Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164948/5/Kei/Th

Linz, 05.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Dezember 2009, Zl. Cst.32333/09, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber (Bw) wegen Verdacht einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zu einer mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren geladen.

 

2. Der angefochtene Ladungsbescheid wurde dem Bw am 22. Dezember 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Am 22. Dezember 2009 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der
5. Jänner 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ladungsbescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 7. Jänner 2010 mittels Telefax eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. September 2010, Zl. VwSen-164948/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

 

4. Mit Berufungsvorentscheidung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2010, Zl. CSt-32333/LZ/09, wurde die gegenständliche Berufung als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

Durch den Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Linz Zl. S-32333/LZ/09 vom 24. März 2009 und Zl. CSt-32333/09 vom 22. September 2009, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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