Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231136/2/Gf/Gru

Linz, 06.10.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 13. September 2010, Zl. 2-S-12748/10/S, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 13. September 2010, Zl. 2-S-12748/10/S, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil er sich seit dem 18. Juni 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 120 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (im Folgenden: FPG), i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 Zi. 2 FPG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich nach den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als legal anzusehen; insbesondere sei sein Asylantrag am 20. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen worden.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. September 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. September 2010 – und damit rechtzeitig –eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass sein Asylantrag seitens der Behörde fälschlicherweise als sog. "Folgeantrag" qualifiziert und deshalb als unzulässig zurückgewiesen wurde; darauf hin habe er eine Beschwerde – der auch eine aufschiebende Wirkung zukommen müsste – eingebracht; bis zur Entscheidung über diese durch den Asylgerichtshof sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin rechtmäßig.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu Zl. 2-S-12748/10/S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Berufungswerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet, den von dieser ermittelten Sachverhalt aber unbestritten gelassen hat und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten (Z. 1), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3), wenn und solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4), wenn sie über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung verfügen (Z. 6) oder wenn sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt (Z. 7).

3.2. Im gegenständlichen Fall gesteht der Rechtsmittelwerber selbst zu, über keine Aufenthaltberechtigung zu verfügen – insbesondere deshalb, weil seiner Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes weder eine aufschiebende Wirkung zuerkannt noch dieser in der Sache stattgegeben worden wäre.

Außerdem hat er auch selbst gar nicht vorgebracht, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung i.S.d. §§ 43 oder 44 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: NAG; sog. "humanitäres Bleibeberecht"), gestellt zu haben. Davon abgesehen folgt aus § 44 Abs. 4 und § 44b Abs. 3 NAG ohnehin explizit, dass Anträge gemäß § 43 Abs. 2 und/oder § 44 Abs. 3 und/oder Abs. 4  NAG grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht begründen. Gleiches gilt auch für Asylanträge dann, wenn das Verfahren – wie hier – rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

Aus all dem folgt daher, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall tatbestandsmäßig i.S.d. § 120 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG und insoweit, als er dazu verhalten gewesen wäre, sich über die für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblichen Rechtsvorschriften rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, dies jedoch offenkundig unterlassen hat, auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im gegenständlichen Fall scheidet aber auch eine Heranziehung des § 21 Abs. 1 VStG aus, und zwar deshalb, weil es der Beschwerdeführer die gesamte Dauer des Asylverfahrens, dessen negativem Ausgang er jedenfalls auch hätte einkalkulieren müssen, hindurch unterlassen hat, zweckentsprechende Vorkehrungen für den Fall der Abweisung seines Asylantrages zu treffen. Darin liegt aber jedenfalls ein (wenn nicht sogar absichtliches, so zumindest) grob fahrlässiges Verhalten, das insbesondere auch auf Grund seiner langen Dauer keinesfalls als ein bloß geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG qualifiziert werden kann (vgl. dazu schon VwSen-231132 vom 16. September 2010).

Dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe i.S.d. § 20 VStG beträchtlich überwiegen würden, ist vorliegend gleichfalls nicht erkennbar, weil Derartiges zum einen aus dem Akt nicht hervorgeht und Milderungsgründe auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht vorgebracht wurden.

Schließlich kam auch eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht, weil die belangte Behörde ohnehin bloß die Mindeststrafe verhängt hat.

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 Euro, vorzuschreiben.

Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung (§ 54b Abs. 3 VStG) wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-231136/2/Gf/Gru vom 6. Oktober 2010

wie VwSen-231145/2/Gf/Gru/Mu vom 5. Oktober 2010

 

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