Linz, 23.09.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 21.07.2010, Zl. VerkR96-4098-2010-Wid, nach der am 17.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; der Tatvorwurf hat jedoch in Abänderung zu lauten:
Im Strafausspruch wird der Berufung jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf € 36,30; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG;
Zu II.: § 65 VStG;
Entscheidungsgründe:
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
3. Der Verfahrensakt wurde von der Behörde erster Instanz unter gleichzeitiger Vorlage der Führerscheinakten dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.
Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des hier von der zu klärenden Vorfrage der bestehenden Lenkberechtigung strittigen Sachverhaltes geboten (§ 51e Abs.1 VStG). Dieses Verfahren wurde mit der auch im Führerscheinverfahren durchgeführten Berufungsverhandlung verbunden (VwSen-522653/Br).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung der vorgelegten Akte, VerkR96-4098-2010-Wid/Br, VerkR20-4133/2000 (Akt des Erteilungsverfahrens der Lenkberechtigung), VerkR21-16-2003/Br und VerkR21-408-2007/Br (Mopedfahrverbot), sowie durch Erörterung dieser Inhalte im Rahmen der am 17.9.2010 unter Einbeziehung des Verfahrens VwSen-522653 durchgeführten Berufungsverhandlung.
Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung beigeschafft.
Am 20.9.2010 erstattete der Berufungswerber eine Schlusserklärung zur Beweislage nach der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfalls erstattet die Behörde erster Instanz erstattete hierzu noch am 22.9.2010 eine Replik.
3.2. Die Faktenlage aus den Akten zum Führerscheinverfahren:
Der Berufungswerber hat an die Behörde erster Instanz am 27.11.2000 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B gestellt.
Der Berufungswerber wurde am 27.12.2000 bei der Behörde erster Instanz amtsärztlich untersucht. Am 17.1.2001 erstattete die bei der Behörde erster Instanz tätige Amtsärztin ein Gutachten gemäß § 8 FSG, welches auf Grund der Vorgeschichte zum Ergebnis einer Befristungsempfehlung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung für die Dauer eines Jahres unter Hinweis auf die Vorlage von Laborbefunden (LFP, MCV) zum Inhalt hat. Die Amtsärztin begründet die Befristungsempfehlung als Beobachtungsphase mit Blick auf die Verkehrsbewährung.
Im Beiblatt zum amtsärztlichen Gutachten findet sich der Hinweis auf mehrere Verwaltungsvorstrafen, wie etwa das Fahren mit einem technisch mangelhaft ausgestatteten Moped im Jahr 1999 und unter Alkoholeinfluss im Jahr 1997.
Ein Auszug aus dem Vormerkregister vom 4.12.2000 findet sich dem Akt angeschlossen. Daraus geht zusätzlich eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung) hervor.
Darauf befindet sich der Vermerk der Sachbearbeiterin, „Amtsarzt erforderlich.“
Der Berufungswerber absolvierte sodann die Fahrausbildung bei der Fahrschule X in X.
Wie es damals der Gepflogenheit entsprochen hat, wurde im Anschluss an die vom Berufungswerber am 11.5.2001 bestandenen praktischen Fahrprüfung vom Fahrprüfer (Bauer) der von der Behörde mit dem Prüfungsdatum versehen, vorgefertigte Führerschein, unter mündlicher Verkündung des Erteilungsbescheides der Lenkberechtigung, ausgefolgt.
Der Führerschein (das Dokument) und die Übernahme des Führerscheins wurde vom Berufungswerber und die mündliche Verkündung des Bescheides vom Fahrprüfer und vom Berufungswerber mit Unterschrift beurkundet.
Dieses von der Führerscheinbehörde dem Prüfungsakt beigeschlossene und mit dem Namen des Antragstellers (Prüfungskandidaten) versehene Formular mit dem Titel „Führerscheinaushändigung“ weist zwei Rubriken auf. Eine die im Falle der Erweiterung der Lenkberechtigung den Prüfer (als Ausstellungsorgan) die Einziehung des „alten Führerscheins“ vor Aushändigung des neuen Führerscheins (über die erweiterte Lenkberechtigung) fordert. Die zweite entsprechend zu markierende Option bezieht sich auf die Ausfolgung der beiliegenden Unterlagen mit einem zu markierenden Kreis. Diese Unterlagen waren aus der eigenen Fahrprüferpraxis des Verhandlungsleiters, etwa die Bestätigung über die Absolvierung des „Erste Hilfe Kurses.“
Im zweiten Teil des Formulars findet sich die Überschrift „Übernahmebestätigung“ mit dem anschließenden Text: „Ich nehme den mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung zur Kenntnis.
Ich bestätigte die Übernahme des Führerscheins. Datum und zwei Unterschriftfelder für Kandidat und Fahrprüfer.“
Diese Felder finden sich auch hier vom Fahrprüfer (Bauer) und dem Berufungswerber als damaligen Kandidat unterschrieben.
Da sich am Führerschein an der Markierung der erteilten Berechtigung (hier Fahrzeugklasse B) in identer maschineller Schrift mit den sonstigen Parametern gut lesbar angebrachte Datumsvermerk „vom 11.5.2001 bis 11.5.2002“ befindet, kann daraus objektiv betrachtet, einerseits der Behördenwille klar nachvollzogen werden, und andererseits kein Zweifel an der auch dem Berufungswerber zugänglich gewordenen rechtswirksamen Einschränkung der Lenkberechtigung bis zum 11.5.2002 bestehen.
3.2.1. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Eintrag des Codes 110.01) stützt sich auf ein Ereignis vom 22.7.2001 um 04.55 Uhr (Mitteilung der des Gendarmerieposten Ried, GZ P - 3091/2001/Hai), als der Berufungswerber mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,17 mg/l als Lenker eines KFZ angehalten wurde. Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber am 12.9.2001, unter der Aktenzahl VerkR20-4133-2000/BR ein Bescheid erlassen. Dieser wurde ihm am 18.10.2001 zu eigenen Handen zugestellt. Der entsprechende Eintrag ist deutlich als nachträglich angebracht zu erkennen, was abermals für den Berufungswerber die eingetragene Befrist in Erinnerung rufen hätte müssen.
Der Berufungswerber meldete sich folglich am 12.11.2001 zur Nachschulung an und absolvierte diese am 26.2.2002 beim Institut 1A-Sicherheit in Amstetten.
Am 7.3.2002 wurde der Berufungswerber zur Behörde mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit vorgeladen.
Der Nachuntersuchung unter Vorlage der aufgetragenen Laborbefunde ist der Berufungswerber nicht nachgenommen. Die bis 11.5.2002 befristet erteilte Lenkberechtigung wurde folglich nicht mehr verlängert.
Das von ihm in weiterer Folge der Führerschein nicht eingezogen wurde vermag jedenfalls den Ablauf der Lenkberechtigung nicht außer Kraft setzen.
Das der Berufungswerber vor diesem Hintergrund nicht gutgläubig vom uneingeschränkten Besitz der Lenkberechtigung ausgehen durfte steht aus der Sicht der Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel.
Wenn schließlich der Berufungswerber anlässlich eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 21.7.2007 um 22:25 Uhr, wo er den Alkotest verweigerte und sich gegenüber den einschreitenden Beamten ein aggressives Verhalten an den Tag legte, die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, stärkt dies auch nicht seine nunmehr behauptete Gutgläubigkeit sich im Besitz einer Lenkberechtigung wähnen zu dürfen.
Wenn in Zusammenhang mit verkehrsrelevanten Verhaltensauffälligkeiten im 8. Jänner 2003 (VerkR21-16-2003/Br und nochmals wegen des letzterwähnten Verkehrsunfalls am 31.7.2007, VerkR21-408-2007/BR, jeweils ein Mopedfahrverbot (nicht jedoch der Entzug einer Lenkberechtigung) ausgesprochen wurde, ist auch dies realistisch besehen ein klares Indiz für die Kenntnis des Berufungswerbers von seiner längst abgelaufenen Lenkberechtigung.
3.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde wohl vom Meldungsleger GI X ausgeführt, dass sich der Berufungswerber im Zuge seiner Anhaltung zwecks Fahrzeugkontrolle sehr kooperativ zeigte. Neben dem Mangel an der Bereifung war dem Einschreiter jedoch ein früherer Vorgang betreffend die Lenkberechtigung in Erinnerung, sodass letztlich die Ungültigkeit der Lenkberechtigung zu Tage trat. Über Weisung der Behörde wurde sodann dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen.
Der Meldungsleger hatte den Eindruck, dass der Berufungswerber über die Mitteilung der Ungültigkeit seines „Führerscheins“ (die abgelaufene Lenkberechtigung) sichtlich überrascht schien, sodass es aus der Sicht des Meldungslegers den Anschein hatte, der Berufungswerber wäre sich der Gültigkeit seines Führerscheins gewiss gewesen.
3.3.1. Objektiv besehen konnte der Berufungswerber jedoch nicht von der Gültigkeit seines Führerscheins überzeugt sein. Er hätte zumindest auf Grund seines Befristungseintages zumindest ernsthafte Zweifel hegen müssen. Wenngleich ihm im Zuge der Verlängerung der Probezeit ein anderes Datum (nämlich bis 2004) evident wurde, welches mit der Befristung verwechselt worden sein könnte. Das jedoch die Befristung sich gleichsam von selbst "aufgelöst hätte" konnte der Berufungswerber daher wohl nicht ernsthaft geglaubt haben. In zumutbarer Weise hätte er sich daher im tatsächlichen Zweifelsfall zumindest durch eine Anfrage bei der Behörde überzeugen müssen.
Daher ist für ihn auch mit dem Hinweis ist nichts zu gewinnen, dass die Polizei in deren früheren Anzeigen von der Befristungen keine Feststellungen getroffen hat, er bei mehreren Verkehrskontrollen in diesem Punkt unbeanstandet blieb oder nicht schon früher der Führerschein eingezogen wurde.
Von einem gutgläubigen Besitz der Lenkberechtigung und demnach einem entschuldbaren Rechtsirrtum kann daher nicht ausgegangen werden.
Vielmehr belegt hier die Tatsache, dass der Berufungswerber den Inhalt der ihm anlässlich der bestandenen Prüfung mit der Ausfolgung des Führerscheins vom Prüfer als Organ der Behörde verkündeten Entscheidung, die er selbst mit seiner Unterschrift auch bestätigte, auch inhaltlich zur Kenntnis nahm. Wenn er nun behauptet es sei ihm keine Rechtsbelehrung erteilt worden, ist dies schlicht als willkürliche und tatsachenwidrige Behauptung abzutun.
Wenn schließlich der Berufungswerber die Befristung an sich als rechtswidrig zu bezeichnen vermeint, steht dieser jedenfalls die Rechtskraft entgegen, was zu keinem Wiederaufleben der Lenkberechtigung nach nunmehr über acht Jahren führen könnte. Auch mit dem Verharren in der Rechtswidrigkeit vermag, entgegen der zu vermutenden Auffassung des Berufungswerbers, die Lenkberechtigung gleichsam nicht wieder in den Rechtsbestand erwachsen.
Diese Fakten wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung umfassend erörtert und insbesondere der Akt über das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung dem Beweisverfahren einbezogen.
Der Berufungswerber beantragt in der Folge keine weiteren Beweisaufnahmen und erklärte abschließend die Schlussanträge schriftlich binnen Wochenfrist zu stellen.
Auch darin wird letztlich nichts Neues vorgetragen.
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.
Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er von der Befristung seiner Lenkberechtigung wusste. Ebenso kann es keinen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellen, wenn der Berufungswerber allenfalls durch den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum von über acht Jahren im Besitz des Führerscheins blieb. Das etwa das in der Befristung bedingte Erlöschen des Rechtes wegfallen hätte könne, konnte der Berufungswerber wohl kaum ernsthaft für möglich gehalten haben. In der subjektiven Tatseite ist zumindest von einer billigenden Inkaufnahme der ungültigen Lenkberechtigung auszugehen, wenngleich dem Berufungswerber zugestanden wird, dass durch die langjährig gepflogene Fahrpraxis von ihm kein wesentlich anderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer ausging als dies bei durchschnittlichen Führerscheininhabern seines Alters der Fall ist.
Dies vermag ihm in der Sache aber dennoch nicht zum Recht verhelfen.
4.1. Die Tatumschreibung war hier der besseren Lesbarkeit wegen von nicht zum Tatbestand gehörenden Parametern zu entledigen. Im Sinne des § 44a Abs.1 VStG sind insbesondere die Daten der Zulassungsbesitzerin für die Tatumschreibung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne jeglichen Belang.
5. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
5.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Ablauf der Lenkberechtigung auf den Berufungswerber zukommenden Kosten und seines Einkommens von monatlich € 1.133,-- kann jedoch auch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Mit Blick darauf konnte trotz der aus dem Jahr 2007 bestehenden einschlägigen Vormerkung abermals mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Berufungswerber sich um eine Lenkberechtigung abermals bewerben wird und dieses Verfahren bereits hinreichend präventiv wirkt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit Blick auf die finanzielle Situation des Berufungswerbers im Verhältnis zur Geldstrafe im geringeren Umfang zu reduzieren. Die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus (Fehlen des beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen bzw. nicht bloß geringes Verschulden).
Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit hingewiesen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r