Linz, 21.09.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 22.7.2010, CSt-977/LZ/10, nach der am 20.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten € 12,-- auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 135/2009 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 23.12.2009, um 06.55 Uhr in Linz, Xelplatz Nr. 10, das KFZ mit dem Kennzeichen X abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen kundgemachtes „Halte- und Parkverbot“ besteht.
1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung mit folgenden Ausführungen:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit nachfolgendem Inhalt:
Mag. X“ (mit e.h. Unterschrift)“
2.1. Mit all diesen rechtstheoretischen Betrachtungen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufgezeigt werden!
3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Ferner wurde der Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung zu dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Bilder über die Beschilderung und den damaligen Standort des Angezeigtenfahrzeuges zeugenschaftlich befragt; im übrigen ist die Örtlichkeit und die dort bestehende Beschilderung auch dem zur Entscheidung berufenen Mitglied evident bzw. wurde im Zuge dieses Verfahrens die Örtlichkeit gesichtet wobei beidseitig insgesamt sechs Halte- u. Parkverbotsbeschilderungen festgestellt wurden (siehe AS 28).
4. Faktenlage:
Unbestritten ist die schlossseitige Stellposition des Fahrzeuges des Berufungswerbers (rote Pfeile). Wie sich dem ebenfalls im Akt erliegenden Fotomaterial entnehmen lässt handelt es sich bei der fraglichen Örtlichkeit um die zum Schlossberg hinauf führende Sackgasse. Am unteren Beginn dieser Gasse findet sich rechts neben der Fahrbahn das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten - Anfang“ (§ 52 lita Z13b StVO). Ebenfalls findet sich an jedem Verkehrszeichen die Zusatztafel mit der Aufschrift „Abschleppzone“ angebracht.
Ein weiteres gleiches VZ findet sich mit einem in beide Richtung weisenden Pfeil an der Ecke gegenüber des Einganges zum Schlossmuseum und vor der Fasade des Schlossmuseums (Bild unten). Schließlich, etwa 20 m unterhalb der Parkposition des Berufungswerbers, ein weiteres rechtsseitig angebrachtes Halte- u. Parkverbotszeichen (mit einem im Schild angebrachten Pfeil in beide Richtungen). Zuletzt ist das Ende des Parkverbotes unten auf der Rechten Seite der Ausfahrt vom Xelplatz kundgemacht.
Der Berufungswerber hatte lt. mittlerem Bild (Pfeil) sein Fahrzeug rechtsseitig etwa im kurz vor der dortigen Einfahrt im offenkundigen Sichtbereich des Verbotschildes (siehe auch Bild 6, AS 27 E) abgestellt.
Die Berufungsbehörde hegt demnach keine Zweifel, dass ihm dieses entgangen sein könnte. Dies lässt sich aus dem oberen und mittleren Bild nur unschwer nachvollziehen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte eher der Eindruck gewonnen werden, dieses Verbot wohl eher billigend mit Blick auf eine allfällige Bekämpfung einer Bestrafung in Kauf genommen zu haben.
Selbst der Berufungswerber konnte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen sachbezogenen Hinweis auf einen Kundmachungsmangel aufzeigen. Seine Einwände sind als rechtlich haltlose Zweckbehauptungen zu qualifizieren, wenn wohl dem legitimen Interesse dienend, nicht bestraft zu werden bzw. die Abschleppkosten nicht tragen zu müssen.
5. Rechtlich verweist die Berufungsbehörde in Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz. Was die Sichtbarkeit, die Verorndung und deren Kundmachung und somit die Verbindlichkeit dieses Halte- u. Parkverbotes betrifft, vermag sich auch Berufungsbehörde den Ausführungen der Behörde erster Instanz anzuschließen.
Nach § 48 Abs.1 StVO sind Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können………
Nach § 48 Abs.2 StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Das Zeichen (§ 52 lit.a Z13b) zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet;
Der Behörde erster Instanz ist demnach zu folgen, wenn diese die Auffassung vertritt der Berufungswerber hätte sich – wenn er schon den gesamten Inhalt der Beschilderung von seiner Abstellposition nicht einsehen habe können - hiervon in geeigneter Weise überzeugen müssen. Nichts anderes besagt im Ergebnis das vom Berufungswerber offenbar gemeinte, jedoch fehl zitierte Erkenntnis des VwGH v. 17.1.1990, 88/03/0257. Das entsprechende Verkehrszeichen war etwa nur 20 m von seiner Stellposition entfernt und so selbst vom Fahrzeug aus wohl deutlich erkennbar.
Die Beweisanträgen auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Nachtzeit zum Beweis der nicht ausreichenden Erkennbarkeit der Beschiderung, wie auch Recherchen im Wege der Behörde erster Instanz darüber, wie viele Fahrzeugentfernungen (Abschleppungen) im genannten Bereich angeordnet wurden, waren mangels nachvollziehbarer Relevanz für die Klärung der Sach- u. Rechtsfragen abzuweisen. Beweisanträgen die auf einen reinen Erkungsbeweis hinauslaufen ist nicht nachzukommen (VwGH 15. 1. 2009, 2007/01/0443 sowie vom 30.1.2003, 2000/21/0099, VwGH 29.7.2010, 2006/15/0310 mit Hinweis auf VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Betreffend die Erkenn- und Sichtbarkeit kann abschließend durchaus auf die alltägliche Praxis verwiesen werden, wonach, falls erforderlich, sich der Fahrzeuglenker den Beginn eines entsprechenden Bereiches ansieht, um sich Klarheit über Art und Umfang eines den ruhenden Verkehr betreffenden Verbotes zu verschafffen. Dies tat der Berufungswerber offenbar nicht, wenn er sich letztlich inkonsequenter Weise nun doch auch auf ein angebliches Verdecken eines Verkehrszeichens durch ein größeres Fahrzeug zu berufen scheint. Damit glaubt er letztlich offenbar selbst den behaupteten Kundmachungsmangel nicht.
Die Berufungsbehörde hegt keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung dieses Halte- u. Parkverbotsbereiches.
Bei den Judikaturhinweisen des Berufungswerbers in seiner Rechtsmittelausführung scheint es sich mehrfach um Fehlzitate zu handeln.
Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten liegen hier ebenfalls nicht vor, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Die Verwaltungsübertretung wurde hier von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Verkehrsüberwachung festgestellt. Die Bestrafung schien aus präventiven Überlegungen erforderlich, um den Berufungswerber einerseits von weiteren derartigen Fehlverhalten abzuhlaten und andererseits den Tatunwert auch von Fehlverhalten im ruhenden Verkehr zu verdeutlichen (vgl. auch h. Erk. v. 24.5.2004, VwSen-109968).
Bei der Festsetzung der Strafe kann mit Blick auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 Abs.1 u. 2 VStG unter Bedachtnahme eines beim Berufungswerber als Rechtsanwaltsanwäter zumindest durchschnittlichem Einkommens, kein Ermessenfehler erblickt werden.
II. Die auferlegen Verfahrenskosten stützt sich auf die dort zitierte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r