Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164794/9/Zo/Th

Linz, 20.09.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 12. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 21. Jänner 2010, Zl. VerkR96-1613-2009 wegen zwei Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Bezüglich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe wird auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) herabgesetzt.

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, der Berufungswerber ist verpflichtet, zusätzlich 30 Euro als Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (20 % der in Punkt 1 bestätigten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24, 51 Abs.1, 51g und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 17. März 2009 um 15.15 Uhr in Kematen an der Krems auf der B139 bei km 26,400 sich als Lenker des LKW mit Anhänger, Kennzeichen X und X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde,

1. dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass der auf dem Anhänger transportierte Bagger der Marke Volvo EC210CN, Eigengewicht 22,410 t nur an der Rückseite des Anhängers mit zwei Ketten verzurrt war; an der Vorderseite des Anhängers war der Bagger nicht verzurrt;

2. dass die gemäß § 104 Abs.9 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. Bescheiddaten: Amt der Oö. Landesregierung vom 8. April 2008, VerkSO-45.439/16-2008-Roa. Der Überstand der Ladung hinten (Baggerschaufel) betrug 2 m und nicht wie im Bescheid angeführt maximal 1,50 m.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß   § 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG und zu 2. eine solche nach § 102 Abs.1 iVm. § 104 Abs.2 lit.f KFG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu 1. sowie von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) zu 2. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 51,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass eine Verzurröhse beim Bagger gebrochen war und er bei Fahrtantritt alleine war. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, den Bagger vorne zu verzurren, weil er die Kettenteile mit einem Gewinde hätte zusammenschrauben müssen. Das sei für eine einzelne Person nicht möglich gewesen. Er sei unter Zeitdruck gestanden und habe deshalb den Bagger mit zwei starken Ketten am hinteren Teil des Anhängers verzurrt.

 

Der Bagger habe am Anhänger mit dem Laufrad direkt an der vorderen Rampe angestanden, weshalb er nicht nach vorne und auch nicht zur Seite hätte rutschen können. Er sei hinten auf beiden Seiten gesichert gewesen, sodass auch eine seitliche Bewegung des Baggers vorne nicht möglich gewesen wäre. Ein Abgleiten des Baggers nach hinten vom Anhänger sei nicht möglich gewesen, weil die Laderampe am hinteren Teil des Anhängers aufgeklappt war und dieses verhindert hätte.

 

Nach Beanstandung des Mangels habe die Fahrzeughalterin sofort längere Verzurrketten angeschafft und mit diesen sei es ihm auch alleine möglich gewesen, den Bagger vorne zu verzurren.

 

Es habe sich um einen neuen Bagger der Marke Volvo EC210CN mit dem gleichen Gewicht wie der vorige Bagger gehandelt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass auch die Längen gleich gewesen seien. Er habe daher angenommen, dass die Ausnahmebewilligung vom 8. April 2008 auch für diesen Bagger gelten würde. Nach Kenntnis dieses Problems habe er sofort mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Landesregierung Kontakt aufgenommen und von diesem wurde ein neuer Bescheid mit einer Gesamtlänge von 22 m und einem hinteren Überstand von 3 m erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig und es könne auch mit einer Verwarnung vorgegangen werden.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. September 2010. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde vom Sachverständigen für Kraftfahrtechnik, X, ein Gutachten zur Ladungssicherung erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW samt Anhänger. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B139 bei km 26,400 wurde festgestellt, dass auf dem Tieflader ein Bagger mit einem Eigengewicht von 22.410 kg geladen war. Dieser war hinten mit zwei Ketten gesichert, an der Vorderseite war jedoch keinerlei Sicherung vorhanden. Der Baggerarm ragte hinten 2 m über den äußersten Rand des Tiefladers hinaus, obwohl in der entsprechenden Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 2008, Zl. VerkSO-45.439/16-2008-Roa nur ein hinterer Überstand von maximal 1,50 m genehmigt war.

 

Zur Sicherung des Baggers führte der Sachverständige aus, dass der Kettenbagger mittig auf der Ladefläche abgestellt war, wobei die Ladefläche aus einer Stahlkonstruktion mit dazwischen liegenden Holzpfosten bestand. Der Kettenbagger war entgegen der Fahrtrichtung verladen, sodass der Baggerarm über die größte Länge des Fahrzeuges hinausragte. Als einzige Ladungssicherungsmaßnahme wurden im hinteren Bereich des Anhängers zwei Zurrketten verwendet. Aus den im Akt befindlichen Fotos ist nicht ersichtlich, ob der Bagger mit den Laufrädern vorne tatsächlich direkt an der Rampe des Tiefladers gestanden ist, im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers wird davon ausgegangen.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass Ladungen nach vorne mit 80 % des Gewichtes, seitlich und nach hinten jeweils mit 50 % des Eigengewichtes gegen Verrutschen zu sichern sind. Diese Zahlen entsprechend dem Stand der Technik und ergeben sich auch aus der entsprechenden EN 12195 zur Sicherung von Ladungen. Eine derart schwere Ladung wie der gegenständliche Bagger kann in der Praxis nur durch das sogenannte "Diagonalzurrverfahren" ausreichend gesichert werden. Dies setzt voraus, dass die Ladung im Bereich aller vier Eckpunkte gesichert wird.

 

Das tatsächliche notwendige Ausmaß der Sicherung ist abhängig vom Gewicht der Ladung sowie dem Gleitreibbeiwert zwischen der Ladung und der Ladefläche. Im gegenständlichen Fall stand der Bagger ohne rutschhemmende Unterlagen auf dem Anhängerwagen, wobei die Ladefläche aus Metall und Holzpfosten bestand. Der Gleitreibbeiwert dieser Materialpaarung beträgt zwischen 0,1 und 0,2. Für eine ausreichende Sicherung wäre daher nach vorne eine Sicherung mit 60 % des Ladungsgewichtes sowie zur Seite und nach hinten mit 30 % des Ladungsgewichtes notwendig gewesen.

 

Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass bei der gegenständlichen Ladung insbesondere die Gefahr bestanden hatte, dass der Bagger zur Seite hätte verrutschen können. Dies insbesondere bei Kurvenfahrten, da dabei die Fliehkraft den Bagger nach außen drückt. Diese ist abhängig von der Masse der Ladung, vom Kurvenradius und der gefahrenen Geschwindigkeit. Auch wenn der Bagger vorne direkt an der Rampe gestanden wäre, wäre trotzdem jedenfalls ein seitliches Verrutschen möglich gewesen, weil der Bagger vorne gar nicht gehalten wurde sondern lediglich im hinteren Bereich durch zwei Ketten festgezurrt war. Dieses Gutachten wurde bei der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und vom Vertreter des Berufungswerbers letztlich zur Kenntnis genommen.

 

Bezüglich des hinteren Überstandes der Ladung wurde der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Tiefladers auf Ansuchen kurz nach dem gegenständlichen Vorfall ein abgeänderter Ausnahmebewilligungsbescheid erteilt, mit welchem ein hinterer Überstand von 3 m genehmigt wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 104 Abs.2 lit.f KFG dürfen Anhänger mit Kraftwagen nur gezogen werden, wenn die bei Bewilligungen gemäß Abs.9 4.Satz erteilten Auflagen erfüllt werden.

 

5.2. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Sicherung des Baggers mit lediglich zwei Ketten im hinteren Bereich nicht ausreichend war, um ein seitliches Verrutschen und damit im Extremfall ein Herabfallen des Baggers zu verhindern. Zu den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften gehören insbesondere auch Ausweichmanöver, welche durch ein mögliches Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erforderlich werden können. Dabei kann auch gleichzeitig eine starke Bremsung notwendig sein. Bei derartigen Fahrmanövern wirken auf die Ladung erhebliche Kräfte, weshalb die vom Sachverständigen seiner Berechnung zugrunde gelegten Werte auch aus rechtlicher Sicht gefordert werden müssen. Ein mögliches Herabrutschen des Baggers vom Tieflader hätte jedoch den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden können. Den Umstand, dass der Baggerarm hinten 2 m über den Anhänger hinausragte, hat der Berufungswerber ohnedies nicht bestritten. Er hat daher beide Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber den Bagger wegen einer gebrochenen Öse alleine nicht verzurren konnte und sich keine zweite Person auf der Baustelle befand, um ihm beim Anbringen der Ketten vorne behilflich zu sein, kann ihn nicht entschuldigen. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, eine zweite Person zur Baustelle kommen zu lassen. Das Verfahren hat keine weiteren Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der beiden Übertretungen beträgt gemäß   § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Bezüglich der mangelhaften Sicherung des Baggers ist zu berücksichtigen, dass ein Herabrutschen des Baggers von der Ladefläche jedenfalls möglich war und dieses zu einer tatsächlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte führen können. Diesbezüglich ist daher eine spürbare Geldstrafe jedenfalls erforderlich. Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass nach diesem Vorfall die Ausnahmegenehmigung entsprechend abgeändert wurde und auch für diesen Bagger die Genehmigung ohne Probleme erteilt wurde. Diese Übertretung hat daher keine konkreten negativen Folgen nach sich gezogen, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt werden konnte.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Die Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei nach seinen eigenen Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von 12.000 Euro ausgegangen wird. Eine weitere Herabsetzung der Strafen schien auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum