Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165301/11/Br/Th

Linz, 20.09.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 20. Juli 2009, Zl. VerkR96-4708-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 8. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers hat zu entfallen.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 32 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 10.06.2009 um 13.49 Uhr den PKW, VW Sharan, schwarz, mit dem Kenneichen X in Marchtrenk, auf der A 25, Urfahr-Umgebunger Autobahn, bei km 12,231, mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h in Richtung Linz gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

„Sie lenkten am 10.06.2009 um 13.49 Uhr den PKW, VW Sharan, Kennz. X, auf der A 25 in Fahrtrichtung Linz.

Bei Str. km 12.231 wurde dabei mittels Lasermessung eine Fahrgeschwindigkeit von 137 km/h festgestellt, obwohl in diesem Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt. Hiebei ist die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Land vom 18.06.2009 haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben und wurde die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VSTG. 1991 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übertragen.

Zur Rechtfertigung aufgefordert bestreiten Sie die angelastete Übertretung und führen dies auf einen Messfehler zurück.

Auch nach Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge und Vorlage der entsprechenden Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung bestreiten Sie nach wie vor die angelastete Übertretung.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist ordnungsgemäß verordnet und entsprechend kundgemacht.

Der Meldungsleger wurde als Zeuge einvernommen und gab dieser Folgendes an: Bei der laut Anzeige vom 10.06.2009 um 13.49 Uhr durchgeführten Lasermessung wurde ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät verwendet. Dies wird durch den vorgelegten Eichschein eindeutig belegt.

Die Inbetriebnahme des Lasermessgerätes, welches von mir bedient wurde, erfolgte gemäß den Verwendungsbestimmungen. Die Visierung wurde überprüft und eine Nullmessung durchgeführt. Gleichzeitig wurde das Display kontrolliert. Die Betriebsanleitung wurde genauestens eingehalten. Die Anvisierung des Fahrzeuges erfolgte an der vorderen Kennzeichentafel. Es wurde eine Messung vorgenommen. Als Spannungsquelle fungierte ein Akku und es wurde eine Schulterstütze verwendet. Die Anhaltung erfolgte mittels Winkerkehle während der Vorbeifahrt (dies wurde vom Lenker wahrgenommen). Die Winkerkehle wurde dem Lenker dann bei der Ausfahrt x ein weiteres Mal gezeigt, um uns zu folgen. An seinen Aussagen betreffend gefahrener Geschwindigkeit "nur 140 km/h gefahren" sowie den restlichen Angaben in der Anzeige halte ich vollinhaltlich fest."

 

Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 52 a Ziffer 10 a StVO. 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

Feststeht, dass dieses Beschränkungszeichen deutlich sichtbar aufgestellt ist.

 

Auch liegt dieser Beschränkung die entsprechende Verordnung zu Grunde. Auch wenn Sie die Sinnhaftigkeit der Beschränkung in Zweifel ziehen, die Richtigkeit der Messung anzweifeln, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung aufgestellt sind. Auch ist einem geschulten Straßenaufsichtsorgan zweifelsfrei zumutbar, eine Lasermessung ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen. Der Zeuge hat nachvollziehbar dies ausgeführt. Auch hat er den Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes vorgelegt und geht daraus hervor, dass dieses verwendete Gerät ordnungsgemäß geeicht war.

Auch ist einem Straßenaufsichtsorgan zumutbar, bei der Amtshandlung geäußerte Angaben des Beschuldigten richtig wiederzugeben.

Da Sie schon bei der Amtshandlung von einer gefahrenen Geschwindigkeit von nur 140 km/h sprachen - die Messung, nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 137 km/h ergab - besteht für die Behörde kein Zweifel, dass Sie die Ihnen angelastete Übertretung tatsächlich begangen haben.

Die übrigen gestellten Beweisanträge konnten unberücksichtigt bleiben, da diese mit der angelasteten Übertretung nicht in Zusammenhang gebracht werden können und nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätten. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes musste die Behörde zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die angelastete Übertretung tatsächlich begangen haben. Dies wird schon allein durch Ihre bei der Amtshandlung getätigte Aussage "nur 140 km/h" gefahren zu sein untermauert.

 

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist, war mit Bestrafung vorzugehen.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernd war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Erschwerend war das gravierende Ausmaß der Überschreitung zu werten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 20.07.2010, zugestellt am 23.07.2010,

 

Berufung:

 

Das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung wird seinem gesamten Inhalte nach angefoch­ten und eine ersatzlose Einstellung des mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

Als Berufungsgründe werden die Verletzung der Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Verletzung der Verfahrensvorschriften:

 

Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, denen die BH Urfahr-Umgebung nicht nachgekommen ist.

 

Bei Durchführung der von mir beantragten Beweise hätte die BH Urfahr zu einem anderen Bescheidergebnis, nämlich zu einer ersatzlosen Einstellung des gegen mich anhangigen Ver-waltungsstrafverfahrens gelangen müssen.

 

Insbesondere hat es sich um folgende Beweisantrage gehandelt, die trotz Ergebnisrelevanz nicht aufgenommen wurden:

Ø      Beischaffung der Aktenvermerke der Straßenmeisterei über die Position der Aufstellung der jeweiligen Vorschriftszeichen und die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsschilder

Ø      Ortsaugenschein

Ø      ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers

Ø      zeugenschaftliche Einvernahme eines bei der Messung weiters anwesenden Beamten

 

Im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers habe ich auch einige dezidierte Fragen vorbereitet, die vom Meldungsle­ger zu beantworten gewesen wären.

 

Durch Beantwortung dieser in meiner Stellungnahme vom 27.04.2010 aufgeworfenen Fragen hätte sich ergeben, dass der Meldungsleger entgegen seiner formelartigen Aussage eben nicht nach den Verwendungsbestimmungen vorgegangen ist und der gegenständliche Verkehrsge­schwindigkeitsmesser LTI20.20TS/KM-E im Sinne der Verwendungsbestimmungen als feh­lerhaft galt.

 

Das Messgerät hätte daher nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden dürfen, sodass das Messergebnis nicht verwertbar ist.

 

Auch bei Durchführung der von mir beantragten Beweisaufnahmen hinsichtlich der Kundma­chung jener Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Übertretung mir zur Last gelegt wird, hät­te sich ergeben, dass die Verordnung, die der Geschwindigkeitsbeschränkung „100 km/h" zugrunde liegt, nicht gehörig kundgemacht wurde.

 

Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind jedoch von den Verwaltungsbehörden nicht anzuwenden, sodass auch eine Bestrafung meinerseits nach einer derartigen Verordnung aus­scheidet.

 

Im Berufungsverfahren werden jedenfalls diese von mir beantragten Beweisaufnahmen nach­zuholen sein.

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Abgesehen von erheblichen Verfahrensfehlern, die der erstinstanzlichen Behörde unterlaufen sind, ist das angefochtene Straferkenntnis auch inhaltlich rechtswidrig.

 

Ich habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass ich keinesfalls eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe wie mir dies von der Behörde zur Last gelegt wurde.

Das von den Beamten als Beweismittel angeführte Messergebnis kann nur auf einem Messfehler beruhen, wobei ich davon ausgehe, dass mangels Einhaltung der Verwendungsbestim-mungen der gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmesser als fehlerhaft galt und daher im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden durfte.

 

Der Meldungsleger Insp. X hat im Rahmen seiner Einvernahme am 14.01.2010 an­gegeben, die Betriebsanleitung genauestens eingehalten zü haben. Weiters hat er vermeint, dass die Inbetriebnahme des Lasermessgerätes entsprechend den Verwendungsbestimmungen erfolgt wäre.

 

Trotz dezidierter Nachfrage wurde jedoch keinerlei Aufklärung darüber geschaffen, was bei der Inbetriebnahme beachtet wurde.

 

In den Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers ist ein genauer Vorgang vorgesehen, der im Sinne der Bedienungsanleitung einzuhalten ist, widrigenfalls der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser im eichpflichtigen Verkehr nicht verwen­det werden darf.

 

Durch die vorliegende Aussage des Meldungslegers ist in keiner Weise dokumentiert, dass dieser Vorgang im Sinne des Punktes 2.7. der Verwendungsbestimmungen eingehalten wor­den wäre.

 

Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter ist aus zahlreichen anderen Verwaltungsstrafverfahren, denen Geschwindigkeitsmessungen mit einem gleichartigen Gerät zugrunde gelegen haben, bekannt, dass sehr häufig von den Beamten die Messgeräte weder der Bedienungsanleitung noch den Verwendungsbestimmungen entsprechend in Betrieb genommen und bedient wer­den, sodass dennoch erzielte Messergebnisse nicht die für ein Strafverfahren notwendige Richtigkeit aufweisen und daher im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Beweismittel Ver­wendet werden dürfen,

 

Es wird daher im Berufungsverfahren nach Beischaffung der Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Meldungsleger genau zu befragen sein, ob die darin normierten Voraussetzungen für eine korrekte Inbetriebnahme und damit zulässige Verwendung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers ein­gehalten wurden, widrigenfalls dieser im Sinne meines Vorbringens als fehlerhaft galt und das Messergebnis nicht für eine Bestrafung herangezogen werden kann.

 

Beweis:

Ø      zeugenschaftliche Einvernahme des messenden Beamten

Ø      zeugenschaftliche Einvernahme des die Anhaltung durchführenden Beamten

Ø      Beischaffung der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Verkehrsgeschwindig­keitsmessers

Ø      Beischaffung der Bedienungsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers

Ø      Beischaffung der Aktenvermerke über das Datum und den Ort der Aufstellung der jeweili­gen Vorschriftszeichen und Wiederholungszeichen „100 km/h“ an der Tatörtlichkeit

Ø      Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Überprüfung der korrekten Aufstellung der Vor­schriftszeichen

Selbst wenn ich die mir zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit eingehalten hätte, so könnte ich dafür dennoch nicht bestraft werden weil die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Über­schreitung mir zur Last gelegt wird, nicht gehörig kundgemacht wurde.

 

Die Kundmachung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.07.2001, mit der in Fahrtrichtung Linz auf der A25 von Strkm. 19,1 bis Strkm. 10,550 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet wurde, wurde durch folgende Vorschriftszeichen vorgenommen:

 

Beginn der 100 km/h Beschränkung: Kilometer 19,1

erstes Wiederholungszeichen: Km. 18,5

zweites Wiederholungszeichen: ca. Km. 16,550

drittes Wiederholungszeichen: ca. Km. 12,8

viertes Wiederholungszeichen: ca. Km. 11,5

 

Gemäß § 51 Abs. 1 StVO sind Vorschriftszeichen innerhalb der Strecke, für die sie gelten, zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dasselbe gilt auch dann, wenn diese Vorschriftszeichen auf einer Strecke von mehr als einem Kilometer Gültigkeit haben. Diesfalls ist auf einer Zusatztafel nach S 54 Abs. 5 lit. b StVO auch die Länge der Strecke anzugeben, für welche die Beschränkung gilt.

 

Im gegenständlichen Fall wird mir zur Last gelegt, auf der A 25, auf Höhe des Straßenkilometers 12,231 in Fahrtrichtung Linz die dort höchst zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten zu haben.

 

Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Straßenkilometer 16,550 und 12,8 absolut keine derartigen Wiederholungszeichen angebracht sind, noch bei jenem bei Straßenkilometer 16,550 angebrachtem Vorschriftszeichen eine Zusatztafel mit einer Länge der Gültigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden ist, ist jene Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.07.2001 im Sinne der Kundmachungsvor­schriften der StVO nicht gehörig kundgemacht worden.

 

Im Übrigen fehlt es auch an dem Hinweis gemäß § 51 Abs. 1 StVO. aus welchen Gründen die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung der Verkehrssicherheit dienen soll.

 

Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind von den Verwaltungsbehörden nicht anzu­wenden, weshalb in Wahrheit auch selbst dann, wenn ich tatsächlich eine derart hohe Fahrge­schwindigkeit eingehalten hätte, wie dies die Meldungsleger behaupten, gar keine Übertre­tung vorliegen würde.

 

Im Übrigen ergibt sich die mangelhafte Kundmachung jener Verordnung des Bundesministe­riums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.07.2001 schon daraus, dass bei Stra­ßenkilometer 10,550 wohl das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, nicht jedoch der Punkt 2. der Verordnung, nämlich das Ende des Überholverbotes für Lastkraftzeu­ge kundgemacht ist.

 

Nachdem die beiden Punkte dieser Verordnung beide bei Strkm. 10,550 enden, wäre auch das Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge entsprechend kundzumachen gewesen.

Eine Unterlassung dieser Kundmachung macht die gesamte Verordnung, deren Übertretung mir zur Last gelegt wird, rechtswidrig.

Beweis:

Ø      wie bisher, insbesondere Beischaffung der Aktenvermerke der Straßenmeisterei über die Position der Aufstellung der jeweiligen Vorschriftszeichen und die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsschilder

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die

Anträge

 

der Unabhängige Verwaltungssenat im Land möge meiner Berufung Folge geben und

a)  eine mündliche Berufungsverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Be      weise anberaumen;

 

sowie

 

b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und eine Einstellung des gegen      mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügen;

 

in eventu

 

c) die über mich verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß von maximal € 100,00 her- absetzen.

 

Linz, am 06.08.2010                                                              X“

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl. VerkR96-4708-2009, dem sich das Messprotokoll und der Eichschein angeschlossen findet, woraus die bis 31.12.2010 bestehende gültige Geräteeichung (Gerät Nr. 4400) hervorgeht. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System DORIS vom Bereich der Übertretungsörtlichkeit, Beischaffung der geltenden Verordnung mit den darauf angebrachten Aktenvermerken über die Kundmachung im Wege der ASFINAG. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten RI X im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Beschilderung des fraglichen Streckenbereiches wurde vom Berufungswerber in einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2010 mit Bildbeilagen dokumentiert.

Vom Messbeamten GI X wurde im Sinne des bei der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag dahingehend entsprochen, dass  von diesem eine schriftliche Stellungnahme betreffend den Messvorgang eingeholt und diesbezüglich Parteiengehör gewährt wurde.

Auf die Vornahme eines Ortsaugenscheins wurde vom Rechtsvertreter einerseits mit Blick auf die damit verbundene nicht zu verantwortende Gefahr für die Verhandlungsteilnehmer in Verbindung mit den auch auf anderem Weg nachzuvollziehenden Beschilderung des Beschränkungsbereiches letztlich verzichtet.

Vom Verhandlungsleiter zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes LTI 20.20 TS/KM, sowie in das Einsatzprotokoll und den Eichschein. Der Rechtsvertreter gab dazu keine Erklärung ab.

Der auch persönlich an der Berufungsverhandlung geladene Berufungswerber nahm daran, so wie ein Vertreter der Behörde erster Instanz (letzterer  schriftlich entschuldigt) nicht teil.

 

 

5. Faktenlage:

Nach Eröffnung der Berufungsverhandlung sah sich der Verhandlungsleiter zum Hinweis veranlasst, dass er diesen Bereich seit Jahren regelmäßig selbst befährt u. wie  aus zahlreichen inhaltsgleichen h. Verfahren (zuletzt h. Erk. vom 8. Juli 2009, VwSen-164229/6/Br) evident ist, ein Kundmachungsmangel aus praktischer Sicht der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung nicht erblickt werden könnte.

Der Berufungswerber lenkte zur o. a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der Welser Autobahn (A25) in Fahrtrichtung Linz. Vom Messort bei Strkm 11.965 wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers auf eine Entfernung von 286 m mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit 142 km/h festgestellt. Der sogenannte Verkehrsfehler wurde von diesem Ergebnis abgezogen, sodass im Strafverfahren von einer beweistauglichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 37 km/h auszugehen ist.

Laut Zeugen X erklärte der Berufungswerber nach der Anhaltung mit 140 km/h gefahren zu sein und vermeinte sinngemäß es müsse doch eine Toleranz geben.

 

 

5.1. Das beigeschaffte Luftbildmaterial weist die fragliche Strecke als gut einsehbar (weitgehend gradlinig verlaufend) und den Tatort als richtig bezeichnet aus.

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400 gilt an sich grundsätzlich als beweistauglich und bildet bei ordnungsgemäßer Ausführung der Messung auch im Einzelfall einen stichhaltigen Beweis für eine gefahrene Geschwindigkeit. Das hier verwendete  Lasermessgerät ist dem Gesetz entsprechend bis 31.12.2011 geeicht. Die Messung wurde hier auch umfassend dokumentiert, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung, wie auch aus anderen Verfahren evident, dem Gesetz entsprechend verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht ist.

 

 

5.1.1. Sowohl vom Zeugen GI X als auch vom Messbeamten Insp. X, mit dessen Stellungnahme vom 10.9.2010, werden die vor Messbeginn gemäß den Verwendungsvorschriften durchzuführenden Testroutinen bestätigt. Die diesbezüglichen Zweifel des Rechtsvertreters blieben auf bloße feststellende Wiederholungen beschränkt und zielten sichtlich darauf ab, einen unterlaufenen Mangel als zumindest nicht ausschließbar in den Raum zu stellen.

Die Berufungsbehörde sieht aber keinerlei sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt, dass im Rahmen dieser Messung die Verwendungsbestimmungen nicht beachtet worden wären. Dies ist auch durch die im Akt erliegende Dokumentation entsprechend belegt. Schließlich räumte doch der Berufungswerber nach der Anhaltung ja selbst eine Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h ein.

Offenbar war ihm tatsächlich der Beschränkungsbereich entgangen.

Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers beschränkt sich greifbar auf bloß unbelegt bleibende Behauptungen, sodass den  diesbezüglichen Beweisanträgen – wie insbesondere die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen, die Vornahme eines Ortsaugenscheins auf der Autobahn zur Überprüfung der Beschilderung, trotz der selbst vom Berufungswerber im Schriftsatz aufgeführten Wiederholungszeichen der Geschwindigkeitsbeschränkung, bloßer Erkundungscharakter zuzuordnen wäre.

Wenn er nun bzw. für ihn sein Rechtsvertreter diesen Rechtfertigungsversuch gegenüber den Polizeibeamten nach seiner Anhaltung bestreitet, bestärkt dies nur die mangelhafte schuld- u. Unrechtseinsicht und es spricht für sich, wenn er damit billigend in Kauf zu nehmen scheint, dadurch zumindest indirekt die Polizeibeamten einer unwahren Aussage zu bezichtigen.

Jedenfalls vermag er mit Blick auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens verifizierten Beweise mit den im Ergebnis auf gänzlich unbelegt bleibenden Zweck- u. Schutzbehauptungen hinauslaufenden Berufungsausführungen eine Falsch- oder Fehlmessung nicht aufzuzeigen.

Im Lichte der ergänzend geführten Beweise erwies sich diese Messung als fehlerfrei und das Ergebnis als empirisch nachvollziehbar. Es deutet nichts auf eine Fehlfunktion des Gerätes noch auf eine Fehlbedienung durch den offenkundig mit solchen Messungen ständig betrauten Polizeibeamten X hin.

In der ergänzenden Stellungnahme tritt der Berufungswerber schließlich den Ausführungen des Messbeamten Insp. X vom 9.9.2010 nicht mehr entgegen.

 

 

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Laut Verordnung vom 25. Juli 2001, Zl.:314.525/1-III/10/01, erstreckt sich der Beschränkungsbereich über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über 7,6 Kilometer. Kundgemacht wurde dies gemäß Aktenvermerk durch wiederholt (viermal) beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen.

Gemäß § 51 Abs.1 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 93/2009 sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt.

§ 48 Abs.6 StVO besagt, „wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen - ausgenommen beim Zeichen “Halt” - anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist;“

Wenn sich jedoch die entsprechenden Verkehrszeichen – so wie es hier der Fall ist – auf etwa sieben Kilometer nach Auffahrten an sich wiederholt (hier vier mal) aufgestellt  finden, ergäbe ein zusätzliches Anbringen eines Zeichens über die Länge des Verbotes wohl mit Blick auf die Verkehrssicherheit keinen erkennbaren Sinn.

Wenn demnach der Berufungswerber einen Kundmachungsmangel abermals in seiner abschließenden Stellungnahme vom 15.9.2010 in den fehlenden „Fortsetzungszeichen“ nach § 54 Abs. 5 lit.b StVO 1960 bemängelt, geht dies mit Blick auf die vierfache Wiederholung dieser Beschränkungsbereich iSd § 52a Z10a StVO 1960 ins Leere.

Aus dem Umstand, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist nämlich – entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungswerbers – keineswegs "automatisch" darauf zu schließen, dass  die im § 51 Abs.1 StVO 1960 dritter Satz (in der zit. Fassung) genannten Voraussetzungen für die Anbringung von Zusatztafel iSd § 54 Abs. 5 lit.b leg.cit. gleichsam automatisch gegeben wären. Es muss vielmehr ein besonderer, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel "erfordert". Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass eine in der zitierten Gesetzesstelle erwähnte Geschwindigkeitsbeschränkung immer der Verkehrssicherheit dient und daher ein "zusätzliches" Erfordernis dazu treten muss, um die angeführte Zusatztafel unabdingbar erscheinen zu lassen.

Hier findet sich das Beschränkungszeichen in Fahrtrichtung Linz bei Strkm 19,100 bis 10,550 insgesamt viermal wiederholt aufgestellt, womit dem gesetzlich gebotenen Zweck  entsprochen ist (vgl. VwGH 20.12.1996, 96/02/0524).

Dass Wiederholungszeichen hier erforderlich wären, vermag der Berufungswerber daher insbesondere mit seiner Stellungnahme vom 15.9.2010  übermittelten Fotodokumentation gerade nicht darzutun. Diese belegt vielmehr, dass bei vier Auffahrten die Beschränkung jeweils – fortgesetzt -  kundgemacht ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 51 Abs.1 StVO wohl auch auf die Absicht des Gesetzgebers hingewiesen wonach bei Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen, die für eine längere Strecke als 1 km gelten, schon von Anbeginn bzw. auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden solle, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können (VwGH 30.4.1992, 92/02/0108).

Dieser Absicht des Gesetzgebers wird mit der hier durch wiederholte Anbringung des Beschränkungszeichens innerhalb der etwa sieben Kilometer mit Blick auf die Verkehrssicherheit erschöpfend Rechnung getragen.

 

 

6.1. Laut gesicherter Judikatur gelten  Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso gesichert ist, dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

Auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Dokumentationen in Verbindung mit der Aussage des Meldungslegers  ist von einer den Vorschriften entsprechenden und richtigen Messung auszugehen gewesen.

All die weitwendigen Versuche des Berufungswerbers die Messung als Fehlerhaft hinzustellen erwiesen sich anlässlich des umfassend geführten Beweisverfahrens als haltlos. So ist insbesondere die zuletzt nach der zeugenschaftlichen Einvernahme des RI x, die ohne eines konkreten Hinweis  aufgestellte Behauptung auf einen Fehler bei der Kalibrierung vor Messbeginn – wonach diese vom Messbeamten nicht an einem stehenden Objekt vorgenommen worden sei – als unbeachtlich zu verwerfen.  Denn Messbeamten zusätzlich noch als Zeugen zu einer weiteren Verhandlung zu laden war daher als nicht zur Wahrheitsfindung geeignet und auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufend nicht nachzukommen (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0237).

Dennoch wurde um dem Rechtsvertreter diesen Wunsch nicht gänzlich abzuschlagen  auch vom Messbeamten zu diesem Einwand noch eine schriftliche Stellungnahme eingeholt und dies dem Beweisverfahren einbezogen. Darauf ging der Berufungswerber letztlich in seiner abschließenden Stellungnahme vom 15.9.2010 nicht mehr ein.

 

 

6. Mit dem Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers das wesentliche Tatbestandselement einer Geschwindigkeitsüberschreitung verkannt, zumal es sich bei Letzteren um eine bloße Beweis- und um keine Tatkomponente handelt. Dies war im Sinne des § 44a Z1 VStG richtig zu stellen.

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrsfehler) angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 142 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von knapp über 140 m in Anspruch genommen. Jener Punkt an dem ein Pkw unter identen Parametern aus 80 km/h [bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zum Stillstand gelangt {bei 57,35 m} wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit knapp unter 127 km/h durchfahren. Dies hat eine  Fehlbremsstrecke von fast 83 Metern zur Folge (Berechnung mit Analyzer Pro 32, Version 6.0)].

Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – wie etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar nach sich ziehen kann und damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).

Angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers in Höhe von 1.600 Euro und des strafmildernden Umstandes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint angesichts des abstrakten Gefährdungspotenzials und der Bedachtnahme auf generalpräventive Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Auf den Strafrahmen bis 726 Euro wird verwiesen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung war daher auch im Hinblick auf die Straffestsetzung ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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