Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165258/6/Zo/Th

Linz, 21.09.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 13. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. Juli 2010, VerkR96-8125-2010 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18. März 2010 um 11.18 Uhr auf der B1 bei km 255,700 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges X, X, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Schaublätter vom 21. Februar bis zum 28. Februar 2010 dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er für den relevanten Zeitraum keine Schaublätter mitführen konnte, weil er in dieser Zeit kein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er ersuchte daher um Einstellung des Strafverfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen LKW sowie des Meldungslegers. Daraus ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der B1 wurde unter anderem auch die Fahrerkarte des Berufungswerbers kontrolliert, wobei sich auf dieser für den Zeitraum vom 21. bis 28. Februar 2010 keine Eintragungen befanden. Für diesen Zeitraum hatte der Berufungswerber auch keine sonstigen Aufzeichnungen und auch keine Bestätigung über Erholungsurlaub bei sich.

 

Die Zulassungsbesitzerin wurde vom UVS aufgefordert, die Schaublätter für den gegenständlichen LKW in der Zeit vom 18. Februar bis einschließlich 1. März 2010 im Original vorzulegen. Dazu gab diese an, dass der LKW mit dem Kennzeichen X mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, weshalb es keine Schaublätter gibt. Der Lenker, X, sei in der Woche vom 21. Februar bis 28. Februar 2010 in Urlaub gewesen. Eine entsprechende Bescheinigung über diesen Erholungsurlaub im Sinne der Verordnung (EG) 561/2006 wurde vorgelegt. Der Meldungsleger gab dazu auf Befragen an, dass entsprechend seinen Aufzeichnungen der LKW tatsächlich mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Artikel 15 Abs.7 lit.a sub.i der Verordnung (EG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.

 

§ 102a Abs.4 KFG verpflichtet die Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, unter anderem dazu, für fehlende Arbeitstage auf der Fahrerkarte, für welche auch keine Schaublätter mitgeführt werden, eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

 

5.2. Der gegenständliche LKW war mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, sodass der Lenker keine Schaublätter sondern die Fahrerkarte verwendete. Diese Fahrerkarte hatte er bei der Kontrolle auch vorgewiesen, es fehlten jedoch Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 21. bis 28. Februar 2010. Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass der Berufungswerber in dieser Woche einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hatte, sondern der Berufungswerber rechtfertigte sich von Anfang an dahingehend, dass er in dieser Woche Urlaub gehabt hatte. Eine entsprechende Urlaubsbestätigung hat er jedoch nicht mitgeführt, diese wurde von seinem Arbeitgeber im Zuge des Berufungsverfahrens nachgereicht.

 

Der Vorwurf an den Berufungswerbers, die Schaublätter vom 21. bis 28. Februar 2010 nicht vorgelegt zu haben, hat daher keine sachliche Grundlage. Der Berufungswerber lenkte einen LKW mit einem digitalen Kontrollgerät, weshalb er eben die Fahrerkarte, nicht aber Schaublätter, vorlegen konnte. Er wäre zwar gemäß § 102a Abs.4 KFG verpflichtet gewesen, gleich bei der Kontrolle für die auf der Fahrerkarte fehlenden Arbeitstage eine Urlaubsbestätigung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, allerdings hat er damit nicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EG) 3821/85 begangen.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber als Lenker eines LKW mit einem digitalen Kontrollgerät für die fehlenden Arbeitstage weder Schaublätter noch eine Urlaubsbestätigung bei der Kontrolle vorlegen konnte, stellt eine Übertretung des § 102a Abs.4 KFG dar. Ein derartiger Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber jedoch nicht gemacht. Jene Übertretung, welche ihm von der Erstinstanz vorgeworfen wurde, nämlich das Nichtvorlegen von Schaublättern, konnte er nicht begehen, weil er keinen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hat. Es war daher seiner Berufung stattzugeben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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