Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522668/2/Kof/Jo

Linz, 21.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X (vormals: X), vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.08.2010, VerkR21-361-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung; Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen; Lenkverbot; Anordnung einer Nachschulung; Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme; Verlängerung der Probezeit und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

-         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein
 in Österreich Gebrauch zu machen

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf 6 Monate – vom 12. Juni 2010 bis einschließlich 12. Dezember 2010 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1,  30 Abs.1,  32 Abs.1 Z1,  24 Abs.3  und  4 Abs.3 FSG

  BGBl. I Nr.  120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von neun Monaten – vom 12. Juni 2010 bis einschließlich 12. März 2011 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Probezeit wurde um ein Jahr – nunmehr bis 29. Jänner 2013 – verlängert.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1. September 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde am 29. Jänner 2010 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

Der Bw befindet sich dadurch iSd § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit.

 

Der Bw lenkte am 12. Juni 2010 um ca. 19.00 bis 19.15 Uhr einen – nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten – PKW auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde F.

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluft-alkoholgehalt von ........ 0,88 mg/l (niedrigster Wert) ergeben hat.

 

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass bei dieser Fahrt sich kein Verkehrsunfall ereignet hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 19.08.2010, VerkR96-4680-2010 über den Bw ua. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen. 

Der UVS ist an das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden;

VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0029; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Alkoholisierungsgrad 0,80 mg/l oder mehr (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO), dann ist dem/der Betreffende(n) gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch
zu machen (VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057)

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten

-         zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen   und

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

VwGH  vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008;

             vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145;

             vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134;

             vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130;

             vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

Der Bw ist – wie dargelegt – Besitzer eines Probeführerscheines.

Gemäß § 4 Abs.3 (iVm § 4 Abs.7) FSG verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr,
im vorliegenden Fall somit bis 29. Jänner 2013.

 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

 

Der Berufung war insofern stattzugeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         die Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft-fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf sechs Monate – vom 12. Juni 2010 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 12. Dezember 2010 – herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-         Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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