Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150774/11/Re/Hue

Linz, 06.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 22. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Be­rufung des x, x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Februar 2010, Zl. BauR96-214-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden  herabgesetzt.  

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro, d.s.  10 % der verhängten Geldstrafe.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33  Stunden verhängt, weil er am 26. Juli 2009 um 12.00 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung bestätigte der Bw, dass die GO-Box über ein unzureichendes Guthaben verfügt habe. Die GO-Box habe daraufhin 4 Piepssignale abgegeben. Der Bw sei sich nicht im Klaren darüber gewesen, ob das Warnsignal für den anstehenden oder vergangenen Mautabschnitt gegolten habe. Die Mautordnung und das BStMG sei in dieser Hinsicht nicht bestimmt genug, weshalb diese "mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot" als Rechtsgrundlagen in Frage zu stellen seien. Auch aus dem Straferkenntnis gehe nicht eindeutig hervor, auf welche Mautabschnitte sich der Tatvorwurf konkret beziehe. Er sei somit bereits formal fehlerhaft. Der Bw habe jedenfalls daraufhin bei der nächsten Ausfahrt die Mautstraße verlassen, um auf dem untergeordneten Straßennetz der B141 in Richtung Bundesrepublik Deutschland weiterzufahren. Dabei habe er stets das Bestreben und den Willen gehabt, sein Guthaben bei der GO-Box wieder aufzuladen. Jedoch sei eine GO-Box-Vertriebsstelle bis zur Staatsgrenze nicht mehr vorhanden bzw. auffindbar gewesen. Somit sei ein Aufladen des Guthabens bzw. eine Nachentrichtung der Maut nicht möglich gewesen. Dies sei dem Bw nicht zuzurechnen sondern läge ausschließlich an der unzureichenden Go-Vertriebsinfrastruktur. Für den Bw sei eine Umkehr und ein Verzicht auf den beabsichtigten Grenzübertritt wegen des damit verbundenen zeit- und fahrtstreckenintensiven Umweges nicht zumutbar gewesen. Der Bw habe Österreich letztlich mit dem festen Entschluss verlassen, seine GO-Box bei nächster Gelegenheit wieder aufzuladen. Dies sei später auch erfolgt. Der Bw habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Wissen und Wollen gehandelt, eine rechtswidrige strafbare Handlung auszuführen. Fahrlässigkeit sei deshalb nicht vorzuwerfen. Nicht zuletzt auch deshalb, da der Bw im Vorfeld etliche Mautabschnitte passiert und dabei die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Es handle sich deshalb um einen vollkommen atypischen Mautverstoß. Vor Fahrtbeginn habe der Bw auch die Statusabfrage durchgeführt. Die Höhe der nichtentrichteten Maut betrage lediglich 1,89 Euro. Die verhängte Strafe sei deshalb viel zu hoch, zumal die §§ 20 oder 21 VStG zur Anwendung gebracht hätten werden können.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Strafbescheides, in eventu die erhebliche Herabsetzung der Strafe.      

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 1. Oktober 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die GO-Box über ein ungenügendes Guthaben verfügt habe. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei am 25. August 2009 schriftlich eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 1. Dezember 2009 brachte der Bw vor, dass er nicht verstehe weshalb ein Mautverstoß vorliegen solle, da er nach Ertönen der vier Piepssignale der GO-Box sofort die Autobahn verlassen habe. Dies könne eine namentlich genannte Zeugin bestätigen. Anlässlich der neuerlichen Einfahrt nach Österreich im September 2009 habe der Bw die GO-Box wieder aufgeladen, wobei noch 54 Cent Guthaben vorhanden gewesen seien, um die "100 Meter vom Juli" nachzubezahlen.

 

Einer x-Stellungnahme vom 22. Jänner 2010 sind rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Als Beilage ist eine Auflistung der durchfahrenen Mautbalken angeschlossen.    

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie bisher bzw. wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass die besagte Fahrt außer Streit gestellt sei. Bei der Heimfahrt von einem Verwandtenbesuch habe er durchgehend die Autobahn benützt und diese bis zum Bereich Weibern nicht verlassen. Bei jeder Durchfahrt durch ein Mautportal habe die GO-Box zweimal gepiepst. Dem Bw sei dabei bewusst gewesen, dass das Mautguthaben 30 Euro unterschritten habe. Wenige 100-Meter vor der Ausfahrt Haag am Hausruck habe die GO-Box erstmals vier Piepssignale abgegeben. Dies habe dem Bw "gesagt", dass er die Autobahn wegen des Verbrauchs des Guthabens schnellstmöglich verlassen müsse. Es sei ohnedies geplant gewesen, an besagter Ausfahrt die Autobahn zu verlassen, da dies der dem Bw bekannte Weg nach Burghausen, dem geplanten Fahrziel, sei. Der Bw habe nicht gewusst, dass er das Guthaben sofort aufladen hätte müssen. Auf der Bundesstraße auf dem Weg nach Burghausen sei jedoch keine GO-Box-Vertriebsstelle zu finden gewesen. Auch am Grenzübergang sei eine solche nicht vorhanden gewesen. Der Bw sehe nicht ein, weshalb er deshalb Strafe bezahlen soll.

 

Nach Diskussion der Sach- und Rechtslage schränkte der Bw nach Schuldanerkenntnis die Berufung auf die Strafhöhe ein. Strafmildernd mögen  die näher dargelegten Einzelfallumstände und das Bemühen des Bw gewertet werden, nach der Abfahrt von der Autobahn eine GO-Box-Vertriebsstelle aufzusuchen. Eine solche sei jedoch bis zur Staatsgrenze in Richtung Burghausen nicht vorhanden gewesen. 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:  

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel, auf die Verwendung einer GO-Box nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gem. Punkt 5.6.2 oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist, besteht. Die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut besteht u.a. bis spätestens 70 Straßenkilometern und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion stattgefunden hat. 

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die x ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

5.2. Unbestritten ist nunmehr, dass der Bw der Lenker war und die Maut am Tatort zur Tatzeit wegen eines aufgebrauchten Guthabens bei der GO-Box nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist. Die Berufung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Bw auf die Strafhöhe eingeschränkt. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts ist deshalb unbestritten.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt. Nicht entschuldigend wirkt eine Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw nicht rechtzeitig für ein ausreichendes Guthaben bei der GO-Box Vorsorge getroffen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die besondere Situation des gegenständlichen Falles kommt (Bemühen, eine GO-Box-Vertriebsstelle zu finden; geplante Abfahrt von der Autobahn am Tatort wegen Fahrziels in Burghausen; Tatsachengeständnis), erscheint es vertretbar, unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßes herab zu setzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegen sind. Die – hier anzunehmende – fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die rechtzeitige Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben bei der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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