Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165362/2/Kof/Jo

Linz, 20.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. August 2010, VerkR96-6987-1-2010, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ……………………………………………………..….……... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………………….…..….... 15 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz …………………….…….... 30 Euro

                                                                                                          195 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt …………………………………..… 50 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.6.2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X... am 23.4.2010 um 17.09 Uhr in Wartberg an der Krems auf der Pyhrnautobahn A9, km 10,775, Richtung Sattledt gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.2  iVm  § 134 Abs.1 KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen X...., PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00                 50 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. August 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 16.06.2010, VerkR96-6987-2010, den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen
zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens – schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X.... am 23.04.2010 um
17.09 Uhr gelenkt bzw. verwendet hat.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, so ist eine Person zu benennen, welche die Auskunftspflicht trifft.

 

Der Bw hat – anwaltlich vertreten – am 12.07.2010 mitgeteilt, dass er keine Auskunft darüber erteilen kann, wer am 23.04.2010 gegen 17.09 Uhr sein Fahrzeug geführt hat, da er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Zahnklinik in Ungarn befunden habe.

 

Daraufhin hat die belangte Behörde die erstinstanzliche Strafverfügung und – aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Einspruchs – das in der Präambel zitierte Straferkenntnis erlassen.

 

In der Berufung bringt der Bw neuerlich vor, er könne nicht sagen, wer am 23.04.2010 gegen 17.09 Uhr seinen PKW geführt habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt selbst in einer Zahnklinik in Ungarn befunden habe.

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet auszugsweise:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Auskunft ist unverzüglich – im Falle einer schriftlichen Aufforderung – binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Verfassungsbestimmung: Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen;  ständige Rechtsprechung des VwGH, zB Erkenntnis vom 26.03.2004, 2003/02/0213 mit Vorjudikatur.

 

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft trifft auch Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen;

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074; vom 26.05.2000, 2000/02/0115 uva.

 

 

 

 

Durch die Angaben des Rechtsvertreters des  Bw im Schreiben vom 12.07.2010:

"Unser Mandant kann keine Auskunft darüber erteilen, wer am 23.04.2010 gegen 17.09 Uhr sein Fahrzeug ….... geführt hat, da sich mein Mandant zu diesem Zeitpunkt in einer Zahnklinik in Ungarn befand"

wurde

o        die gesetzlich geforderte Auskunft nicht erteilt,

o        auch keine Person benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können  und

o        (dadurch) der Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG verwirklicht.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Geldstrafe von 150 Euro (= nur 3 % der möglichen Höchststrafe nach
§ 134 Abs.1 KFG) ist als sehr milde zu bezeichnen.

Die Berufung war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren
I. Instanz ....... 10 % und für das Berufungsverfahren weitere ....... 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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