Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164757/15/Kei/Jo

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Dezember 2009, Zl. VerkR96-4825-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2010, zu Recht:

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berechtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 Statt "§ 99 Abs.3 lit.b" wird gesetzt "§ 99 Abs.2 lit.a".

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 90 Euro (= 50 Euro + 40 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"1. Sie sind als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort:        Bad Ischl, Bahnhofstraße 8 – Zufahrt zur FF Bad Ischl

Tatzeit:       24.4.2008, 11.50 Uhr

Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen x

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960

 

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort:        Bad Ischl, Bahnhofstraße 8 – Zufahrt zur FF Bad Ischl

Tatzeit:       24.4.2008, 11.50 Uhr

Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen x

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe       Ersatzfreiheitsstrafe    gemäß

von Euro

1. 250,--         120 Stunden              § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO                         1960

2. 200,--         96 Stunden                 § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 45,-- Euro (für 1. 25,-- und für 2. 20,-- Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

495,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2010, Zl. VerkR96-4825-2008, Einsicht genommen und am 27. September 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und y einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen x am 24. April 2008 um 11.50 Uhr in Bad Ischl im Bereich Bahnhofstraße 8 - Zufahrt zur FF Bad Ischl. Dabei beschädigte er ein Verkehrszeichen. Der Bw hat den durch ihn gelenkten Pkw nicht sofort angehalten und er verließ den gegenständlichen örtlichen Bereich. Eine diesbezügliche Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ist durch den Bw nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wird als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und y. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monate, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls jeweils berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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