Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165303/6/Kof/Kr

Linz, 16.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Juli 2010, VerkR96-3529-2009,
wegen Übertretungen des § 9 VStG iVm der §§ 103 und 101 KFG, nach der
am 15. September 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich
Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist  – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf

zu 1.:  100 Euro  bzw.  20 Stunden  und

zu 2.:  100 Euro  bzw.  20 Stunden

herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessen Geldstrafe.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG


 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (100 + 100 =) ………………………………………...... 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 20 Euro

                                                                                                    220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (20 + 20 =) ..…. 40 Stunden.

 

 

 

Feststellung:

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich NICHT um Vormerkdelikte im Sinne des § 30a FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als der gem. § 9 Abs. 2 VStG namhaft gemachte Verantwortliche
der Fa. JS GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges X...
und des Anhängers X..., nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung des
Kraftwagenzuges den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht,
da am 11.03.2009 um 15.35 Uhr in Wels, A 25 bei km 12,9 festgestellt wurde, dass

 

1.) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da die Ladung, bestehend aus Schotter, Eisenteile und diverses Abräummaterial nicht gegen das Herunterschleudern gesichert war und

 

2.) die festgesetzte Höchstgrenze für die größte Breite von 2,50 m beim
Anhänger um 30 cm überschritten wurde.


 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Zu 1.)  §9 VStG  iVm  § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG  iVm  § 101 Abs. 1 lit. e KFG

Zu 2.)  § 9 VStG  iVm  § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG  iVm  § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

     Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,    

                                                    Ersatzfreiheitsstrafe von                                     gemäß

Zu 1)  200 Euro                96 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

Zu 2)  150 Euro                72 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

35 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  385 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. August 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG)
erwogen:

 

Am 15. September 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsbeistand sowie der Zeuge und Meldungsleger, KI M., API W., teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat sich der Bw die
Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in
Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu berücksichtigen, dass – siehe seine Ausführungen
in der Berufung – er ständig für mehr als sechs LKW verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist und dennoch bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.  Beim Bw handelt es sich somit um eine verantwortungsbewusste Person!

Dies ist als mildender Umstand zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen zu 1. und zu 2. auf
jeweils 100 Euro herabzusetzen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Geldstrafe maximal 5.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe maximal 6 Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Daraus ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel" von

Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher jeweils mit 20 Stunden festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein
Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist Folgendes festzustellen:

 

Ein Vormerkdelikt iSd § 30a FSG kann – siehe den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 30a Abs.1 leg.cit. – nur ein Kraftfahrzeuglenker verwirklichen.

 

Der Bw

o        war nicht Lenker des gegenständlichen KFZ, sondern

o        ist verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG und

o        hat somit kein Vormerkdelikt iSd § 30a FSG verwirklicht!

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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