Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300937/2/WEI/Ba

Linz, 01.10.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X X sen., geb. X, X, vertreten durch X X jun., geb. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 1. März 2010, Zl. Pol 96-760-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit c) iVm § 10 Abs 1 lit c) Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 77/2007) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II.        Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden nur Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als Eigentümer des Objektes X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die ungarische Staatsangehörige X X, geb. X, zumindest am 10.10.2007 um ca. 21.00 Uhr Räumlichkeiten Ihres Objektes in X, X, für Zwecke der Anbahnung der Prostitution nutzte, indem Sie mit einen 'Kunden' einen Termin im genannten Objekt vereinbarte, ihn zur angeführten Zeit persönlich empfing und ihm ihre entgeltlichen Liebesdienste (Naturfranzösisch – Oralverkehr ohne Präservativ – für 60 Euro und Geschlechtsverkehr – nur mit Präservativ- für 130 Euro) anbot, welche sie weiters auch im Internet öffentlich unter www.X.at unter 'X' mit Kontaktadresse 'X, X' anbot, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Sie als Eigentümer des Objektes haben zumindest die Verwendung des Objektes für Zwecke der Anbahnung der Prostitution gestattet und geduldet."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 2 Abs 3 lit c) iVm § 10 Abs 1 lit c) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs 1 lit c) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 150 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Sohnes X X jun. am 3. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 14. März 2010, die am 15. März 2010 bei der belangten Behörde rechtzeitig einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisse und die Einstellung des Strafverfahrens an.

 

In der von X X jun. für den Bw verfassten Berufung wird eingeräumt, dass Frau X eine selbständig erwerbstätige Prostituierte sei, ein Gesundheitsbuch besitze und pauschal 250 Euro Einkommenssteuer monatlich zahle. Auch der belangten Behörde könne nicht entgangen sein, dass sich X X jun. nunmehr seit über 20 Jahren im Rotlichtmilieu teils als Geschäftsführer, Betreiber, Strohmann, Zuhälter und früher noch als Kellner aufhalte. Er verweise auf seine einschlägige Vorstrafe wegen Menschenhandel im Jahr 1993.

 

Zu seiner Lebensgefährtin X X führt X X jun. aus, dass diese ihre Geschäfte nicht in der X ausübe. Vielmehr werde mit den umliegenden Bordellbetreibern in wenigen Kilometern Entfernung (Nightclub X, Nightclub X und Nightclub X, Nightclub X) zusammengearbeitet. Man könne aber auch in den Wald fahren, weil Sex im Auto immer noch praktiziert werde. Auch der klassische Hausbesuch beim Bauern oder in einem allein stehende Haus stünde als Option zur Verfügung. In dieser Branche würden Mädchen üblicherweise immer wieder weitervermittelt werden. Die genannten Betriebe seien genehmigte Bordelle. Nur ihm wäre dies bisher verwehrt worden, obwohl sein Standort sicherlich der geeignete wäre, weil er außerhalb des Stadtgebietes liege und keine Nachbarn habe.

 

Aus dem Gesundheitsbuch der Frau X ginge hervor, dass sie zum Tatzeitpunkt keine Gesundenuntersuchung hatte. Weil in Bordellen peinlichst genau gesetzliche Vorgaben eingehalten werden würden, um nicht die Genehmigung zu verlieren, könnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass X während der drei Wochen ohne Stempel im Gesundheitsbuch nicht anwesend gewesen wäre. Der Beamte hätte sich von der aufgesuchten Prostituierten keinen Ausweis zeigen lassen und es gäb auch keine Niederschrift. Er könne auch nicht wissen, wo die Prostitution ausgeübt wird, weil er keinen Verkehr gehabt habe. Die Anbahnung erfolgte mittels Handy und es ließe sich nicht mit Bestimmtheit sagen, wo das war. Die Damen würden ihr Handy überall hin mitnehmen. Man könne auch am Strand von Mallorca reden und sich ein Date für nächste Woche ausmachen. Die Polizei spüre Prostituierten hinterher und führe Telefonsexgespräche. Es wäre nicht zu verstehen, wie mit unseren Steuergeldern umgegangen wird. Es müsse gesagt werden, dass Prostituierte für Befriedigung und damit auch indirekt für Sicherheit sorgten.

 

Dass seinem am 2. November 1944 geborenen Vater jetzt vorgehalten werde, er sei für Vorgänge im Haus verantwortlich, hält der Verfasser der Berufung für einen schlechten Witz. Wolle man etwa dem pensionierten alten Mann, der als selbständiger Fliesenfachmann gearbeitet habe und gerade an den Bandscheiben operiert worden sei, sein Pensionsgeld wegnehmen. Schämen sollte man sich. Auch wenn der Bw noch im Grundbuch steht, habe das nur steuerlichen Belang und sage nichts über den Betreiber aus. Bei lebensnaher Betrachtung sei es ganz normal, dass der Verfasser und sein Vater keinen Mietvertrag oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen über Vereinbarungen brauchen. Wann er sein Erbe antrete, müsse man schon ihm überlassen. Sein Vater habe schon persönlich gesagt, dass sein Sohn für das Haus keinen Groschen zahle und es selbst verwalte. Der Vater kümmere sich nicht mehr darum und wohne in einem anderen Haus.

 

Abschließend werden Kopien der Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenats vom 21. April 2009, Zl. VwSen-300823/3/WEI/Ga, und vom 27. August 2008, Zl. VwSen-300805/3/WEI/Se, vorgelegt und auf mit Textmarker hervorgehobene Stellen hingewiesen. Aus dem letztgenannten Erkenntnis gehe eindeutig hervor, dass X X jun. als faktischer Betreiber des Objekts X, X, von der belangten Behörde angesehen werde. Umso verwunderlicher wäre, dass dieselbe Behörde nunmehr seinen Vater als "Verfügungsteller" ansehe, zumal sich nichts geändert hätte. Auch die lange Verfahrensdauer müsse beanstandet werden, wodurch auch der UVS im Hinblick auf die Verjährung nach drei Jahren unter Zeitdruck komme.

 

2. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis und der Aktenlage ergibt sich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. In der Anzeige der Polizeiinspektion (PI) X vom 18. Oktober 2007 werden Frau X X und der Bw einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. PolStG verdächtigt, weil X einem Polizeibeamten der PI X im Objekt der ehemaligen X in der X, X, ihre Dienste zu dessen sexueller Befriedigung angeboten hätte, der Bw als Objektbesitzer die Zurverfügungstellung für Zwecke der Prostitution der Gemeinde nicht angezeigte und X ihre Dienste unter www.X.at anbiete.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. März 2008 wurde der Sachverhalt im Wesentlichen wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt und dazu in einem Punkt 1) auf einen Bescheid des Stadtamtes X vom 4. Oktober 2004, PA-1114-1056-2004/Say, betreffend Untersagung der Prostitution im Objekt X 50 und eine Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit e) Oö. PolStG verwiesen und im Punkt 2) auf eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG in Verbindung mit § 7 VStG abgestellt.

 

Am 25. März 2008 gab X X jun. die Abwesenheit seines Vaters bekannt, weil dieser noch bis 16. April 2008 in Spanien auf Urlaub wäre. Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung war demnach nicht möglich. Die belangte Behörde verfasste daraufhin den Ladungsbescheid vom 25. März 2008 mit gleichem Vorwurf, der am 28. März 2008 hinterlegt und in der Folge offenbar abgeholt wurde. Aus Anlass des Ladungsbescheides erschienen am 21. April 2008 der Bw und sein Sohn X X jun. zur Vernehmung als Beschuldigter. Dabei erklärte der Bw zunächst seinen Sohn zum bevollmächtigten Rechtsvertreter. In der Sache wurde ausgeführt, dass die Eltern des X X jun. je zur Hälfte Eigentümer des Objekts X (Gasthaus, Nachtklub, Wohnhaus) seien. Diese Betriebsobjekte würden aber nicht vom Bw betrieben, verpachtet oder vermietet. Für die Verwaltung und Vermietung des Gebäudes sei X X jun. zuständig. Sein Vater verbringe den größten Teil des Jahres in Spanien, wo er einen Alterswohnsitz habe. Zum gegenständlichen Vorfall könne er keine Angaben machen, da er sich in Spanien aufgehalten hätte und dafür auch nicht zuständig wäre.

 

2.2. Im Ermittlungsverfahren gab X X jun. am 21. April 2008 als Zeuge vernommen an, dass ihm das Objekt von seinem Vater überlassen worden sei. Da ihm einen Ausnahmebewilligung bislang verwehrt blieb, hätte er die Verwaltung und Vermietung an ausländische Personen abgetreten, und zwar einen X aus der Ukraine und einen X aus Ungarn. Mehr wolle er dazu nicht preis geben. Er wisse von seiner Lebensgefährtin X, wo sie die Prostitution ausübt. Dies wäre sicher nicht in der X, worauf er sie selbst hingewiesen hätte. Von anderen Prostituierten wisse er es nicht. Es würde ihn aber auch nicht stören, wenn sie die Prostitution in der X ausübten. Er hätte aber mit einer Zurverfügungstellung nichts zu tun, weil dies über die genannten Herren abgehandelt werde. Er habe aber für Frau X das Management übernommen und schalte für sie Kontaktanzeigen etc. Sein Aufgabenfeld beschränke sich darauf.

 

BI X bestätigte bei seiner Einvernahme am 8. Mai 2008 die Angaben in der Anzeige und in seinem Aktenvermerk. Er habe am 10. Oktober 2007 auf Grund der Kontaktanzeige unter         www.x.at einen Termin mit Frau X vereinbart und sei gegen 21:00 Uhr zur X in X gefahren, wo ihm X nach einem weiteren Anruf öffnete und gleich aufs Zimmer gehen wollte. Im Vorraum habe er sie noch über die Preise befragt. Insofern verweist er auf seine Angaben im Aktenvermerk vom 10. Oktober 2007. Nach Bekanntgabe habe er sich als Polizeibeamter deklariert und Beamte der PI X hätten dann die Amtshandlung geführt.

 

X X sagte am 26. Mai 2008 als Zeugin aus und bestritt die Anzeige. Sie könnte sich nicht mehr an den Kunden erinnern. Sie würde auch die Prostitution mit Sicherheit nicht in der X ausüben, da ihr das verboten sei. Sie vermute, dass der Gast mit ihr in ein umliegendes Bordell hätte fahren wollen, wozu es aber nicht gekommen wäre.

 

Am 27. Mai 2008 legte X X jun. das Gesundheitsbuch der X X vor, aus dem hervorgehe, dass sie erst am 30. Oktober 2007 zur Untersuchung nach Österreich gekommen sei. Anfang Oktober habe sie Geburtstag und wäre deshalb in Ungarn gewesen.

 

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 übermittelte die belangte Behörde dem Bw die aufgenommenen Niederschriften und einen Grundbuchsauszug vom 4. Dezember 2009 betreffend die EZ X Grundbuch X mit den Grundstücksadressen X X, X und X, aus dem das Hälfteeigentum des Bw hervorgeht.

 

Bei der Beschuldigtenvernehmung vom 22. Februar 2010 gab der Bw an, dass er mit dem Objekt X, das er seinem Sohn X X jun. schon mehrerer Jahre zur Verfügung stelle, nichts zu tun hätte. Es gäbe seines Wissens keine schriftlichen Aufzeichnungen. Seine Frau könnte aber einen Vertrag abgeschlossen haben. Er werde dies der Behörde noch mitteilen. Die Aussagen des BI X stellte er in Frage und verlangte eine Gegenüberstellung. Die untergebrachten Damen gingen seines Wissens in umliegende Bordelle. Am 25. Februar 2010 gab der Bw ergänzend an, dass es keine schriftlichen Aufzeichnungen gäbe. Das Objekt werde dem Sohn kostenlos zur Verfügung gestellt und dieser kümmere sich um alles.

 

2.3. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 1. März 2010 gegen den Bw. Begründend meinte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass auf Grund mehrerer anhängiger Verwaltungsstrafverfahren gegen X X sen., die allerdings in keiner Weise erläutert werden, davon ausgegangen werden könne, "dass er über Vorkommnisse und Geschehnisse im Objekt X bescheid wusste, jedoch als Eigentümer das Objekt trotzdem zur Anbahnung und möglicherweise Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte und im Speziellen diese Nutzung duldete."

 

Aus den Angaben des Zeugen X X jun. über Besuche von ausländischen Angehörigen könne geschlossen werden, dass das Objekt X nicht ausschließlich von Personen bewohnt und benützt wird, die die Prostitution ausüben. Zur Aussage der X, wonach sie vermute, der Gast habe in ein umliegendes Bordell fahren wollen, sei zu schließen, dass sie die Prostitution zumindest anbahnte. Aus den Einträgen im nachträglich vorgelegten Gesundheitsbuch könne nicht abgeleitet werden, dass sie zur Tatzeit in Ungarn war. Die Aussagen des BI X erschienen der belangten Behörde glaubwürdig und nachvollziehbar. Es bestünde kein Anlass für Zweifel, weil dieser Beamte das strafrechtliche Risiko einer falschen Aussage wohl kaum auf sich nehmen würde.

 

In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde auf Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 5 Abs 1 VStG ab und vermeinte im Ergebnis durch Zitieren des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, dass ein Ungehorsamsdelikt vorläge und der Bw keine glaubhaften und schlüssigen Gründe vorgebracht hätte, an der Verwaltungsübertretung schuldlos zu sein, zumal er als Eigentümer des Objekts die Vorkommnisse hätte beeinflussen können.

 

2.4. In dem mit Erkenntnis der 9. Kammer vom 21. April 2009, Zl. VwSen-300823/3/WEI/Ga, entschiedenen Berufungsverfahren (erstbehördliche Zl. Pol 96-761-2007) ist vom Oö. Verwaltungssenat im gegebenen Zusammenhang folgender relevante Sachverhalt ergänzend festgestellt worden:

 

"Mit dem an Frau X, X, X, adressierten Bescheid des Bürgermeisters vom 15. März 2004, Zl. X, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"B E S C H E I D

 

Mit Schreiben vom 17. Januar 2004, eingelangt am 20. Januar 2004, hat Frau X, X, X, gemäß § 2 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz idgF. mitgeteilt, das Objekt X, X, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) nutzen zu wollen.

 

Über diese Anzeige ergeht gemäß § 56 AVG idgF. nachstehender

 

S p r u c h

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz idgF. wird Frau X, X, X, die von ihr beabsichtigte Nutzung von Räumlichkeiten im Objekt X, X, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) untersagt."

 

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats abgewiesen und der Erstbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vollinhaltlich bestätigt. In ihrer Begründend gingen die Gemeindebehörden im Wesentlichen davon aus, dass der Betreiber des Bordells in Wahrheit nach wie vor Herr X X wäre, weshalb neuerlich strafbare Handlungen und damit auch die Verletzungen öffentlicher Interessen zu erwarten wären. Dafür spräche zusätzlich der Umstand, dass X als Kellner im Lokal beschäftigt wäre.

 

Der erkennenden Kammer ist aus einem früheren Berufungsverfahren bekannt, dass Herr X X X auf der Grundlage seiner Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 14. Dezember 2005, Zl. X, wegen Zuhälterei auch als faktischer Betreiber der X-Bar und des Bordellbetriebs in der Zeit vom 24. Jänner bis 10. August 2004 anzusehen war. Er wurde schuldig gesprochen insgesamt fünf Prostituierten Räumlichkeiten in den Objekten X und X zwecks Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt zu haben, ohne dies der Gemeinde anzuzeigen (vgl näher das h. Erkenntnis vom 23.07.2007, Zl. VwSen-3000746/11/WEI/Ps)."

 

2.5. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt kommentarlos zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und unter Berücksichtigung der zitierten vorangegangenen Entscheidungen festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.Gemäß § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Tatbegehungsvarianten des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG nur vorsätzlich begangen werden können, weil die jeweilige Tatbegehung "für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution" finalen Charakter hat und damit ein Wissen und Wollen des Täters voraussetzt (vgl näher VwSen-300075/2/Wei/Bk vom 17.04.1997; VwSen-300154/3/WEI/Bk vom 16.06.1998).

 

Die sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Ansicht der belangten Behörde, wonach ein bloßes Ungehorsamsdelikt anzunehmen wäre, ist verfehlt. Entgegen der offensichtlichen Meinung der belangten Behörde kann man Räumlichkeiten für Prostitutionszwecke schon begrifflich nicht ohne Wissen und Wollen und damit unbewusst zur Verfügung stellen oder eine solche Art der Verwendung unbewusst gestatten oder dulden.

 

In tatsächlicher Hinsicht ist dazu zu bemerken, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen unzureichend geklärten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Um diese Schwäche zu kaschieren, musste sie offenbar mit der Beweislastumkehr beim Ungehorsamsdelikt argumentieren. In Wahrheit liegt gegen den Bw schon objektiv keine Schuldbeweis, sondern eine bloße Verdachtslage vor. Denn mit dem lapidaren Hinweis auf irgendwelche (überhaupt nicht erläuterte) Verwaltungsstrafverfahren und allein auf Grund der Hälfteeigentümerschaft des Bw konnte die belangte Behörde nicht in schlüssiger Weise davon ausgehen, dass der Bw "über Vorkommnisse und Geschehnisse" im Objekt X bescheid wusste" und "möglicherweise" – die Behörde ist sich offenbar selbst nicht sicher - für Prostitutionszwecke zur Verfügung stellte und/oder diese Nutzung duldete. Diese Behauptungen beruhen nur auf einem allgemeinen Verdacht, nicht aber auf konkreten Umständen oder Vorfällen, die mit dem Bw in Zusammenhang gebracht werden können. Dieser soll auch seinen Alterwohnsitz in Spanien haben und sich nur selten in Österreich aufhalten. Dass der Bw und seine Gattin dem Sohn das Objekt zum Gebrauch überlassen haben, ist noch kein hinreichender Beweis für ein Gestatten oder Dulden der Prostitution. Nach den Angaben des Sohnes X X jun. verwende auch er selbst nicht das Objekt für Zwecke der Prostitution. Intensivere Ermittlungen, die Aufklärung gebracht hätten, wurden dazu freilich nicht geführt. Es gibt kein ausreichendes aktenkundiges Beweisergebnis. Daran vermag auch die durchaus glaubhafte Aussage des BI X über eine Anbahnung durch Frau X nichts zu ändern. Diese zeigt zwar Verdachtsmomente auf, rechtfertigt aber nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungssenats noch lange nicht die weitreichenden Schlüsse der belangten Behörde zum Nachteil des Bw. Diese bewegen sich vielmehr im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK auf dem unzulässigen Niveau einer Vermutung zum Nachteil des Beschuldigten.

 

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verst Sen VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Eine konkrete Straftat kann nicht allein mit den vom Gesetzgeber gebrauchten verba legalia umschrieben werden. Sie ist vielmehr tatbildbezogen entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles zu individualisieren. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG wird nur dann entsprochen, wenn alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale einzelfallbezogen individualisiert wurden. Es reicht nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Angabe von Tatzeit und Tatort wiederzugeben (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG mwN).

 

Die vorliegenden gravierenden Erhebungsmängel führen zwangsläufig auch zu einem wesentlichen Spruchmangel iSd § 44a Z1 VStG. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verfehlt mangels Angabe von einzelfallbezogenen Konkretisierungen in Bezug auf die gesetzlichen Tatvarianten für Zwecke der Prostitution "zur Verfügung stellen" oder "als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet" bei weitem die aus § 44a Z 1 VStG abzuleitenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorwurfs. Mangels Angabe eines unter die verba legalia zu subsumierenden Sachverhalts ist es bei einem Pauschalvorwurf geblieben, der weder einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, noch geeignet ist, den Bw vor einer weiteren Strafverfolgung aus demselben Anlass zu schützen. Die Identität der Tat steht nämlich infolge qualifizierter Unbestimmtheit nicht fest.

 

4.3. Im zweiten Satz des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG wird einschränkend klargestellt, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt werden, die die Prostitution ausüben.

 

Wie aus dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten betreffend die Oö. Polizeistrafgesetznovelle 1985 hervorgeht (vgl Blg 448/1985 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, 22. GP, "Zu Art. I Z. 1:") wollte der Landesgesetzgeber an der grundsätzlichen Linie, die Prostitution keinem allgemeinen Verbot zu unterwerfen, festhalten und nur bestimmte Formen der Prostitution, die zu Belästigungen Unbeteiligter oder Störungen des örtlichen Gemeinwesens und zur Verletzung öffentlicher Interessen (Jugendschutz, Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, öffentlicher Anstand) führen, einer gesetzlichen Regelung unterwerfen.

 

Schon in dem der belangten Behörde bekannten Erkenntnis der 9. Kammer vom 21. April 2009, Zl. VwSen-300823/3/WEI/Ga, hat der Oö. Verwaltungssenat dazu ausgeführt:

 

"Nach dem objektiv erkennbaren Normzweck und dem auch vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel bedarf es nur des Schutzes prostitutionsfremder Personen. Demnach soll die unbeteiligte Personen belästigende Prostitution, die durch ihre Gewerbsmäßigkeit öffentlich in Erscheinung tritt, in Wohngebäuden oder Wohnwägen und Wasserfahrzeugen sowie bei Ausübung eines Gastgewerbes und der Privatzimmervermietung verboten sein. Wohnen aber in einem Haus nur Prostituierte und/oder wird es nur von diesen benutzt, so bedarf es dieses Verbotes nicht. Dies muss bei einer dem Sachlichkeitsgebot verpflichteten verfassungskonformen Auslegung auch für Hauseigentümer gelten, die Wohnungen oder einzelne Zimmer an Prostituierte vermieten und daneben selbst Räumlichkeiten im eigenen Haus benutzen, weil das Verbot nicht den Sinn haben kann, den Hauseigentümer vor sich selbst zu schützen (vgl bereits VwSen-230396/3/Wei/Bk). Ebenso wenig sind erwachsene Freier, die solche einschlägigen Lokale aufsuchen und darin Einrichtungen benutzen, durch ein Prostitutionsverbot zu schützen Es kann nicht angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber auch den Fall, in dem ein Etablissement offenkundig nur von Personen des Rotlichtmilieus besucht wird, dem gesetzlichen Verbot der Prostitution nach dem § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG unterwerfen wollte. In diesem Sinne kann es keine Rolle spielen, ob dabei auch ein bordellartiges Gastgewerbe im Rotlichtmilieu ausgeübt wird oder nicht, weil nur der Aspekt des Schutzes unbeteiligter Personen wesentlich erscheint."

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds wurde im gegenständlichen Verfahren auch die Tatfrage der ausschließlichen Nutzung des Objekts X durch Personen des Rotlichtmilieus von der belangten Behörde nicht aufgeklärt. Die Aussage des X X jun., dass ausländische Angehörige in den Privaträumen der Prostituierten angetroffen und kontrolliert worden wären, rechtfertigt noch nicht den Schluss der belangten Behörde, dass diese dort wohnen würden, weshalb die ausschließliche Nutzung im Rotlichtmilieu auszuschließen wäre. Dies könnten auch nur kurz auf Besuch sein. Ein ausschließliche Nutzung der Räumlichkeiten im Rotlichtmilieu ist damit keineswegs auszuschließen. Es bleibt daher vielmehr dabei, dass Beweise fehlen.

 

Soweit ein Sachverhalt vorliegt, wonach nur Prostituierte bzw Personen des Rotlichtmilieus von der Prostitution betroffen sein konnten, erweist sich eine Anlastung in Richtung des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG als unzutreffend.

 

4.4. Im ähnlich gelagerten Straferkenntnis vom 4. Februar 2008, Zl. Pol 96-761-2007, gegen Frau X, das mit Erkenntnis der 9. Kammer vom 21. April 2009, VwSen-300823/3/WEI/Ga, aufgehoben wurde, lastete die belangte Behörde noch die Anbahnung der Prostitution im Objekt X in X an, obwohl mit Bescheid des Stadtamtes X vom 4. Oktober 2004 die Nutzung von Räumlichkeiten für Zwecke der Prostitution untersagt wurde. Damit wurde sinngemäß ein Zuwiderhandeln gegen eine Untersagung gemäß § 2 Abs 1 Oö. PolStG vorgeworfen (vgl zum Sachverhalt die Darstellung unter Punkt 2.4.).

 

Obwohl dieser Vorwurf nur in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. März 2008 erhoben und nicht mehr im angefochtenen Straferkenntnis vom 1. März 2010 aufrechterhalten wurde, soll zum besseren Verständnis und der Vollständigkeit halber nochmals darauf eingegangen werden.

 

4.4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit e) Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer einer Untersagung gemäß Abs 1 oder 2 sowie einem Verbot gemäß Abs 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 Oö. PolStG hat die Gemeinde die gemäß Satz 1 angezeigte Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder einzelner Räumlichkeiten für Zwecke der Prostitution, soweit diese nicht nach Abs 3 lit c ohnehin verboten ist, mit Bescheid zu untersagen, wenn eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft oder des Gemeinwesens oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden.

 

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 ist die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen schlechthin verboten.

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit

 

  1. die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder
  2. das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder
  3. sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletz werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

 

4.4.2. Im Erkenntnis der 9. Kammer vom 21. April 2009, Zl. VwSen-300823/3/WEI/Ga, auf das abermals verwiesen wird, wurde zur maßgeblichen Rechtslage wie folgt ausgeführt:

 

"Die belangte Behörde hat offenbar übersehen oder verkannt, dass sich der Untersagungsbescheid nicht an die Bwin, sondern an Frau X richtete. Nur dieser Partei wurde von den Gemeindebehörden die von ihr gemäß § 2 Abs 1 leg.cit. angezeigte und beabsichtigte Nutzung von Räumlichkeiten im Objekt X, X, für Zwecke der Prostitution mit Bescheid untersagt. Der im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangene Untersagungsbescheid hat keine über die Partei des Verfahrens hinausgehende Wirkung. Er konnte daher entgegen der offenbar verfehlten Ansicht der belangten Behörde die Bwin, die nicht Partei des damaligen Verfahrens war, auch nicht verpflichten (näher zu den objektiven und subjektiven Grenzen von Bescheidwirkungen Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 481 ff und 485 ff). Eine über die Bescheidadressaten hinausgehende dingliche Wirkung von Bescheiden kommt nur ausnahmsweise in Betracht (dazu abermals Walter/Mayer, aaO Rz 489). Um eine solche allgemeine Wirkung gegenüber jedermann zu erzielen, hätte die Gemeinde eine Untersagungsverordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 Oö. PolStG erlassen müssen, was nach der Aktenlage aber nicht geschehen ist. Die Tatanlastung unter dem Aspekt des § 2 Abs 1 iVm Abs 3 lit e) leg.cit. wegen Zuwiderhandelns gegen einen an eine andere Partei ergangenen Untersagungsbescheid war demnach rechtlich verfehlt."

 

4.5. Die bisherigen Überlegungen zeigen, dass der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf substanzlos und das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig erscheint. Andere Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde nach Ausweis der Aktenlage weder formuliert, noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs 1 und 2 VStG aufgegriffen. Der im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG an die Sache bzw den Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses gebundene Unabhängige Veraltungssenat des Landes Oberösterreich hatte daher auch keine weiteren Erörterungen vorzunehmen.

 

Die belangte Behörde hat nach Ausweis der Aktenlage auch keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen. Im Hinblick auf den Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs 1 und 2 VStG ist damit auch längst Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und mangels einer erwiesenen und zutreffend angelasteten Tat sowie wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß dem § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.

 

Gemäß dem § 66 Abs 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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