Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100589/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 VwSen 100589/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.05.1992

VwSen 100589/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992
VwSen - 100589/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H Z vom 14. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. März 1992, VerkR96/7479/1991-Mi/Sö, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1992, VerkR96/7479/1991-Mi/Sö, über Herrn H Z, B, K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er der Behörde auf Verlangen vom 30. Juli 1991 am 1. August 1991 nicht Auskunft darüber erteilt hat, wem er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 3. Juli 1991 um 23.58 Uhr zum Lenken überlassen hat.

Weiters wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

In der Aufforderung der Erstbehörde vom 30. Juli 1991 wurde der nunmehrige Berufungswerber als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung aufgefordert. Im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde dem Berufungswerber jedoch nicht vorgehalten, er habe als Zulassungsbesitzer die Auskunftspflicht verletzt. Den entsprechenden Verfolgungshandlungen der Erstbehörde fehlt sohin ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Dies gilt im übrigen auch im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Dazu kommt noch, daß die Formulierung im Spruch nicht mit den innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG getätigten Verfolgungshandlungen übereinstimmt.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus diesen formalen Gründen ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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