Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165340/6/Br/Th

Linz, 21.09.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 22.7.2010, CSt-977/LZ/10, nach der am 20.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten € 12,-- auferlegt.

 

   

    Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 21, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 135/2009 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm §  24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 23.12.2009, um 06.55 Uhr in Linz, Xelplatz Nr. 10, das KFZ mit dem Kennzeichen X abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen  kundgemachtes „Halte- und Parkverbot“ besteht.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung mit folgenden Ausführungen:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßen aufsieht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.01.2010 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass zum Zeitpunkt, als von Ihnen das Fahrzeug abgestellt worden sei, auf der gesamten Länge des rechten Fahrbahnrandes des Xelplatzes durchgehend Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Zumal Sie bereits im Sommer des voran gegangenen Jahres an jener Stelle geparkt hätten, ohne bestraft worden zu sein hätten Sie keinen Anlass gehabt, an der Rechtmäßigkeit des Parkens in diesem Bereich zu zweifeln. Sie hätten das Fahrzeug im oberen Bereich des Xelplatzes etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen nach der Ecke des Schlosses in Fahrtrichtung Altstadt auf der rechten Straßenseite abgestellt. Aufgrund eines vor Ihnen abgestellten VW Transporters sei es Ihnen nicht möglich gewesen das Zeichen „Halten und Parken verboten - Ende" wahrzunehmen. Sie seien nach oben in Richtung Schloss weggegangen, wodurch für Sie keine Möglichkeit bestanden hätte dieses „Ende-Zeichen" zu sehen.

Weiters werde die ordnungsgemäße Kundmachung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes angezweifelt, da zwischen dem ersten „Halten und Parken verboten" Schild und dem Zeichen „Halten und Parken verboten -Ende" ein zu großer Abstand bestehe. Die gehörige Kundmachung bzw. ordnungsgemäße Erkennbarkeit sei daher nicht gegeben gewesen. Das erste „Halten und Parken verboten" Schild sei überdies durch die parallele Positionierung zum Fahrbahnrand nur erschwert wahrnehmbar, da es sich nicht im natürlichen, der Fahrtrichtung folgenden Blickfeld des Lenkers während des an dieser Stelle durchzuführenden Wendemanövers befinde. Es würde Sie keinerlei Verschulden treffen, zumal Straßenverkehrszeichen so anzubringen seien, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig und nicht etwa erst nach dem Aussteigen wahrgenommen werden könnten. Es wurde in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Lokalaugenscheins samt Stellprobe bei Dunkelheit sowie die PV beantragt.

Die zugrunde liegende Verordnung sei iSd §§ 44 und 48 StVO niemals ordnungsgemäß kundgemacht worden. Verordnungen seien durch Straßen Verkehrszeichen kundzumachen, wobei diese so anzubringen seien, dass die von den Lenkern heran nahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig - und nicht etwa erst nach dem Aussteigen erkannt werden können. Dieses Gebot beziehe sich auch auf Zusatztafeln. Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssten leicht verständlich sein, sodass der Fahrzeuglenker zur vollständigen und richtigen Erfassung der Zusatztafel in der Lage ist, ohne sein Fahrzeug vor dem Straßenverkehrszeichen anzuhalten oder stark abbremsen zu müssen. Für die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit sei neben dem Aufstellungsort und der Anbringungsart auch der absolute Abstand der Verkehrszeichen voneinander und der Straßenverlauf maßgeblich. Der Fahrzeuglenker müsse in zumutbarer Weise und ohne Mühe imstande sein, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach richten zu können. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht möglich. Der Beginn des Verbotes sei nicht mit der Zusatztafel „Anfang" angezeigt worden, sodass dieser Beginn nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Die gegenständliche Kundmachung ohne der Zusatztafel „Anfang" bloß mit der Zusatztafel „Pfeile" ergebe durch den Straßenverlauf eine räumliche Ausdehnung lediglich auf den Umkehrplatz. Der Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes sei missverständlich, gerade auch weil das Zeichen parallel und nicht im rechten Winkel zum Fahrbahnverlauf angebracht sei und somit der Eindruck entstehe das Verbot beziehe sich nur auf den Platz vor der Einfahrt zum Schloss. Überdies sei die Positionierung des Straßenverkehrszeichens erschwert wahrnehmbar. Es müsste der Verlauf, wenn dieser nur durch Pfeile, ohne die Zusatztafel „Anfang" gekennzeichnet sei, zumindest mit einer Zusatztafel mit einer Entfernungsangabe definiert sein, da ansonsten der Geltungsbereich iSd § 51 Zi.13a lit.c zweiter Satz StVO (Anmerkung der Behörde: gemeint wohl § 52 lit.a Zi.13a lit.c StVO) nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde. Aus diesem Grund genüge an jener Stelle ein Vorschriftszeichen nicht.

Die dem Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot widersprechende Kundmachung sie auch dadurch belegt, dass zum Abstellzeitpunkt mehrere Fahrzeug über die gesamte Länge des Halteverbotes abgestellt gewesen seien. Dadurch sei der Eindruck, des erlaubten Abstellens des Fahrzeuges bestärkt worden. Zudem seien in diesem Bereich beinahe täglich Fahrzeug abgeschleppt worden, was auf eine offensichtlich mangelhafte Beschilderung schließen lasse. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Anzahl der Bestrafungen und Abschleppvorgänge aufgrund der Verletzung des gegenständliche Halte- und Parkverbotes im Zeitraum von 1.12. bis 31.12.2009 bekannt zu geben.

Da nicht gesetzmäßig angebrachte bzw. nicht ordentlich kundgemachte Verordnungen von den Gerichten nicht angewendet werden dürften und das gegenständliche Halte- und Parkverbot nicht gehörig kundgemacht gewesen sei, hätte sich auch die Behörde nicht darauf stützen dürfen. Es wurde Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt in eventu ein Vorgehen gem. § 21 VStG bzw. eine Herabsetzung des Strafbetrages.

 

Am 29.03.2010 nahm der anzeigende Polizist schriftlich Stellung und führte darin sinngemäß aus, dass die gegenständlichen Vorschriftszeichen seit dem 12.10.2009 ordnungsgemäß kundgemacht seien. Die entsprechende Verordnung sowie Lichtbilder der Anbringung würden beigelegt. Das Halte und Parkverbot „Anfangs-Schild“, die Wiederholungsschilder wie auch das „Ende-Schild" seien deutlich und auf der richtigen Fahrbahnseite angebracht. Beim Zufahren zum Abstellort könne das Anfangsschild nicht übersehen werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Verkehrszeichen sei auf den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich. Da die Schilder rechtzeitig erkennbar und vor allem gut sichtbar angebracht seien, werde die Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Dem Akt wurde die Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes, GZ: 0032029/2009 vom 12.10.2009 betreffend die Verkehrsregelung am Xelplatz samt Beschilderungsplan vom 24.09.2009 beigelegt. Weiters wurden von der Örtlichkeit Lichtbilder angefertigt, aus denen hervor geht, dass am Fuße des Xelplatzes rechtsseitig das gegenständliche Halte- und Parkverbot Anfang mit der Zusatztafel „Abschleppzone" (Beilage A), im weiteren Verlauf noch vor dem Haus Xelplatz Nr. 23 zusätzlich eine Halte- und Parkverbotstafel mit der Zusatztafel „Abschleppzone" sowie Richtungspfeil (Beilage B), im Umkehrbereich (Xelplatz Nr. 23 und 10) weitere Halte- und Park Verbotstafeln mit Richtungspfeilen und Zusatztafeln „Abschleppzone" (Beilagen C und D) sowie vom Schloss wieder hinunter führend das Vorschriftszeichen Halte- und Parkverbot Ende mit der Zusatztafel „Abschleppzone" (Beilagen E und F) angebracht sind.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 17.05.2010 wurde Ihnen der Akteninhalt in Kopie übermittelt und Sie wurden aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 19.05.2010 zu eigenen Händen durch Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz zugestellt.

 

Im Schriftsatz vom 02.06.2010 rechtfertigten Sie sich sinngemäß in der Form, dass Sie Ihre Einspruchsangaben weiterhin aufrecht erhalten würden. Ergänzend führten Sie aus, dass das Verkehrszeichen Halten und Parken verboten nicht auf der richtigen Straßenseite angebracht sei. Wie auf dem beiliegenden Lichtbild (Beilage A) ersichtlich sei, befinde sich das Zeichen am rechten Fahrbahnrand der bergauf führenden Fahrbahn. Somit beziehe sich das Verbot lediglich auf den rechten Fahrbahnrand bergauf in Richtung des Umkehrplatzes vor dem Schloss. Es entfalte keine Wirkung für die entgegengesetzte bergab verlaufende Fahrbahn, an dessen rechten Rand Sie Ihr Fahrzeug abgestellt hätten. Für diese Fahrbahnseite fehle die Kundmachung des .Anfangs" des Halte- und Parkverbotes. Die Wiederholungsschilder könnten nichts wiederholen, da der Anfang des Halteverbotes am Beginn des bergab führenden Fahrbahnrandes angebracht hätte sein müssen, um dieses auch eindeutig erkennbar kundzumachen. Mangels gehöriger Kundmachung finde das Halte- und Parkverbot auf Ihren Abstellort keine Anwendung. Zudem seien auf der Anbringungsvorrichtung mit dem „Halten und Parken verboten - Anfang" mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht. Es liege damit auch ein Verstoß gegen § 48 Abs.4 StVO vor und entfalte die unwirksam kundgemachte Verordnung keine Wirkung.

Sämtliche Verkehrszeichen auf der gegenständlichen, in Beilage A ersichtlichen, Anbringungsvorrichtung würden sich auf die rechts vom Xelplatz gelegene Sackgasse beziehen. Sowohl das Zeichen „Zahnarzt" als auch das Zeichen „Sackgasse" mit der Zusatztafel „keine Wendemöglichkeit würden sich auf die eben nach hinten verlaufende Straße beziehen. An der rechten Seite dieser besagten Sackgasse würde sich kein Schild „Sackgasse" befinden, wodurch der Eindruck, alle Zeichen bezögen sich auf die Sackgasse bestärkt werde. Bei einem sorgfältigen Lenker entstehe damit der Eindruck, dass sich auch das „Halten und Parken verboten" auf den linken Fahrbahnrand der Sackgasse beziehe. Dieses sei deswegen am linken Fahrbahnrand angebracht, weil keine Wendemöglichkeit bestehe, wodurch der Fahrer es beim Herausfahren aus der Sackgasse nicht wahrnehmen könnte. Auch das Schild „Sackgasse" sei am linken Fahrbahnrand angebracht. Mangels eindeutiger Beschilderung liege keine von der Rechtssprechung geforderte eindeutige, leicht wahrnehmbare Kundmachung vor.

Die Verordnung sei überdies unwirksam aufgrund mangelnder Information. Gemäß der Verordnung 0032029/2009 hätte das gegenständliche Halte- und Parkverbot zwei Wochen vor der definitiven Errichtung durch mobile Informationstafeln angekündigt werden müssen. Dies sei von der Behörde unterlassen worden und liege folglich ein Kundmachungsmangel vor.

 

Die verhängte Strafe sei überhöht und stehe weder in Relation zu einem allfälligen Verschulden noch zur Ihrer Vermögenssituation. Sie hätten zudem die Abschleppkosten in Höhe von EUR 170,- zu tragen gehabt und seien damit ausreichend „bestraft".

Es wurden die o.a. Beweisanträge wiederholt und erneut die Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Vorgehen nach § 21 VStG bzw. die Verhängung einer geringeren Strafe beantragt.

 

Am 15.07.2010 wurde der meldungslegende Polizist als Zeuge vernommen. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Folgen einer ungerechtfertigten Weigerung oder einer falschen Aussage verwies dieser auf die Angaben in der Anzeige vom 07.01.2010 sowie jene der Stellungnahme vom 29.03.2010. Die Anzeige wurde weiterhin vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Zi.13b StVO verboten.

 

Gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2,2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Es steht unbestritten fest, dass das KFZ mit dem Kennzeichen X am 23.12.2009 um 06.55 Uhr in Linz, Xelplatz Nr.10 abgestellt war.

Aus Ihren umfangreichen Ausführungen geht im Wesentlichen hervor, dass das gegenständliche Halte- und Parkverbot zum Einen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, die Beschilderung nicht eindeutig (missverständlich) bzw. erschwert wahrnehmbar gewesen sei und daraus eine Ihnen nicht vorwerfbare Irreführung resultiert hätte.

Ihr Vorbringen, Sie hätten keinen Anlass gehabt an der Rechtmäßigkeit des Parkens im angeführten Bereich zu zweifeln, zumal durchgehend auf der gesamten Länge des rechten Fahrbahnrandes Fahrzeuge abgestellt gewesen seien und Sie überdies im Sommer zuvor ungestraft an jener Örtlichkeit hätten parken können, vermochte kein mangelndes Verschulden zu belegen. Zum Einen haben nach der Judikatur des VwGH (vgl. 15.09.1999, 96/03/0009) Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher - wenn sie die Absicht haben das Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten. Und zum Anderen tut es nichts zur Sache, ob im Jahr zuvor ein Abstellen an jener Örtlichkeit noch erlaubt war oder nicht, Sie hätten sich vom „aktuellen Zustand" überzeugen müssen. Auch mit dem Einwand dass durchgehend weitere Verkehrsteilnehmer Ihre Fahrzeuge im angeführten Bereich abgestellt hätten ist nichts gewonnen. Aus dem Umstand, dass auch andere Fahrzeuglenker Verkehrsvorschriften missachten, ist der Schluss auf eine unzureichende oder schlecht sichtbare Anbringung von Verkehrszeichen nicht zulässig (vgl. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0170). Der weitere von Ihnen ins Treffen geführte Umstand, dass das „Halten und Parken verboten - Ende" durch einen VW Bus verdeckt worden sei, stellt darüber hinaus ebenfalls keinen schuldausschließenden Beweis dafür dar, dass die Einhaltung des Verbotes unmöglich gewesen wäre (vgl. VwGH 21.10.1968,1826/67).

Hinsichtlich der Kundmachung des Halte- und Parkverbotes wird zum Einen auf die Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes vom 12.10.2009 (GZ: 0032029/2009) samt beiliegendem Beschilderungsplan vom 24.09.2009 sowie die im Akt befindlichen, und Ihnen zur Kenntnis gebrachten, Lichtbilder der Örtlichkeit verwiesen. Daraus geht hervor, dass sich am Fuße der Straße Xelplatz - welche im Übrigen die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Abstellörtlichkeit ist - am rechten Fahrbahnrand das Halte- und Parkverbot mit der Bezeichnung „Anfang", welche gem. § 51 Abs.3 StVO im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht ist, befindet. Eine Zusatztafel „Abschleppzone" ist direkt darunter kundgemacht (Beilage A). Im Verlauf des Xelplatzes sind iSd § 51 Abs.1 StVO des weiteren noch vor dem Haus Xelplatz Nr. 23 (Beilage B), etwa auf Höhe des Hauses Xelplatz 23 (Beilage C) sowie im Bereich vor dem Haus Xelplatz 10 (Beilage D) weitere Vorschriftszeichen gem. § 52 lit.a Zi.13b StVO angebracht, wobei sich im roten Rand jeweils Richtungspfeile nach links wie auch rechts befinden und wiederum die Zusatztafeln „Abschleppzone" angebracht sind. Dem Xelplatz nach unten Richtung Altstadt folgend ist das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" mit der Bezeichnung „Ende", welche wiederum im roten Rand des Straßen Verkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht ist, und der Zusatztafel .Abschleppzone" angebracht.

Ihre Anmerkung, dass die gegenständliche Verkehrsmaßnahme nicht zwei Wochen vor der definitiven Errichtung durch mobile Informationstafeln angekündigt worden seien, ist nicht nur spekulativ sondern hat mit dem gegenständlichen Sachverhalt nichts zu tun. Zum Einen bezieht sich diese Vorankündigung auf die gleichzeitig verordnete Kurzparkzone und zum Anderen wurde die Verordnung bereits durch fix montierte Straßen Verkehrszeichen kundgemacht und war dies auch schon zum gegenständlichen Tatzeitpunkt der Fall.

 

Der weitere Einwand, dass für ein gültiges Halte- und Parkverbot ein „Anfang-Schild" auch am bergab verlaufenden rechten Fahrbahnrand des Xelplatzes hätte kundgemacht werden müssen ist in Anbetracht der vorliegenden, oben beschriebenen und aus den Lichtbildern ersichtlichen Kundmachung nicht zielführend. Ein verordnetes Halte- und Parkverbot gilt innerhalb der beschilderten Strecke und umfasst gegebenenfalls auch bogenförmig oder im rechten Winkel zueinander verlaufende Straßenstücke. Maßgeblich ist dabei lediglich, dass sich aus den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen im Zusammenhang mit entsprechenden Zusatztafeln (in casu Richtungspfeilen) die räumliche Ausdehnung der Verkehrsbeschränkung unmissverständlich ergibt (vgl. VfGH 03.03.1994, 13.697). Dies ist hier nach Ansicht der Behörde durchaus der Fall, da sich im gesamten Verlauf zwischen Anfang und Ende zusätzlich drei Vorschriftszeichen befinden und die Kundmachung des bestehenden Halte- und Parkverbotes wiederholen - auch im Bereich der Kehre Höhe Xelplatz Nr. 10. Zudem ist den Bestimmungen der StVO nicht zu entnehmen, dass bei Annäherung an einen Halte- und Parkverbotsbereich sowohl das Straßenverkehrszeichen Anfang als auch das Ende des Verbotes gleichzeitig oder in der Folge hintereinander wahrnehmbar sein müssen (vgl. VwGH 15.01.1986, 84/03/0239). An dieser Stelle bleibt auch zu erwähnen, dass die Anbringung eines Straßen Verkehrszeichens, welches nicht im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, sondern nahezu parallel aufgestellt ist, nichts an dessen Gültigkeit ändert. Nach § 48 StVO sind Verkehrszeichen so anzubringen, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können, was im gegenständlichen Fall (siehe Lichtbildbeilagen) für jedes einzelne Verbotszeichen der Fall ist, zumal diese jeweils bereits beim Zufahren erkennbar sind. Auch sind die in Frage stehenden Vorschriftszeichen jeweils - und somit dem Gesetz entsprechend - am rechten Fahrbahnrand aufgestellt und kann Ihrem Einwand dies wäre zumindest am Fuße des Xelplatzes nicht der Fall, nicht gefolgt werden. An jener Stelle sind auf der Anbringungsvorrichtung rechts vom bergaufführenden Fahrstreifen sowohl das Vorschriftstzeichen „Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel „Abschleppzone", das Hinweiszeichen „Sackgasse" mit der Zusatztafel „keine Wendemöglichkeit" und am oberen Ende ein „Wegweiser" angebracht. Zwar bezieht sich der Wegweiser zur „Zahnarztpraxis" tatsächlich auf die rechts vom strittigen Straßenstück befindliche Sackgasse, allerdings ist bei Wegweisern eine Anbringung auf der linken Straßeseite erlaubt, wenn dies einer besseren Erkennbarkeit dient. Für Fahrzeuge, welche aus der Altstadt kommen, ist dies durch die linksseitige Anbringung der Fall. Für heran nahende Fahrzeuge ist das gegenständliche Halte- und Parkverbot in jedem Fall leicht und rechtzeitig erkennbar und bedarf es hierzu weder einer starken Bremsung noch eines Aussteigens aus dem Fahrzeug. Bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten ist darüber hinaus eine hohe Fahrgeschwindigkeit in diesem Bereich ohnehin nicht möglich und ist das Verbotszeichen rechtsseitig eindeutig gut sichtbar angebracht. Es ist zwar zutreffend, dass auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßen Verkehrszeichen gem. § 48 Abs.4 StVO nicht mehr als zwei Straßen Verkehrszeichen angebracht sein dürfen, allerdings gilt dies nicht [...] für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser" oder die Anbringung von Straßen Verkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang stehen. Zusatztafeln, mit welchen andere Straßen Verkehrszeichen erläutert werden, stehen mit diesen in inhaltlichem Zusammenhang, sodass das gegenständliche Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel „Abschleppzone" eine „inhaltliche Einheit" bildet, das Hinweiszeichen „Sackgasse" mit der Zusatztafel „keine Wendemöglichkeit" ebenso und der angebrachte Wegeweiser schadet iSd § 48 Abs.4 StVO ebenso wenig. Es waren somit nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf der Anbringungsvorrichtung angebracht.

Ob das angebrachte Hinweiszeichen „Sackgasse", welches sich tatsächlich auf die rechts verlaufende (ebene) Sackgasse bezieht, eventuell missverständlichen angebracht ist, ist in casu unerheblich zumal es um den kundgemachten und auf der richtigen (rechten) Fahrbahnseite angebrachten Halte- und Parkverbotsbereich des Xelplatzes geht. Hinweiszeichen „Sackgasse" dürfen im Übrigen auch links angebracht sein.

 

Von der Vornahme eines Lokalaugenscheins mit Stellprobe bei Dunkelheit konnte abgesehen werden, zumal die von Ihnen behauptete missverständlich, schlecht wahrnehmbare Anbringung der Verkehrszeichen durch die beiliegenden Lichtbilder der Örtlichkeit widerlegt ist. Bei Annäherung zum bergauf führenden Straßenstück Xelplatz, welches wie bereits erwähnt die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Abstellörtlichkeit bildet, ist das gegenständliche Verbotszeichen Anfang mit der Zusatztafel Abschleppzone leicht und rechtzeitig erkennbar, eindeutig und durch die folgenden Wiederholungsschilder (drei an der Zahl) unmissverständlich. Eine Stellprobe bei Dunkelheit erübrigte sich insofern, als am Fuße des Xelplatzes (Bereich des Halte- und Parkverbotes Anfang) und jedenfalls im oberen Bereich (x) bei Nacht eine künstliche Beleuchtung aktiviert ist und somit die Erkennbarkeit des Verbotsbereiches auch bei Dunkelheit gegeben ist. Davon abgesehen, haben sich Kraftfahrzeuglenker gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen umzusehen, sodass ein Ortsaugenschein bei Nacht unterlassen werden konnte. Dem weiteren Beweisantrag die Anzahl der Bestrafungen und Abschleppvorgänge aus dem Zeitraum von 01.12.2009 bis 31.12.2009 bekannt zu geben, wurde ebenso nicht nachgekommen. Zum einen ist eine derartige Erhebung praktisch kaum möglich (bspw. scheinen von Strafverfügungen abgesehen, bargeldlose Organ straf Verfügungen, Anonym Verfügungen oder etwa auch Abmahnungen in der ho. Evidenz nicht auf) und zum Anderen ist dies für die gegenständliche Ihnen zur Last gelegte Übertretung nicht erheblich. Dieser Antrag bezog darauf zu belegen, wie schwierig und unklar die Beschilderungssituation ist. Wie aber bereits oben angeführt wurde, ist aus dem Umstand, dass auch andere Fahrzeuglenker Verkehrsvorschriften missachten, der Schluss auf eine unzureichende oder schlecht sichtbare Anbringung von Verkehrszeichen nicht zulässig (vgl. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0170).

 

Bei der Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.a StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welches von ihm in der Weise widerlegt werden kann, dass er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht. Zwar wurde von Ihnen vorgebracht, mangels eindeutig erkennbarer bzw. irreführender Beschilderung und durch weitere an der Örtlichkeit abgestellte Fahrzeuge nicht schuldhaft gehandelt zu haben, allerdings waren diese Behauptungen nicht geeignet mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es war daher auch die subjektive Tatseite der Ihnen angelasteten Übertretung als erfüllt anzusehen.

Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe war nach § 19 Abs.1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigten. Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs.2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm insbesondere eine Vorschrift, die dem Verkehrsfluss im innerstädtischen Bereich dient verletzt wurde. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass durch das Abstellen von Fahrzeugen an der angeführten Örtlichkeit der fließende Verkehr am Passieren dieser „Engstelle" vor allem wenn Gegenverkehr herrscht, erschwert, wenn nicht gar für kurze Zeit unmöglich gemacht wird und Verkehrs behindernd abgestellte Fahrzeuge im innerstädtischen Bereich entsprechende Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verkehrs haben, ist eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,-- nicht unangemessen hoch. Nicht zuletzt bleibt zu bedenken, dass im konkreten Halte- und Parkverbotsbereich zudem eine Abschleppzone verordnet wurde, sodass durch die Missachtung des kundgemachten Verbotes dem durch die Norm verfolgten Verkehrssicherheitsinteresse in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt wurde.

 

Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervor gekommen, dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sodass - wie auch oben bereits ausgeführt - kein mangelndes Verschulden erkannt werden konnte.

 

Als mildernd konnte in Ihrem Fall lediglich das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet werden, Erschwerungsgründe lagen keine vor.

 

Zumal Sie der Behörde gegenüber zwar eine überhöhte Strafe in Relation zu Ihren Vermögensverhältnissen vorhielten, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse jedoch nicht bekannt gaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1.000,- monatlich beziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO ist für Verwaltungsübertretungen ein Geldstrafen rahmen von bis zu EUR 726,- vorgesehen. Aufgrund Ihrer als durchschnittlich angenommenen Einkommenssituation und dem Umstand, dass der gegenständlich verhängte Strafbetrag lediglich im Bereich von unter 10% des möglichen Strafrahmens liegt, war eine Herabsetzung des Strafbetrages nicht vertretbar. Darüber hinaus erforderten gerade generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedingen gerade derartige Übertretungen von Verboten nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verkehrs und bleibt im konkreten Fall auch zu bedenken, dass der bergauf führende Xelplatz die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Schloss für Einsatzfahrzeuge (z.B. Feuerwehr) bildet. Es konnte daher schon im Interesse der allgemeinen Sicherheit und nicht zuletzt aus spezialpräventiven Gründen keine geringere Strafe festgesetzt werden.

 

Aus den angeführten Erwägungen sowie den daraus hervor gehenden Umständen, dass weder das Verschulden als geringfügig noch die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu qualifizieren waren, war ein Vorgehen nach § 21 VStG ausgeschlossen.“

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit nachfolgendem Inhalt:

Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirek­tion Linz vom 22J.2010, CSt-977/LZ/10, zugestellt mit 287.2010, innerhalb offe­ner Frist nachstehende

 

Berufung:

 

Die Behörde erster Instanz sprach in dem angefochtenen Straferkenntnis aus, der Berufungswerber hätte das KFZ mit dem Kennzeichen X am 23.12.2009 um 6.55 Uhr in Linz, Xelplatz Nr. 10 abgestellt, obwohl an die­ser Stelle ein durch das Vorschrifts- zeichen "Halten und Parken verboten" kun­dgemachtes Halte- und Parkverbot besteht und

 

habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt, weswe­gen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldslrafe von EUR 60,-- verhängt wer­de und gemäß § 64 VStG EUR 6,- als Beitrag zu den Kosten auferlegt werde.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde vom 22.7.2010 beruht auf einer mangelhaften Tatsachenfeststellung, sowie einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung und ist das Verfahren mangelhaft und rechtswidrig. Der Berufungswerber ficht daher das gegenständliche Strafer­kenntnis vollumfänglich an,

 

A.    Sachverhalt

 

Der Berufungswerber verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Zusammenfassung des Verfahrensablaufs am Beginn der Begrün­dung des angefochtenen Straferkenntnisses der erstinstanzlichen Behör­de, ohne damit die Richtigkeit der Ausführungen der Behörde anzuer­kennen.

 

B.   Berufung

 

Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Berufungswerber auf sein bisheriges Vorbringen und die dortigen unerledigten Beweisanträge im Einspruch und der Rechtfertigung,

 

1.    Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die erstinstanzlichen Behörde hat die gegenständliche Verordnung rechtlich unrichtig als gehörig kundgemacht beurteilt.

Verordnungen - wie die hier gegenständliche - sind durch Straßen­verkehrszeichen gemäß § 44 StVO kundzumachen. Dabei sind die Straßenverkehrszeichen so anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig - und nicht etwa erst nach dem Aussteigen VwGH 13.3.1967. 706/86, KJ 1967,73) - erkannt werden können; dies entspricht der ständigen Rechtspre­chung (VfGH vom 24. September 1996, V75/96).

Für die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit eines Verkehrszei­chens durch den herannahenden Fahrzeuglenker (als Voraussetzung für die gehörige Kundmachung des Verkehrszeichens) sind neben deren Aufstellungsort und ihrer Anbringungsart (parallel oder in einer Normale zum Fahrbahnrand) auch der absolute Abstand der Ver­kehrszeichen voneinander und der Straßenverlauf maßgeblich (siehe auch VwGH 17.1.1990, 86/18/0257).

 

a) Kundmachung nur für den rechten Straßenrand

Es muss dem Lenker auf eine diesem zumutbare Weise ohne Mühe imstande sein, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH, 26.2.2004, 2003/01/0174). Dies ist hier nicht der Fall.

Die erstinstanzliche Behörde führt auf Seite 5, 2. Absatz aus, ein "Halte- und Parkverbot gelte innerhalb der beschilderten Strecke und umfasst gegebenenfalls auch bogenförmig oder im rechten Winkel zueinander verlaufende Straßenstücke". Daraus ist für den gegenständlichen Sachverhalt jedoch nichts gewonnen. Es liegen hier keine bogenförmig oder rechtwinkelig angeordneten Straßenstücke vor, für deren jeweils rechten Fahrbahnrand die Verordnung Wirkung entfaltet. Das Verkehrszeichen "Halten- und Parken Verboten", das auf der rechten Straßenseite angebracht ist, kann keine Wirkung für den linken, gegenüberliegenden Fahr­bahnrand entfalten. Dies widerspricht dem oben dargelegten Ein­deutigkeilsgebot.

 

b) Mangelnde Eindeutigkeit

 

Die mangelnde Kundmachung wird dadurch verstärkt, dass das "Halten- und Parken verboten“ -Zeichen am Fuße der Auffahrt zum Schloss, zusammen mit drei - sich ausschließlich auf die Sackgasse in Richtung Xelplatz 14 beziehenden - Ver­kehrszeichen auf einer Halterung befestigt ist. Dadurch entsteht der Eindruck das Halte- und Park-Verbot beziehe sich ebenso auf diesen Bereich. Keineswegs kann dadurch ein Verbot für die gegenüberliegende, entgegengesetzte Richtungsfahrbahn be­gründet werden.

 

c) Mangelnde Ankündigung

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Verkehrs­maßnahme nicht entsprechend kundgemacht würde ist nicht -wie die Behörde auf Seite 4 letzter Absatz annimmt - spekulativ. Die Behörde hat dazu keine Beweise aufgenommen.

Aus jedem einzelnen und Gesamtheit der dargelegten Gründe ergibt sich die nicht gehörige Kundmachung der gegenständlichen Verord­nung.

 

2. Mangelhafte Tatsachenfeststellung

 

a) Anzahl der Abschleppvorgänge

 

Das von der erstinstanzlichen Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH zu 2001/02/1070 ist mit dem gegenständlichen Sachver­halt nicht vergleichbar.

 

Es erfordert erhebliche kriminelle Energie und großen Leichtsinn das Fahrzeug über Nacht in einer "Halten- und Parken-Verboten"-Zone zu parken Es kann den Lenkern der - laut eigener Auskunft eines Polizisten - großen Anzahl in dieser Zone in der Früh ab­geschleppten Fahrzeuge nicht unterstellt werden, sie hätten trotz Wahrnehmung des Verbots (über Nacht) dort geparkt. Daher Ist es von Bedeutung und hat einen erheblichen Beweiswert. In Be­zug auf die mangelnde Eindeutigkeit der Kundmachung, die An­zahl der abgeschleppten bzw bestraften Lenker zu erheben,

Die erstinstanzliche Behörde hat den Beweisantrag daher zu Un­recht nicht erledigt. Es liegt daher ein Feststellungsmangel vor.

Der Berufungswerber wiederholt daher den Antrag, die Anzahl der abgeschleppten bzw bestraften Lenker oder Fahrzeuge, allen­falls unter Einbeziehung des Abschleppdienstes, zu erheben.

 

b) Nichterledigte Beweisanträge

 

Die erstinstanzliche Behörde ließ sämtliche Beweisanträge des Berufungs­werbers unerledigt. Das Verfahren ist daher mangelhaft.

 

3. Verfahrensfehler

 

a) Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren

 

Am 15.7.2010 vernahm die erstinstanzliche Behörde den meldungslegenden Polizisten (Seite 4 Absatz 3 des angefochtenen Straferkenntnisses).

Entgegen dem aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren entspringenden Recht auf kontradiktorische Beweis­aufnahme, verbunden mit dem Recht des Beschuldigten, an den Zeugen Fragen zu stellen, verständigte die Behörde den Berufungswerber nicht von der Beweisaufnahme.

Der Berufungswerber ist dadurch in seinen Verteidigungsrechten und sei­nem verfassungsmäßig geschützten Recht auf ein faires Verfahren grob verletzt.

 

b) Verletzung des Parteiengehörs

 

Die Behörde hätte dem Berufungswerber jedenfalls gemäß der einfachge­setzlichen Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG zumindest die Möglichkeit ein­räumen müssen, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

 

Mangels Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Einver­nahme des meldungslegenden Polizisten ist der Berufungswerber in sei­nem Recht auf Parteiengehör verletzt.

            Aus den oben dargestellten Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis        rechtswidrig.

 

C. Antrag

 

            Aus all den oben genannten Gründen stellt der Berufungswerber den

 

Antrag,

 

die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22,7.2010, CSt-977/LZ/10, aufheben und das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einstellen.

                                                          

Mag. X“ (mit e.h. Unterschrift)“

 

 

2.1. Mit all diesen rechtstheoretischen Betrachtungen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufgezeigt werden!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat  hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Ferner wurde der Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung zu dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen  Bilder über die Beschilderung und den damaligen Standort des Angezeigtenfahrzeuges zeugenschaftlich befragt; im übrigen ist die Örtlichkeit und die dort bestehende Beschilderung auch dem zur Entscheidung berufenen Mitglied evident bzw. wurde im Zuge dieses Verfahrens die Örtlichkeit gesichtet wobei beidseitig insgesamt sechs Halte- u. Parkverbotsbeschilderungen festgestellt wurden (siehe AS 28).

 

 

4. Faktenlage:

Unbestritten ist die schlossseitige Stellposition des Fahrzeuges des Berufungswerbers (rote Pfeile). Wie sich dem ebenfalls im Akt erliegenden Fotomaterial entnehmen lässt handelt es sich bei der fraglichen Örtlichkeit um die zum Schlossberg hinauf führende Sackgasse. Am unteren Beginn dieser Gasse findet sich rechts neben der Fahrbahn das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten - Anfang“ (§ 52 lita Z13b StVO). Ebenfalls findet sich an jedem Verkehrszeichen die Zusatztafel mit der Aufschrift „Abschleppzone“ angebracht.

Ein weiteres gleiches VZ findet sich mit einem in beide Richtung weisenden Pfeil an der Ecke gegenüber des Einganges zum Schlossmuseum und vor der Fasade des Schlossmuseums (Bild unten). Schließlich, etwa 20 m unterhalb der Parkposition des Berufungswerbers, ein weiteres rechtsseitig angebrachtes Halte- u. Parkverbotszeichen (mit einem im Schild angebrachten Pfeil in beide Richtungen). Zuletzt ist das Ende des Parkverbotes unten  auf der Rechten Seite der Ausfahrt vom Xelplatz kundgemacht.

 

Der Berufungswerber hatte lt. mittlerem Bild (Pfeil) sein Fahrzeug rechtsseitig etwa im kurz vor der dortigen Einfahrt im offenkundigen Sichtbereich des Verbotschildes (siehe auch Bild 6, AS 27 E) abgestellt.

 

Die Berufungsbehörde hegt demnach keine Zweifel, dass ihm dieses entgangen sein könnte. Dies lässt sich aus dem oberen und mittleren Bild nur unschwer nachvollziehen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte eher der Eindruck gewonnen werden, dieses Verbot wohl eher billigend mit Blick auf eine allfällige Bekämpfung einer Bestrafung in Kauf genommen zu haben.

Selbst der Berufungswerber konnte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen sachbezogenen Hinweis auf einen Kundmachungsmangel aufzeigen. Seine Einwände sind als rechtlich haltlose Zweckbehauptungen zu qualifizieren, wenn wohl dem legitimen Interesse dienend, nicht bestraft zu werden bzw. die Abschleppkosten nicht tragen zu müssen.

 

 

5. Rechtlich verweist die Berufungsbehörde in Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz. Was die Sichtbarkeit, die Verorndung und deren Kundmachung und somit die Verbindlichkeit dieses Halte- u. Parkverbotes betrifft, vermag sich auch Berufungsbehörde den Ausführungen der Behörde erster Instanz anzuschließen.

 

Nach § 48 Abs.1 StVO sind Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können………

 

Nach § 48 Abs.2 StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Das Zeichen (§  52 lit.a Z13b) zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet;

Der Behörde erster Instanz ist demnach zu folgen, wenn diese die Auffassung vertritt der Berufungswerber hätte sich – wenn er schon den gesamten Inhalt der Beschilderung von seiner Abstellposition nicht einsehen habe können - hiervon in geeigneter Weise überzeugen müssen. Nichts anderes besagt im Ergebnis das vom Berufungswerber offenbar gemeinte, jedoch fehl zitierte Erkenntnis des VwGH v. 17.1.1990, 88/03/0257. Das entsprechende Verkehrszeichen war etwa nur 20 m von seiner Stellposition entfernt und so selbst vom Fahrzeug aus wohl deutlich erkennbar.

 

Die Beweisanträgen auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Nachtzeit zum Beweis der nicht ausreichenden Erkennbarkeit der Beschiderung, wie auch Recherchen im Wege der Behörde erster Instanz darüber, wie viele  Fahrzeugentfernungen (Abschleppungen) im genannten Bereich angeordnet wurden, waren  mangels nachvollziehbarer Relevanz für die Klärung der Sach- u. Rechtsfragen abzuweisen. Beweisanträgen die auf einen reinen Erkungsbeweis hinauslaufen ist nicht nachzukommen (VwGH 15. 1. 2009, 2007/01/0443 sowie vom 30.1.2003, 2000/21/0099, VwGH 29.7.2010, 2006/15/0310 mit Hinweis auf VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).

 

Betreffend die Erkenn- und Sichtbarkeit kann abschließend durchaus auf die alltägliche Praxis verwiesen werden, wonach, falls erforderlich, sich der Fahrzeuglenker den Beginn eines entsprechenden Bereiches ansieht, um sich Klarheit über Art und Umfang eines den ruhenden Verkehr betreffenden Verbotes zu verschafffen. Dies tat der Berufungswerber offenbar nicht, wenn er sich letztlich inkonsequenter Weise nun doch auch auf ein angebliches Verdecken eines Verkehrszeichens durch ein größeres Fahrzeug zu berufen scheint. Damit glaubt er letztlich offenbar selbst den behaupteten Kundmachungsmangel nicht.

Die Berufungsbehörde hegt keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung dieses Halte- u. Parkverbotsbereiches.

Bei den Judikaturhinweisen des Berufungswerbers in seiner Rechtsmittelausführung scheint es sich mehrfach um Fehlzitate zu handeln.

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten liegen hier ebenfalls nicht vor, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Die Verwaltungsübertretung wurde hier von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Verkehrsüberwachung festgestellt. Die Bestrafung schien aus präventiven Überlegungen erforderlich, um den Berufungswerber einerseits von weiteren derartigen Fehlverhalten abzuhlaten und andererseits den Tatunwert auch von Fehlverhalten im ruhenden Verkehr zu verdeutlichen (vgl. auch h. Erk. v. 24.5.2004, VwSen-109968).

Bei der Festsetzung der Strafe kann mit Blick auf die Strafzumessungsgründe  nach § 19 Abs.1 u. 2 VStG unter Bedachtnahme eines beim Berufungswerber als Rechtsanwaltsanwäter zumindest durchschnittlichem Einkommens, kein Ermessenfehler erblickt werden.

 

 

II. Die auferlegen Verfahrenskosten stützt sich auf die dort zitierte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof     erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro  zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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