Linz, 20.09.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 20. Juli 2009, Zl. VerkR96-4708-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 8. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers hat zu entfallen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 32 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 10.06.2009 um 13.49 Uhr den PKW, VW Sharan, schwarz, mit dem Kenneichen X in Marchtrenk, auf der A 25, Urfahr-Umgebunger Autobahn, bei km 12,231, mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h in Richtung Linz gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten habe.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl. VerkR96-4708-2009, dem sich das Messprotokoll und der Eichschein angeschlossen findet, woraus die bis 31.12.2010 bestehende gültige Geräteeichung (Gerät Nr. 4400) hervorgeht. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System DORIS vom Bereich der Übertretungsörtlichkeit, Beischaffung der geltenden Verordnung mit den darauf angebrachten Aktenvermerken über die Kundmachung im Wege der ASFINAG. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten RI X im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Beschilderung des fraglichen Streckenbereiches wurde vom Berufungswerber in einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2010 mit Bildbeilagen dokumentiert.
Vom Messbeamten GI X wurde im Sinne des bei der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag dahingehend entsprochen, dass von diesem eine schriftliche Stellungnahme betreffend den Messvorgang eingeholt und diesbezüglich Parteiengehör gewährt wurde.
Auf die Vornahme eines Ortsaugenscheins wurde vom Rechtsvertreter einerseits mit Blick auf die damit verbundene nicht zu verantwortende Gefahr für die Verhandlungsteilnehmer in Verbindung mit den auch auf anderem Weg nachzuvollziehenden Beschilderung des Beschränkungsbereiches letztlich verzichtet.
Vom Verhandlungsleiter zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes LTI 20.20 TS/KM, sowie in das Einsatzprotokoll und den Eichschein. Der Rechtsvertreter gab dazu keine Erklärung ab.
Der auch persönlich an der Berufungsverhandlung geladene Berufungswerber nahm daran, so wie ein Vertreter der Behörde erster Instanz (letzterer schriftlich entschuldigt) nicht teil.
5. Faktenlage:
Nach Eröffnung der Berufungsverhandlung sah sich der Verhandlungsleiter zum Hinweis veranlasst, dass er diesen Bereich seit Jahren regelmäßig selbst befährt u. wie aus zahlreichen inhaltsgleichen h. Verfahren (zuletzt h. Erk. vom 8. Juli 2009, VwSen-164229/6/Br) evident ist, ein Kundmachungsmangel aus praktischer Sicht der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung nicht erblickt werden könnte.
Der Berufungswerber lenkte zur o. a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der Welser Autobahn (A25) in Fahrtrichtung Linz. Vom Messort bei Strkm 11.965 wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers auf eine Entfernung von 286 m mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit 142 km/h festgestellt. Der sogenannte Verkehrsfehler wurde von diesem Ergebnis abgezogen, sodass im Strafverfahren von einer beweistauglichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 37 km/h auszugehen ist.
Laut Zeugen X erklärte der Berufungswerber nach der Anhaltung mit 140 km/h gefahren zu sein und vermeinte sinngemäß es müsse doch eine Toleranz geben.
5.1. Das beigeschaffte Luftbildmaterial weist die fragliche Strecke als gut einsehbar (weitgehend gradlinig verlaufend) und den Tatort als richtig bezeichnet aus.
Die Messung der Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400 gilt an sich grundsätzlich als beweistauglich und bildet bei ordnungsgemäßer Ausführung der Messung auch im Einzelfall einen stichhaltigen Beweis für eine gefahrene Geschwindigkeit. Das hier verwendete Lasermessgerät ist dem Gesetz entsprechend bis 31.12.2011 geeicht. Die Messung wurde hier auch umfassend dokumentiert, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung, wie auch aus anderen Verfahren evident, dem Gesetz entsprechend verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht ist.
5.1.1. Sowohl vom Zeugen GI X als auch vom Messbeamten Insp. X, mit dessen Stellungnahme vom 10.9.2010, werden die vor Messbeginn gemäß den Verwendungsvorschriften durchzuführenden Testroutinen bestätigt. Die diesbezüglichen Zweifel des Rechtsvertreters blieben auf bloße feststellende Wiederholungen beschränkt und zielten sichtlich darauf ab, einen unterlaufenen Mangel als zumindest nicht ausschließbar in den Raum zu stellen.
Die Berufungsbehörde sieht aber keinerlei sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt, dass im Rahmen dieser Messung die Verwendungsbestimmungen nicht beachtet worden wären. Dies ist auch durch die im Akt erliegende Dokumentation entsprechend belegt. Schließlich räumte doch der Berufungswerber nach der Anhaltung ja selbst eine Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h ein.
Offenbar war ihm tatsächlich der Beschränkungsbereich entgangen.
Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers beschränkt sich greifbar auf bloß unbelegt bleibende Behauptungen, sodass den diesbezüglichen Beweisanträgen – wie insbesondere die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen, die Vornahme eines Ortsaugenscheins auf der Autobahn zur Überprüfung der Beschilderung, trotz der selbst vom Berufungswerber im Schriftsatz aufgeführten Wiederholungszeichen der Geschwindigkeitsbeschränkung, bloßer Erkundungscharakter zuzuordnen wäre.
Wenn er nun bzw. für ihn sein Rechtsvertreter diesen Rechtfertigungsversuch gegenüber den Polizeibeamten nach seiner Anhaltung bestreitet, bestärkt dies nur die mangelhafte schuld- u. Unrechtseinsicht und es spricht für sich, wenn er damit billigend in Kauf zu nehmen scheint, dadurch zumindest indirekt die Polizeibeamten einer unwahren Aussage zu bezichtigen.
Jedenfalls vermag er mit Blick auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens verifizierten Beweise mit den im Ergebnis auf gänzlich unbelegt bleibenden Zweck- u. Schutzbehauptungen hinauslaufenden Berufungsausführungen eine Falsch- oder Fehlmessung nicht aufzuzeigen.
Im Lichte der ergänzend geführten Beweise erwies sich diese Messung als fehlerfrei und das Ergebnis als empirisch nachvollziehbar. Es deutet nichts auf eine Fehlfunktion des Gerätes noch auf eine Fehlbedienung durch den offenkundig mit solchen Messungen ständig betrauten Polizeibeamten X hin.
In der ergänzenden Stellungnahme tritt der Berufungswerber schließlich den Ausführungen des Messbeamten Insp. X vom 9.9.2010 nicht mehr entgegen.
6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
Laut Verordnung vom 25. Juli 2001, Zl.:314.525/1-III/10/01, erstreckt sich der Beschränkungsbereich über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über 7,6 Kilometer. Kundgemacht wurde dies gemäß Aktenvermerk durch wiederholt (viermal) beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen.
6.1. Laut gesicherter Judikatur gelten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso gesichert ist, dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).
Auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Dokumentationen in Verbindung mit der Aussage des Meldungslegers ist von einer den Vorschriften entsprechenden und richtigen Messung auszugehen gewesen.
All die weitwendigen Versuche des Berufungswerbers die Messung als Fehlerhaft hinzustellen erwiesen sich anlässlich des umfassend geführten Beweisverfahrens als haltlos. So ist insbesondere die zuletzt nach der zeugenschaftlichen Einvernahme des RI x, die ohne eines konkreten Hinweis aufgestellte Behauptung auf einen Fehler bei der Kalibrierung vor Messbeginn – wonach diese vom Messbeamten nicht an einem stehenden Objekt vorgenommen worden sei – als unbeachtlich zu verwerfen. Denn Messbeamten zusätzlich noch als Zeugen zu einer weiteren Verhandlung zu laden war daher als nicht zur Wahrheitsfindung geeignet und auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufend nicht nachzukommen (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0237).
Dennoch wurde um dem Rechtsvertreter diesen Wunsch nicht gänzlich abzuschlagen auch vom Messbeamten zu diesem Einwand noch eine schriftliche Stellungnahme eingeholt und dies dem Beweisverfahren einbezogen. Darauf ging der Berufungswerber letztlich in seiner abschließenden Stellungnahme vom 15.9.2010 nicht mehr ein.
6. Mit dem Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers das wesentliche Tatbestandselement einer Geschwindigkeitsüberschreitung verkannt, zumal es sich bei Letzteren um eine bloße Beweis- und um keine Tatkomponente handelt. Dies war im Sinne des § 44a Z1 VStG richtig zu stellen.
7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrsfehler) angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 142 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von knapp über 140 m in Anspruch genommen. Jener Punkt an dem ein Pkw unter identen Parametern aus 80 km/h [bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zum Stillstand gelangt {bei 57,35 m} wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit knapp unter 127 km/h durchfahren. Dies hat eine Fehlbremsstrecke von fast 83 Metern zur Folge (Berechnung mit Analyzer Pro 32, Version 6.0)].
Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – wie etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar nach sich ziehen kann und damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).
Angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers in Höhe von 1.600 Euro und des strafmildernden Umstandes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint angesichts des abstrakten Gefährdungspotenzials und der Bedachtnahme auf generalpräventive Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Auf den Strafrahmen bis 726 Euro wird verwiesen.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).
Der Berufung war daher auch im Hinblick auf die Straffestsetzung ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r