Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522676/2/Kof/Th

Linz, 24.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2010, VerkR21-589-2010/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z6, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 Z3 FSG,

     BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E
und F für die Dauer von zehn Monaten – beginnend ab 26. August 2010
(= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – entzogen,

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sich einer begleitenden Maßnahme – Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – zu unterziehen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10. September 2010 erhoben und vorgebracht, er benötige die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen Gründen.

Beantragt wurde eine deutliche Reduzierung der Entziehungsdauer.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßen-verkehr" (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO)
die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten – vom 22. Juni 2008 bis
22. September 2008 – entzogen;

siehe das Führerscheinregister sowie die – diesbezüglich unbestritten gebliebenen – Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

 

Der Bw lenkte am 26. August 2010 um 01.11 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von .....….
0,78 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 6. September 2010, VerkR96-30672-2010 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a (richtig wohl: § 99 Abs.1a) StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Verfahren betreffend die Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung ( § 25 Abs.3 FSG).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Der Bw hat – wie bereits dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als zwei Jahren zwei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1a iVm. § 5 Abs.1 StVO (= Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,60 und 0,79 mg/l) begangen.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs.2 Z6 FSG die Lenkberechtigung auf mindestens
acht Monate zu entziehen.

 

Beim Bw hat

-         der Zeitraum zwischen den beiden Alkoholdelikten nur etwas mehr als
zwei Jahre – somit deutlich weniger als fünf Jahre – betragen und

-         beim Alkoholdelikt vom 26. August 2010 der Atemluftalkoholgehalt ….... 0,78 mg/l betragen –

     dieser liegt somit im obersten Bereich des Rahmens nach § 99 Abs.1a StVO.

 

Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Erkenntnis vom 22.01.2002, 2001/11/0401.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (10 Monate, gerechnet aber der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) ist daher als milde zu bezeichnen bzw. als Untergrenze dessen, was gerade noch vertretbar ist.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

 

 

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,60 mg/l oder mehr, dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG zu verpflichten, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht – dem/den Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer  

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten  und

-         verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren – Entziehungsdauer 10 Monate;

 

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