Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164518/12/Kei/Kr

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Oktober 2009, Zl. S-26957/09 VP, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. September 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort:       Linz, Edmund-Aigner-Straße 37, in Fahrtrichtung Hartheimerstraße.

Tatzeit:       28.06.2009, 04:30 Uhr

Fahrzeug:    Pkw, Kz.: x

Sie haben bei Dunkelheit die vorgeschriebenen Scheinwerfer/Leuchten nicht eingeschaltet.

Verwaltungsübertretungen nach §

§ 99 Abs. 1 Satz 1 KFG


Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß §

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

70,--                              35 Std.                                             134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,-- Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Oktober 2009, Zl. S-26957/09 VP, Einsicht genommen und am
28. September 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen x, xx und xxx einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 28. Juni 2009 in den frühren Morgenstunden von Leonding nach Linz zum Bereich Edmund-Aigner-Straße 37 in Fahrtrichtung Hartheimerstraße. In diesem PKW fuhren auch mit der xxx und dessen Schwester. Im Bereich Edmund-Aigner-Straße 37 kam es um 04.30 Uhr zu einem Verkehrsunfall zwischen dem durch die Bw gelenkten PKW und dem entgegenkommenden PKW, der durch x gelenkt wurde und in dem auch xx mitfuhr. xxx und dessen Schwester waren kurz vor dem gegenständlichen Unfall ausgestiegen und sie waren im Begriff in ihre Wohnung zu gehen. xxx hat aber den Unfall akustisch wahrgenommen und er hat sich dann gleich zur einige zig Meter entfernten Unfallstelle begeben. Dort wurde dann auch der gegenständliche Unfallbericht ausgefüllt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die vorgeschriebenen Scheinwerferleuchten des durch die Bw gelenkten PKW's – wie es der Bw im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen worden ist – nicht eingeschaltet gewesen waren. Im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang relevante Frage, ob die vorgeschriebenen Scheinwerferleuchten des durch die Bw gelenkten PKW's eingeschaltet worden waren oder nicht wird deutlich mehr den diesbezüglichen Ausführungen der Bw und des xxx Glauben geschenkt als den diesbezüglichen Ausführungen des x und des xx. Es wird bemerkt, dass die Bw und xxx in der Verhandlung einen deutlich glaubwürdigern und besseren persönlichen Eindruck gemachten haben als x und xx.

 

Es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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