am 30. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des E P vom 21. April 1992 gegen die Fakten 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. März 1992, VerkR 96/10140/1991, zu Recht:

I.: Hinsichtlich der Fakten 1) und 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II.: Hinsichtlich des Faktums 3) wird der Berufung stattgegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

III.: Hinsichtlich der Fakten 1) und 2) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 1) 200 S und 2) 100 S binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten. Hinsichtlich des Faktums 3) entfällt jeglicher Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 sowie hinsichtlich des Faktums 3) § 45 Abs.1 Z.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1, 2) § 4 Abs.2, 3) § 14 Abs.1, 4) § 19, 5) § 14 Abs.5, 6) § 18 Abs.1, jeweils i.V.m. § 102 Abs.1 und 7) § 36 lit.e jeweils KFG 1967 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 1.000 S (1 Tag), 2) 500 S (10 Stunden), 3) 100 S (6 Stunden), 4) 100 S (6 Stunden), 5) 100 S (6 Stunden), 6) 100 S (6 Stunden) und 7) 500 S (10 Stunden) verhängt, weil dieser am 1. Oktober 1991 gegen 17.30 Uhr den PKW der Marke Audi mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet von L auf der I bis vor das Haus Nr.gelenkt hat, wobei er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugte, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil 1) die Hinterachse am PKW rechts nicht befestigt und daher der PKW nicht betriebs- und verkehrssicher war, 2) die Karosserie an der rechten Seite stark eingedrückt war, da ein Blechteil in einer Höhe von ca. 60 cm über die rechte hintere Tür deutlich über die Fahrzeugbreite hinausragte und dieser vorspringende Teil für andere Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen erwarten ließ, 3) der rechte vordere Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß eingestellt war, 4) beim rechten hinteren Fahrtrichtungsanzeiger die gelbrote Abdeckung fehlte und nur weißes Licht ausgestrahlt wurde, 5) bei der rechten Schlußleuchte die rote Abdeckung fehlte und nur weißes Licht ausgestrahlt wurde, 6) bei der rechten Bremsleuchte die rote Abdeckung fehlte und nur weißes Licht ausgestrahlt wurde, und 7) hat er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen verwendet, obwohl die Begutachtungsplakette die Lochung 3/91 aufwies und somit abgelaufen war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 240 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen die Fakten 1), 2) und 3) hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und dabei bestritten, daß die Hinterachse am PKW rechts nicht befestigt gewesen sei. Außerdem hätten amtshandelnden Sicherheitswacheorgane fälschlich festgestellt hätten, daß der aufgewölbte Blechteil über die Fahrzeugbreite hinausragt und bei einem Verkehrsunfall eine Gefährdung darstelle. Letztlich wird bestritten, daß der rechte Scheinwerfer nicht vorschriftsmäßig eingestellt gewesen sei. Gegen die Fakten 4), 5), 6) und 7) hat der Beschuldigte kein Rechtsmittel eingelegt, sodaß diesbezüglich das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Auf Grund dieser Berufung wurde in Befolgung des § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden neben den Parteien des Verfahrens die Sicherheitswacheorgane der Bundespolizeidirektion Linz, Rev.Insp.G und Rev.Insp. P als Zeugen sowie ein Amtssachverständiger für Kfz-Technik geladen. Trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung erschien der Berufungswerber zur Verhandlung unentschuldigt nicht, die Bezirkshauptmannschaft Schärding blieb (entschuldigt) ebenfalls fern.

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 51f VStG).

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

4. Auf Grund der am 24. November 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Durch die von Rev.Insp. P getätigte Aussage, daß nämlich der Längslenker der rechten hinteren Achse lose herunterhängte, im Zusammenhang mit der gutächtlichen Feststellung des Ing.L, steht zweifelsfrei fest, daß die Hinterachse am PKW rechts nicht befestigt war und daher der PKW nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war. Durch die Aussagen der Sicherheitswacheorgane Guld und Ploberger sowie auf Grund eines im Akt aufliegenden Lichtbildes ergibt sich ferner, daß die Karosserie an der rechten Seite stark eingedrückt war und ein Blechteil in einer Höhe von ca. 60 cm über der rechten hinteren Tür deutlich über die Fahrzeugbreite hinausragte und dieser vorspringende Teil für andere Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen nach sich gezogen hätte. Außerdem gaben die beiden Sicherheitswacheorgane zeugenschaftlich zu Protokoll, daß der rechte vordere Scheinwerfer um ca. 30 Grad nach oben verschoben war. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, sowie dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 4 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Dabei muß die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeug maßgebenden Teile bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine mit dem PKW nicht mehr ordnungsgemäß verbundene Hinterachse die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges ausschließt. Der Berufungswerber hat durch die Verwendung eines mit diesem Mangel behafteten Kraftfahrzeuges gegen die Vorschrift des § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 KFG 1967 verstoßen.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG dürfen Kraftfahrzeuge innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Die scharf vorspringende aus einem Verkehrsunfall resultierende im Bereich der rechten Hintertür in 60 cm Höhe sich befunden habende Wölbung ist eine vermeidbare vorspringende Kante, die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen mußte. Die Verwendung eines derartigen Kraftfahrzeuges stellt daher ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.2 KFG 1967 dar.

Gemäß § 14 Abs.1 müssen die Scheinwerfer eines jeden Paares in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene eines Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens 40 m ausreichend beleuchten können.

Auch wenn der rechte vordere Scheinwerfer - wie sich bei der Verhandlung gezeigt hat - diesen Voraussetzungen nicht gerecht war, so fehlt es sowohl im Straferkenntnis als auch in den Verfolgungshandlungen an einem ausreichend konkretisierten Tatvorwurf. Der Tatvorwurf "der rechte vordere Scheinwerfer war nicht vorschriftsmäßig eingestellt" ist im Sinne des § 44a VStG nicht ausreichend. Eine Berichtigung im gegenständlichen Erkenntnis konnte wegen der schon eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich des Faktums 3) war daher die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz ....... zuwiderhandelt. Das Zuwiderhandeln gegen § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 (Faktum 1) und § 4 Abs.2 (Faktum 2) KFG 1967 ist eine unter § 134 Abs.1 KFG zu subsumierende, weshalb diesbezüglich dem angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit anhaftet. Im Hinblick auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, wird die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe als zu gering angesehen. Infolge des § 51 Abs.6 VStG ist jedoch eine Hinaufsetzung der Strafe nicht zulässig.

6. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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